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# taz.de -- Gesetzentwurf zu „Kinderehen“: Minderjährige Paare werden getr…
> Justizminister Maas will gegen „Kinderehen“ vorgehen. Auch für im Ausland
> geschlossene Ehen sollen nun die deutschen Altersgrenzen gelten.
Bild: Dürfen mitfeiern, aber nicht mitheiraten: Kinder nach einer Hochzeitsfei…
Freiburg taz | Im Ausland geschlossene Ehen von Minderjährigen sind
unwirksam oder aufzuheben. Das sieht ein bisher unveröffentlichter
Gesetzentwurf von Justizminister Heiko Maas (SPD) „zur Bekämpfung von
Kinderehen“ vor. Er liegt der taz vor und soll am 8. März im Kabinett
beschlossen werden.
Auch für im Ausland geschlossene Ehen gelten künftig die in Deutschland
geltenden Altersgrenzen. Damit sich Ausländer nicht mehr auf das bisher
relativ liberale deutsche Recht berufen können, wird dieses verschärft.
Künftig sind in Deutschland Heiraten von Minderjährigen ausnahmslos
verboten. Wenn eine 17-Jährige schwanger wird und deshalb ihren Freund
heiraten will, ist dies künftig nicht mehr möglich. Uneheliche Kinder seien
heute kein Makel mehr, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs.
Außerdem könnten so Zwangsehen leichter verhindert werden.
Ehen, bei denen der minderjährige Ehepartner zum Zeitpunkt der Heirat unter
16 war, sollen künftig automatisch unwirksam sein. Die Begründung des
Gesetzentwurfs spricht von „Nichtehen“. Sie müssen deshalb auch nicht
aufgehoben werden. Ausnahmen sollen aber für Altehen gelten. Wenn die
Ehepartner bei der Einreise nach Deutschland beide volljährig sind, bleibt
die Ehe doch wirksam, heißt es in einer „Überleitungsvorschrift“.
In der Koalition war lange umstritten, was für Ehen gilt, bei denen der
minderjährige Partner zum Zeitpunkt der Heirat zwischen 16 und 18 Jahre alt
war. Der Gesetzentwurf von Heiko Maas sieht jetzt vor, dass solche Ehen in
der Regel aufgehoben werden sollen. Hierzu ist folgendes Verfahren
vorgesehen: Die zuständige Landesbehörde (zum Beispiel das Jugendamt)
„muss“ einen Antrag auf Aufhebung stellen.
## Verheiratete 17-jährige gelten bald als Unbegleitete
Einzige Ausnahme: Der einst minderjährige Ehepartner ist jetzt volljährig
und „hat zu erkennen gegeben, dass er die Ehe fortsetzen will“. Über den
Aufhebungsantrag entscheidet dann das Familiengericht. Das ist eine
Abteilung des örtlichen Amtsgerichts. Nur eine „schwere Härte für den
minderjährigen Ehegatten“, etwa eine „krankheitsbedingte Suizidabsicht“,
spräche dagegen.
Wenn die Ehe aufgehoben wurde, können die Ehepartner nach Erreichen der
Volljährigkeit einige Monate später wieder heiraten, wenn sie wollen. Die
Aufhebung der Ehe soll auch keine aufenthaltsrechtlichen Nachteile bringen.
Bekommt der volljährige Ehemann als verfolgter Dissident Asyl in
Deutschland, so kann die 17-jährige Partnerin Familienasyl erhalten, obwohl
die beiden aufgrund der geplanten neuen Rechtslage zeitweise nicht mehr
verheiratet sind.
Bei der Einreise nach Deutschland gilt auch ein verheiratetes 17-jähriges
Mädchen als „unbegleiteter“ Flüchtling, wenn nur der Ehemann, aber nicht
die Eltern dabei sind. Das heißt, das Mädchen muss vom Jugendamt in Obhut
genommen werden, auch wenn es lieber mit dem Ehemann in einer
Gemeinschaftsunterkunft leben würde.
Außerdem bekommt das verheiratete minderjährige Mädchen einen staatlichen
Vormund zugeteilt. Dieser kann und muss dann entscheiden, ob es im
Interesse des „Kindeswohls“ liegt, dass sich die Eheleute weiterhin sehen
dürfen.
24 Feb 2017
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Hochzeit
Ehe
Geflüchtete
Familiennachzug
Kinderehe
Minderjährige Geflüchtete
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Schwerpunkt Türkei
Recep Tayyip Erdoğan
Gewalt gegen Frauen
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