# taz.de -- Gesetzentwurf zu „Kinderehen“: Minderjährige Paare werden getr… | |
> Justizminister Maas will gegen „Kinderehen“ vorgehen. Auch für im Ausland | |
> geschlossene Ehen sollen nun die deutschen Altersgrenzen gelten. | |
Bild: Dürfen mitfeiern, aber nicht mitheiraten: Kinder nach einer Hochzeitsfei… | |
FREIBURG taz | Im Ausland geschlossene Ehen von Minderjährigen sind | |
unwirksam oder aufzuheben. Das sieht ein bisher unveröffentlichter | |
Gesetzentwurf von Justizminister Heiko Maas (SPD) „zur Bekämpfung von | |
Kinderehen“ vor. Er liegt der taz vor und soll am 8. März im Kabinett | |
beschlossen werden. | |
Auch für im Ausland geschlossene Ehen gelten künftig die in Deutschland | |
geltenden Altersgrenzen. Damit sich Ausländer nicht mehr auf das bisher | |
relativ liberale deutsche Recht berufen können, wird dieses verschärft. | |
Künftig sind in Deutschland Heiraten von Minderjährigen ausnahmslos | |
verboten. Wenn eine 17-Jährige schwanger wird und deshalb ihren Freund | |
heiraten will, ist dies künftig nicht mehr möglich. Uneheliche Kinder seien | |
heute kein Makel mehr, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs. | |
Außerdem könnten so Zwangsehen leichter verhindert werden. | |
Ehen, bei denen der minderjährige Ehepartner zum Zeitpunkt der Heirat unter | |
16 war, sollen künftig automatisch unwirksam sein. Die Begründung des | |
Gesetzentwurfs spricht von „Nichtehen“. Sie müssen deshalb auch nicht | |
aufgehoben werden. Ausnahmen sollen aber für Altehen gelten. Wenn die | |
Ehepartner bei der Einreise nach Deutschland beide volljährig sind, bleibt | |
die Ehe doch wirksam, heißt es in einer „Überleitungsvorschrift“. | |
In der Koalition war lange umstritten, was für Ehen gilt, bei denen der | |
minderjährige Partner zum Zeitpunkt der Heirat zwischen 16 und 18 Jahre alt | |
war. Der Gesetzentwurf von Heiko Maas sieht jetzt vor, dass solche Ehen in | |
der Regel aufgehoben werden sollen. Hierzu ist folgendes Verfahren | |
vorgesehen: Die zuständige Landesbehörde (zum Beispiel das Jugendamt) | |
„muss“ einen Antrag auf Aufhebung stellen. | |
## Verheiratete 17-jährige gelten bald als Unbegleitete | |
Einzige Ausnahme: Der einst minderjährige Ehepartner ist jetzt volljährig | |
und „hat zu erkennen gegeben, dass er die Ehe fortsetzen will“. Über den | |
Aufhebungsantrag entscheidet dann das Familiengericht. Das ist eine | |
Abteilung des örtlichen Amtsgerichts. Nur eine „schwere Härte für den | |
minderjährigen Ehegatten“, etwa eine „krankheitsbedingte Suizidabsicht“, | |
spräche dagegen. | |
Wenn die Ehe aufgehoben wurde, können die Ehepartner nach Erreichen der | |
Volljährigkeit einige Monate später wieder heiraten, wenn sie wollen. Die | |
Aufhebung der Ehe soll auch keine aufenthaltsrechtlichen Nachteile bringen. | |
Bekommt der volljährige Ehemann als verfolgter Dissident Asyl in | |
Deutschland, so kann die 17-jährige Partnerin Familienasyl erhalten, obwohl | |
die beiden aufgrund der geplanten neuen Rechtslage zeitweise nicht mehr | |
verheiratet sind. | |
Bei der Einreise nach Deutschland gilt auch ein verheiratetes 17-jähriges | |
Mädchen als „unbegleiteter“ Flüchtling, wenn nur der Ehemann, aber nicht | |
die Eltern dabei sind. Das heißt, das Mädchen muss vom Jugendamt in Obhut | |
genommen werden, auch wenn es lieber mit dem Ehemann in einer | |
Gemeinschaftsunterkunft leben würde. | |
Außerdem bekommt das verheiratete minderjährige Mädchen einen staatlichen | |
Vormund zugeteilt. Dieser kann und muss dann entscheiden, ob es im | |
Interesse des „Kindeswohls“ liegt, dass sich die Eheleute weiterhin sehen | |
dürfen. | |
24 Feb 2017 | |
## AUTOREN | |
Christian Rath | |
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