Introduction
Introduction Statistics Contact Development Disclaimer Help
# taz.de -- BGH zu Gesetz gegen Kinderehen: Verfassungsgericht muss prüfen
> Der BGH hält das Gesetz gegen Kinderehen für zu einseitig. Es verstoße
> gegen das Grundgesetz. Nun muss das Bundesverfassungsgericht prüfen.
Bild: Das Gesetz gegen Kinderehen ist nun ein Fall fürs Verfassungsgericht
Karlsruhe taz | Der Bundesgerichtshof hält das 2017 beschlossene
[1][Kinderehengesetz] für verfassungswidrig. Er legte es dem
Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor. Im konkreten Fall ging es um ein
junges Paar aus Syrien, das im August 2015 in Deutschland ankam. Der Mann
war 21, seine Ehefrau erst 14 Jahre alt. Sie hatten in Syrien vor einem
Scharia-Gericht geheiratet, bevor sie wegen des Bürgerkriegs nach
Deutschland flohen.
Dort wurden sie zunächst gemeinsam untergebracht, doch nach einem Monat
nahm das Jugendamt das Mädchen in Obhut und brachte sie in einer
Einrichtung für unbegleitete weibliche Flüchtlinge unter. Der Ehemann
wusste zunächst nicht, wo das Mädchen war, später bekam er ein
„Umgangsrecht“ für die Wochenenden.
Das OLG Bamberg hob die Trennung dann im Mai 2016 aber auf. Die Ehe sei
anzuerkennen. Kindeswohlbelange stünden dem im konkreten Fall nicht
entgegen. Es gebe keine Hinweise auf eine Zwangsheirat. Das Paar wurde
jetzt wieder gemeinsam untergebracht. Der vom Jugendamt eingesetzte Vormund
des Mädchens erhob gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde zum BGH. Dort
lag der Fall über zwei Jahre.
In der damaligen Zeit waren mehr als tausend derartige Paare in Deutschland
angekommen. Oft wurde die Heirat gerade als Schutz mit Blick auf eine
bevorstehende gemeinsame Flucht geschlossen. Die so genannten Kinderehen
führten in Deutschland allerdings zu großer Empörung. Der Bundestag
beschloss daher ein Gesetz, dass das deutsche Eherecht gezielt verschärfte.
Wenn ein Ehepartner zum Zeitpunkt der Heirat unter 16 Jahre alt ist, gilt
die Ehe nun als unwirksam. Ist ein Partner zwischen 16 und 18 Jahre alt,
kann die Ehe aufgehoben werden.
Der BGH muss über den Bamberger Fall nun nach dem neuen Gesetz entscheiden.
Er hätte also keine Wahl gehabt und hätte nur die Unwirksamkeit der Ehe
feststellen können. Doch der BGH hielt die strikte Neuregelung des
Gesetzgeber für einen Verstoß gegen das Grundgesetz, insbesondere den
Schutz der Ehe. „Diese Regelung versagt den nach ausländischem Recht
wirksam geschlossenen Ehen den gebotenen Schutz ohne Rücksicht auf den
konkreten Fall“, heißt es in dem Beschluss, der an diesem Freitag
veröffentlicht wurde.
Das Gesetz greife „ohne sachlichen Grund“ in den Kernbestand der Ehe ein.
Im Gesetz fehle auch jegliche Regelung über die Rechtsfolgen der
Nichtigkeit der Ehe, etwa zur Frage der Abstammung von Kindern, die in der
unwirksamen Ehe geboren wurden oder zur elterlichen Sorge für solche
Kinder.
Ob das Gesetz tatsächlich verfassungswidrig ist, muss jetzt das
Bundesverfassungsgericht prüfen. (Az.: XII ZB 292/16)
14 Dec 2018
## LINKS
[1] /Gesetzentwurf-zu-Kinderehen/!5387021
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Bundesverfassungsgericht
BGH
Kinderehe
Zwangsheirat
Bundestag
Kinderehe
Hochzeit
## ARTIKEL ZUM THEMA
Expertin für Zwangsheirat: „Es geht um das Patriarchat“
Aisha Kartal arbeitet mit jungen Migrantinnen, die vor der Unterdrückung in
ihren Familien geflohen sind. Wie lernt man, ein freier Mensch zu sein?
Verbot von Kinderehen: Experten zerreißen Gesetzentwurf
„Man darf hier nicht alle über einen Kamm scheren“: Der Vorschlag aus dem
Justizministerium stößt bei einer Kommission auf heftige Kritik.
Gesetzentwurf zu „Kinderehen“: Ehe nur noch ab 18
Kinderehen sollen pauschal für nichtig erklärt werden, so plant es
Justizminister Maas. Für Betroffene werden auch Nachteile befürchtet.
Gesetzentwurf zu „Kinderehen“: Minderjährige Paare werden getrennt
Justizminister Maas will gegen „Kinderehen“ vorgehen. Auch für im Ausland
geschlossene Ehen sollen nun die deutschen Altersgrenzen gelten.
You are viewing proxied material from taz.de. The copyright of proxied material belongs to its original authors. Any comments or complaints in relation to proxied material should be directed to the original authors of the content concerned. Please see the disclaimer for more details.