| # taz.de -- Gefährderhaft in Bayern: Völlig unverhältnismäßig | |
| > Ein bayerischer Gesetzentwurf sieht vor, Präventivhaft ohne zeitliche | |
| > Obergrenze einzuführen. Beim BGH dürfte der Vorschlag durchfallen. | |
| Bild: Eine drohende Gefahr reicht als Haftgrund | |
| Freiburg taz | Die von Bayern geplante zeitlich unbeschränkte Präventivhaft | |
| dürfte verfassungswidrig sein. Der Vorschlag ist so offensichtlich | |
| unverhältnismäßig, dass eine Klage beim Bundesverfassungsgericht Erfolg | |
| haben müsste. | |
| Jede Freiheitsentziehung ist ein schwerer Grundrechtseingriff. Das | |
| Grundgesetz erlaubt solche Eingriffe aber, wenn es ein Gesetz dafür gibt. | |
| Da Bayern sein Polizeigesetz ändern will, ist diese Bedingung erfüllt. | |
| Eine zeitliche Obergrenze sieht das Grundgesetz nur für die Festnahme durch | |
| die Polizei vor. Ohne richterlichen Beschluss darf die Polizei niemand | |
| länger als bis zum Ende des nächsten Tages festhalten. Da das bayerische | |
| Gesetz einen richterlichen Beschluss für den Gewahrsam vorsieht, ist diese | |
| Grenze hier nicht relevant. | |
| Zu beachten ist aber das Verhältnismäßigkeits-Prinzip, das laut | |
| Bundesverfassungsgericht immer gilt, wenn der Staat in Grundrechte der | |
| Bürger eingreift. Eine unbegrenzte Präventivhaft kann da kaum rechtfertigt | |
| werden, auch die Begrenzung auf ein Jahr beim ersten Mal wirkt exzessiv. In | |
| Sachsen hat das dortige Landesverfassungsgericht 1994 schon eine geplante | |
| 14-tägige Präventivhaft für viele Zwecke beanstandet. | |
| Zwar müssen bei drohenden Terroranschlägen besonders hochrangige | |
| Rechtsgüter – Leben und Gesundheit der Bürger – geschützt werden. Auf der | |
| anderen Seite will die bayerische Regierung aber nicht einmal eine konkrete | |
| Gefahr als Voraussetzung für eine Gewahrsamnahme verlangen; eine „drohende | |
| Gefahr“ soll genügen. Dem Richter, der über die Fortdauer der Haft und die | |
| Wahrung der Verhältnismäßigkeit entscheiden muss, werden keine konkreten | |
| Kriterien an die Hand gegeben. Das dürfte kaum genügen. | |
| Zu beachten ist auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für | |
| Menschenrechte. Er hat in einem Urteil von 2013 drei Voraussetzung für | |
| einen Präventivgewahrsam verlangt. Erstens müssen Ort und Zeit der Tat, die | |
| verhindert werden soll, sowie das potentielle Opfer hinreichend | |
| konkretisiert sein. Zweitens muss die Polizei den potenziellen Täter | |
| zunächst konkret auf die zu unterlassende Handlung hinweisen. Inhaftiert | |
| werden kann er erst, wenn er drittens dann „eindeutige und aktive Schritte“ | |
| unternimmt, „die darauf hindeuten, dass er der konkretisierten | |
| Verpflichtung nicht nachkommen wird“. | |
| Das Urteil erging im Fall eines deutschen Hooligans. Das | |
| Bundesverfassungsgericht machte sich die Maßstäbe in einem Beschluss von | |
| 2016 zu eigen. | |
| 1 Mar 2017 | |
| ## AUTOREN | |
| Christian Rath | |
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