# taz.de -- Gefährderhaft in Bayern: Völlig unverhältnismäßig | |
> Ein bayerischer Gesetzentwurf sieht vor, Präventivhaft ohne zeitliche | |
> Obergrenze einzuführen. Beim BGH dürfte der Vorschlag durchfallen. | |
Bild: Eine drohende Gefahr reicht als Haftgrund | |
FREIBURG taz | Die von Bayern geplante zeitlich unbeschränkte Präventivhaft | |
dürfte verfassungswidrig sein. Der Vorschlag ist so offensichtlich | |
unverhältnismäßig, dass eine Klage beim Bundesverfassungsgericht Erfolg | |
haben müsste. | |
Jede Freiheitsentziehung ist ein schwerer Grundrechtseingriff. Das | |
Grundgesetz erlaubt solche Eingriffe aber, wenn es ein Gesetz dafür gibt. | |
Da Bayern sein Polizeigesetz ändern will, ist diese Bedingung erfüllt. | |
Eine zeitliche Obergrenze sieht das Grundgesetz nur für die Festnahme durch | |
die Polizei vor. Ohne richterlichen Beschluss darf die Polizei niemand | |
länger als bis zum Ende des nächsten Tages festhalten. Da das bayerische | |
Gesetz einen richterlichen Beschluss für den Gewahrsam vorsieht, ist diese | |
Grenze hier nicht relevant. | |
Zu beachten ist aber das Verhältnismäßigkeits-Prinzip, das laut | |
Bundesverfassungsgericht immer gilt, wenn der Staat in Grundrechte der | |
Bürger eingreift. Eine unbegrenzte Präventivhaft kann da kaum rechtfertigt | |
werden, auch die Begrenzung auf ein Jahr beim ersten Mal wirkt exzessiv. In | |
Sachsen hat das dortige Landesverfassungsgericht 1994 schon eine geplante | |
14-tägige Präventivhaft für viele Zwecke beanstandet. | |
Zwar müssen bei drohenden Terroranschlägen besonders hochrangige | |
Rechtsgüter – Leben und Gesundheit der Bürger – geschützt werden. Auf der | |
anderen Seite will die bayerische Regierung aber nicht einmal eine konkrete | |
Gefahr als Voraussetzung für eine Gewahrsamnahme verlangen; eine „drohende | |
Gefahr“ soll genügen. Dem Richter, der über die Fortdauer der Haft und die | |
Wahrung der Verhältnismäßigkeit entscheiden muss, werden keine konkreten | |
Kriterien an die Hand gegeben. Das dürfte kaum genügen. | |
Zu beachten ist auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für | |
Menschenrechte. Er hat in einem Urteil von 2013 drei Voraussetzung für | |
einen Präventivgewahrsam verlangt. Erstens müssen Ort und Zeit der Tat, die | |
verhindert werden soll, sowie das potentielle Opfer hinreichend | |
konkretisiert sein. Zweitens muss die Polizei den potenziellen Täter | |
zunächst konkret auf die zu unterlassende Handlung hinweisen. Inhaftiert | |
werden kann er erst, wenn er drittens dann „eindeutige und aktive Schritte“ | |
unternimmt, „die darauf hindeuten, dass er der konkretisierten | |
Verpflichtung nicht nachkommen wird“. | |
Das Urteil erging im Fall eines deutschen Hooligans. Das | |
Bundesverfassungsgericht machte sich die Maßstäbe in einem Beschluss von | |
2016 zu eigen. | |
1 Mar 2017 | |
## AUTOREN | |
Christian Rath | |
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