| # taz.de -- Embryonenschutzgesetz in Deutschland: Auf das Alter kommt es an | |
| > Der deutsche Embryonenschutz ist im europäischen Vergleich besonders | |
| > strikt. Für die Forschung wurde er jedoch schon zweimal untergraben. | |
| Bild: Mit Stammzellen unter dem Mikroskop zu hantieren ist in Deutschland nicht… | |
| Berlin taz | Auch in Deutschland könnte die Bearbeitung menschlicher | |
| Embryos mittels der neuen Crispr/Cas9-Technik wohl genehmigt werden – | |
| solange an älteren Stammzelllinien geforscht wird. | |
| Der Embryonenschutz ist in Deutschland besonders streng. Dies geht auf ein | |
| umstrittenes Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1975 zurück. | |
| Karlsruhe hat damals Schwangerschaftsabbrüche grundsätzlich beanstandet. | |
| Auch ungeborenes Leben sei von der Menschenwürde geschützt. | |
| Als die neuen Biowissenschaften aufkamen, beschloss der Bundestag deshalb | |
| 1990 ein außergewöhnlich restriktives Gesetz: Das Embryonenschutzgesetz | |
| verbot jede Forschung an Embryos. Wer die Erbinformation einer menschlichen | |
| Keimbahnzelle künstlich verändert, muss mit Gefängnis oder Geldstrafe | |
| rechnen. | |
| Die strenge Linie wurde 2002 im Stammzellgesetz aufgeweicht. Beeindruckt | |
| von den Heilsversprechen der Wissenschaft wurde embryonale | |
| Stammzellforschung in Deutschland nun doch erlaubt – wenn die | |
| Stammzelllinien vor dem 1. Januar 2002 gewonnen wurden. So sollte zumindest | |
| verhindert werden, dass neue Embryos vernichtet werden. Dieser Stichtag | |
| wurde 2008 nach heftigen Diskussionen auf den 1. Mai 2007 verschoben. | |
| Zugleich stellte der Bundestag klar, dass das deutsche Strafrecht nicht für | |
| die Beteiligung an ausländischen Forschungsprojekten gilt. | |
| Die Stammzellforschung ist in Europa nicht einheitlich geregelt, das heißt: | |
| Jeder EU-Staat hat eigene Regeln. Dagegen gilt für Patente auf die | |
| Ergebnisse dieser Forschung die EU-Biopatent-Richtlinie von 1998. Danach | |
| ist „die Verwendung von Embryos zu industriellen und kommerziellen Zwecken“ | |
| nicht patentierbar. | |
| In zwei Grundsatzentscheidungen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) | |
| seither diese Richtlinie ausgelegt. Im Fall des Bonner Forschers Oliver | |
| Brüstle wurde der Begriff „Embryo“ 2011 weit ausgelegt. Es reichte, dass | |
| die jeweilige Zelle oder der Organismus „geeignet ist, den Prozess der | |
| Entwicklung eines Menschen in Gang zu setzen“. | |
| Diese Linie nahm der EuGH 2014 im Fall der International Stem Cell | |
| Corporation wieder zurück. Seitdem gelten als Embryo nur noch Zellen und | |
| Organismen, die die inhärente Fähigkeit haben, sich tatsächlich zu einem | |
| Menschen zu entwickeln. | |
| Ein Patent sichert dem Inhaber das Recht zu, 20 bis 25 Jahre lang die | |
| Erfindung allein zu nutzen. Andere können die Technik nur anwenden, wenn | |
| sie dem Erfinder Lizenzgebühren zahlen. | |
| 2 Feb 2016 | |
| ## AUTOREN | |
| Christian Rath | |
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