# taz.de -- Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Bürger dürfen Polizisten fi… | |
> Macht die Polizei Aufnahmen von Versammlungen, darf ihrerseits gefilmt | |
> werden. Nicht nur damit stärkt Karlsruhe das Demonstrationsrecht. | |
Bild: Ein schönes Bild: Polizisten filmen im Mai 2005 in Leipzig eine Demo geg… | |
Hamburg taz | Das Bundesverfassungsgericht hat mit einer Entscheidung zu | |
einem Fall aus Göttingen die Rechte von Demonstranten gestärkt. Mache die | |
Polizei Aufnahmen von einer öffentlichen Veranstaltung, müsse sie es | |
hinnehmen, ihrerseits gefilmt zu werden, heißt es in dem am Donnerstag | |
[1][veröffentlichten Beschluss], mit dem die Karlsruher Richter der | |
Verfassungsbeschwerde eines 49-Jährigen stattgaben. | |
Außerdem sei die Polizei nicht ohne Weiteres berechtigt, die Personalien | |
von Demonstranten aufzunehmen, wenn diese die Einsatzkräfte filmten. Das | |
sei ein verfassungswidriger Eingriff in das Grundrecht auf informationelle | |
Selbstbestimmung, urteilte das Bundesverfassungsgericht nun und hob damit | |
Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Göttingen und des | |
Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen in Celle auf. | |
Der Kläger hatte im Januar 2011 für die Initiative „Bürger beobachten die | |
Polizei Göttingen“ an einer Demonstration gegen DNA-Zwangsabnahmen | |
teilgenommen und war dort von Polizisten kontrolliert und gefilmt worden. | |
Seine Begleiterin machte ihrerseits Aufnahmen der filmenden Beamten, | |
woraufhin auch ihre Personalien überprüft wurden. | |
Der 49-Jährige hatte gegen seine Identitätsfestellung geklagt. Die | |
Kontrolle wäre nur bei konkreter Gefahr für „polizeiliches Schutzgut“ | |
zulässig gewesen, urteilten jetzt die Karlsruher Verfassungsrichter. Dazu | |
müsste die Polizei etwa Anhaltspunkte dafür haben, dass die Aufnahmen | |
veröffentlicht werden sollten. | |
„Fertigen Versammlungsteilnehmern Bildaufnahmen von eingesetzten | |
Polizeibeamten an, kann nicht ohne nähere Begründung von einer konkreten | |
Gefahr für ein polizeiliches Schutzgut ausgegangen werden“, so die | |
Begründung der Richter. „Die bloße Möglichkeit einer strafbaren Verletzung | |
des Rechts am eigenen Bild genügt nicht, um eine Identitätsfeststellung | |
durchzuführen“, schrieben die Richter. | |
Denn dann unterlasse der „Betreffende aus Furcht vor polizeilichen | |
Maßnahmen auch zulässige Aufnahmen und mit diesen nicht selten | |
einhergehende Kritik an staatlichem Handeln“. „Bürgerrechtsorganisationen, | |
die regelmäßig rechtswidriges Polizeihandeln aufdecken, sind bei manchen | |
Polizeieinheiten nicht gern gesehen und daher immer wieder Adressaten | |
polizeilicher Maßnahmen“, sagte der Göttinger Rechtsanwalt Sven Adam, der | |
den Kläger vertritt. | |
Für die sei dieses Urteil eine gute Nachricht. Die Entscheidung habe | |
grundsätzliche Bedeutung und stärke die Rechte von | |
Demonstrationsbeobachtern. | |
8 Oct 2015 | |
## LINKS | |
[1] http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/07… | |
## AUTOREN | |
Kai von Appen | |
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