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# taz.de -- Bundesgerichtshof zu Internethaftung: Eltern dürfen ihren Kindern …
> Eltern müssen die Computer ihrer Kinder nicht permanent kontrollieren –
> und deswegen auch nicht zwingend Schadensersatz für illegale Downloads
> zahlen.
Bild: Und wenn Papa wegguckt wird PirateBay angemacht.
KARLRUHE taz | Eltern müssen den Computer ihrer Kinder nicht regelmäßig
kontrollieren, um eine Haftung für illegale Musik-Downloads zu vermeiden.
Dies entschied am Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Es
genüge, wenn Eltern ihren Kindern nachdrücklich erklären, dass sie keine
illegalen Tauschbörsen nutzen dürfen.
Ein damals 13-jähriger Junge aus Köln hatte 2007 mehr als tausend
Musikdateien illegal aus dem Internet heruntergeladen und seinerseits zum
Tausch angeboten. Die IP-Adresse führte zum Internetanschluss seines
Vaters. Der Sohn gestand die Urheberrechtsverletzungen. Die Musikindustrie
verlangte 3.000 Euro Schadenersatz und Abmahnkosten in Höhe von 2.380 Euro,
weil die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt hätten.
Der Vater sagte, er habe eine Firewall installiert und den Computer so
eingestellt, dass keine neuen Programme installiert werden konnten.
Monatlich habe er den Computer seines Sohns auf illegale Programme und
Dateien überprüft. Das Oberlandesgericht Köln hatte den Vater im März 2012
dennoch zur Zahlung des Schadenersatz verurteilt.
Im Ansatz habe er mit seinen Kontrollmaßnahmen zwar alles richtig gemacht,
allerdings habe er den Computer seines Sohns nicht richtig kontrolliert,
sonst wäre ihm aufgefallen, dass der Sohn die Sicherungen umgangen und die
Tauschbörsenprogramme Morpheus und Bearshare installiert hatte.
Gegen das Urteil ging der Vater in Revision zum BGH. „Hier wird von Eltern
zu viel verlangt“, sagte sein Anwalt Herbert Geisler. „Wer selbst kein
Computerfachmann ist, muss eben einen Experten herbeiziehen“, entgegnete
der Anwalt der Musikindustrie. „Sollen Eltern jeden Monat einen Fachmann
herbeiholen, der den Computer des Sohns inspiziert?“, fragte der Anwalt des
Vaters zurück.
Am Ende hatte der BGH ein Einsehen mit den Eltern. Bei einem 13-jährigen
Kind genügt es, wenn Eltern ihm das Urheberrecht erklären und die Teilnahme
an illegalen Tauschbörsen verbieten. Eine Kontrolle des Computers sei nicht
erforderlich. „Eltern dürfen und sollen ihrem Kind vertrauen“, sagte der
Vorsitzende Richter Joachim Bornkamm. Nur wenn es konkrete Anhaltspunkte
für eine rechtsverletzende Nutzung des Internets gibt, müssten Eltern die
Computer sichern und prüfen. (Az.: 1 ZR 74/12)
15 Nov 2012
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Bundesgerichtshof
Illegale Downloads
Haftung
Schwerpunkt Urheberrecht
Internet
Sven Regener
BGH
Schwerpunkt Urheberrecht
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