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# taz.de -- Verfassungsrichter fordern Klärung: Wer haftet wie für den DSL-An…
> Ein Polizist wurde zur Zahlung von Abmahnkosten verurteilt, weil sein
> Sohn illegal Musikdateien anbot. Die Verfassungsrichter fordern nun eine
> endgültige Klärung vom BGH.
Bild: Auch Filesharer haben ein Recht auf höchstrichterliche Urteile.
FREIBURG taz | Wann haftet der Inhaber eines Internet-Anschlusses für die
illegale Nutzung des Internets durch andere Mitglieder seines Haushalts?
Diese Frage wird bald der Bundesgerichtshof entscheiden. Derzeit gibt es
noch unterschiedliche Antworten der Oberlandesgerichte. Doch das
Bundesverfassungsgericht hat nun eine höchstrichterliche Klärung gefordert.
Konkret ging es um den Fall eines Polizisten, der mit seiner
Lebensgefährtin und deren volljährigen Sohn zusammenwohnte. Mehrere
Musikfirmen hatten festgestellt, dass vom Internetanschluss des Polizisten
fast 4.000 Musikdateien zum illegalen Download angeboten wurden. Wie sich
herausstellte, hatte nicht der Polizist, sondern der Sohn die Musikstücke
in der Tauschbörse eingestellt.
Gestritten wurde nun um die Anwaltskosten der Plattenfirmen. Der Anwalt
verlangte wegen des hohen Werts der Dateien 3.500 Euro für seine Abmahnung.
Der Polizist habe zwar die Plattenfirmen nicht selbst geschädigt. Aber er
habe an der Schädigung durch den Sohn mitgewirkt, indem er ihm Zugang zum
Internet verschafft habe. Nach den Grundsätzen der „Störerhaftung“ komme …
nicht auf ein Verschulden des Polizisten an. Er müsse daher zumindest die
Kosten bezahlen, die erforderlich waren, um die Störung abzustellen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln verurteilte den Polizisten daraufhin im
Juli 2011 zur Zahlung der Abmahnkosten. Der Mann habe als Inhaber eines
Internetanschlusses die Pflicht, seine Mitbewohner vor illegalen Nutzungen
zu warnen und dies auch zu überprüfen. Dass er diese Pflichten erfüllt
habe, sei vom Polizisten zu spät behauptet und nicht bewiesen worden. Eine
Revision ließ das OLG Köln nicht zu.
## Revision „lag nahe“
Hiergegen legte der Polizist Verfassungsbeschwerde ein. Mit Erfolg. Eine
mit drei Richtern besetzte Kammer des Verfassungsgerichts kritisierte, dass
in diesem Fall die Zulassung der Revision „nahegelegen“ hätte. Dem
Polizisten sei damit das Recht auf den gesetzlichen Richter verweigert
worden.
Die Verfassungsrichter argumentierten, dass die Frage, welche Pflichten der
Inhaber eines Internetanschlusses hat, um den Missbrauch durch
Haushaltsmitglieder zu vermeiden, von grundsätzlicher Bedeutung sei. Der
Bundesgerichtshof habe sie bisher noch nicht geklärt. Auch gebe es
unterschiedliche Lösungen durch verschiedene Oberlandesgerichte.
Während das OLG Köln offensichtlich von jedem Anschlussinhaber verlange,
auf seinen Mitbewohner einzuwirken, sei das OLG Frankfurt weniger streng.
Es verlange dies nur, wenn ein Mitbewohner Anlass zu Misstrauen gegeben
habe, etwa weil er die illegale Nutzung von Musiktauschbörsen angekündigt
hat oder schon einmal dabei erwischt wurde.
Der Fall wurde jetzt an das OLG Köln zurückverwiesen, das bald den Weg zum
BGH freimachen wird. Am Bundesgerichtshof wird dann voraussichtlich in
einigen Monaten die Frage auch inhaltlich geklärt.
Az.: 1 BvR 2365/11
13 Apr 2012
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Bundesgerichtshof
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