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# taz.de -- Websites haften für Nutzerkritiken: Arzt-Bewertung muss gelöscht …
> Ein Zahnarzt fand anonyme Kritik an seiner Arbeit auf einer Website
> falsch und klagte dagegen. Ein Gericht gab ihm Recht: Bewertungsportale
> haften für die Richtigkeit der Einträge.
Bild: Kritik am Zahnarzt muss selbst im Netz belegbar sein.
NÜRNBERG dpa | Das Urteil könnte Bedeutung für viele Bewertungsportale im
Internet haben: Eine anonyme Kritik an der Arbeitsqualität eines Zahnarztes
muss nach einer Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth gelöscht
werden. Der Zahnmediziner hatte sich dagegen gewehrt, in einem
Internetportal zur Bewertung ärztlicher Leistungen als fachlich inkompetent
und vorrangig an eigenen wirtschaftlichen Interessen orientiert dargestellt
zu werden.
Am Dienstag gab die Kammer seiner Unterlassungsklage vorläufig statt. Das
Portal hätte auf die konkrete Beanstandung des Zahnarztes hin den
Sachverhalt sorgfältiger prüfen und sich von dem vermeintlichen Patienten
einen Nachweis für die Behandlung vorlegen lassen müssen.
Weil dies nicht geschehen sei und möglicherweise eine Verletzung von
Persönlichkeitsrechten des Zahnarztes vorliegen könnte, hafte der
Webseitenbetreiber unabhängig von der Richtigkeit des Beitrags nach den
Grundsätzen der sogenannten Störerhaftung auf Unterlassung, begründete das
Gericht die einstweilige Verfügung. Der Forumbetreiber hatte aber bereits
bei der mündlichen Verhandlung angekündigt, im Falle einer Niederlage ein
Hauptsacheverfahren betreiben zu wollen.
Der Zahnarzt hatte die Löschung des Beitrages verlangt, weil er eine
entsprechende Implantatbehandlung in dem angegebenen Zeitraum gar nicht
durchgeführt habe. Die Kritik sei also schon aus diesem Grund falsch. Der
Betreiber ließ sich daraufhin von dem ihm bekannten Autor bestätigen, dass
sich der Vorgang wie beschrieben zugetragen hatte, und berief sich auf die
Meinungsfreiheit. Außerdem bestehe wegen der ärztlichen Schweigepflicht
eine Pattsituation hinsichtlich der Überprüfbarkeit des Wahrheitsgehaltes
der Aussagen.
Der Webseitenbetreiber hätte sich aber von seinem Nutzer einen Nachweis
darüber vorlegen lassen müssen, dass die Behandlung tatsächlich
stattgefunden habe, entschied die Kammer und konkretisierte damit die vom
Bundesgerichtshof für Internetprovider postulierten Prüfpflichten. (Az. 11
O 2608/12)
Update 09.05.: In der ursprünglichen Meldung der dpa war an mehreren
Stellen von einem „Internetprovider“ die Rede. Gemeint war offensichtlich
der Webseitenbetreiber. Der Artikel ist auf Hinweis eines Nutzers
korrigiert worden.
8 May 2012
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