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# taz.de -- Urteil zur Sicherungsverwahrung: Nicht einfach nachträglich
> Das BVG beschließt strengere Vorraussetzungen zur nachträglichen
> Sicherungsverwahrung. Zwei Sexualstraftäter hatten zuvor Beschwerde
> eingelegt.
Bild: Sicherheitsaufbewahrung hinter Stacheldraht? Nicht einfach so.
KARLSRUHE dpa | Auch Straftäter, die zuvor in der geschlossenen Psychiatrie
saßen, dürfen nur unter strengen Voraussetzungen nachträglich in
Sicherungsverwahrung genommen werden. In solchen Fällen werde nicht
„lediglich eine unbefristete Maßregel durch eine andere ersetzt“, entschied
das Bundesverfassungsgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten
Beschluss ([1][Az. 2 BvR 2122/11 u.a.]).
Deshalb gelte der Maßstab aus dem Grundsatzurteil von 2011. Demnach ist die
Sicherungsverwahrung nur zulässig, wenn „eine hochgradige Gefahr schwerster
Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder
dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer
psychischen Störung leidet“.
Das Verfassungsgericht gab den Beschwerden von zwei Sexualstraftätern
statt. Die Männer kommen jedoch zunächst nicht frei; die Verwahrung muss in
ihren Fällen neu überprüft werden.
Im [2][Mai 2011] hatten die Karlsruher Richter die bisherigen Regeln zur
Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt. Bis zu einer
Neuregelung darf die Verwahrung deshalb nur unter besonders strengen
Voraussetzungen angeordnet werden. Bundestag und Bundesrat haben im
vergangenen Herbst eine [3][Neuregelung beschlossen], die zum 1. Juli in
Kraft treten soll.
27 Feb 2013
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[1] http://openjur.de/u/601513.html
[2] /Urteil-zur-Sicherungsverwahrung/!70139/
[3] /!105251/
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