| # taz.de -- Urteil des EuGH zu Internet-Cookies: Jedes Häkchen selber machen | |
| > Internetnutzer müssen der digitalen Verfolgung aktiv zustimmen, urteilt | |
| > der EuGH. Warum das in Deutschland aber vielleicht nicht zutrifft. | |
| Bild: Cookies: Die EU hat eine Richtlinie für die digitalen Kekse. Deutschland… | |
| Freiburg taz | Internet-Nutzer müssen aktiv zustimmen, bevor Cookies auf | |
| ihrem Computer oder Smartphone gespeichert werden dürfen. Das entschied | |
| jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Grundsatzurteil. | |
| Cookies sind kleine Textdateien, die der Wiedererkennung eines Endgeräts | |
| dienen. Manche sind einfach nur nützlich. Sie merken sich | |
| Spracheinstellungen, den Inhalt des Warenkorbs oder verhindern, dass man | |
| sich auf jeder Seite eines Angebots neu einloggen muss. Andere Cookies sind | |
| aber umstritten, weil sie der Auswertung des Surfverhaltens für Zwecke der | |
| Werbewirtschaft dienen. Hier werden Interessen beobachtet und Profile | |
| erstellt. | |
| Um solche Werbe-Cookies ging es auch beim EuGH. Im Ausgangsfall hatte der | |
| Werbedienstleister Planet49 auf einer Webseite ein Gewinnspiel angeboten. | |
| Dazu wurde gefragt, ob ein Teilnehmer einverstanden ist, dass sein „Surf- | |
| und Nutzungsverhalten“ ausgewertet wird, um „interessengerichtete Werbung“ | |
| zu ermöglichen. Im Ankreuzkästchen war das Häkchen bereits gesetzt. Wer | |
| sich per Klick auf den Teilnahme-Button für das Gewinnspiel registrierte, | |
| stimmte also auch der Nutzung von Werbe-Cookies zu. Wer dies nicht wollte, | |
| hätte das Häkchen entfernen müssen. | |
| Der Verbraucherzentrale Bundesverband hielt diese Lösung für rechtswidrig | |
| und klagte gegen Planet49. Der Fall ging bis zum Bundesgerichtshof (BGH) in | |
| Karlsruhe, der den EuGH um Auslegung des zugrundeliegenden EU-Rechts bat. | |
| ## Position der Verbraucher gestärkt | |
| Dieser stärkte nun ganz klar die Position der Verbraucher. „Nur ein aktives | |
| Verhalten“ könne als wirksame „Einwilligung“ gelten, dass Cookies gesetzt | |
| werden dürften. Ein vorangekreuztes Kästchen genüge nicht. Nötig sei die | |
| Einwilligung auch „für den konkreten Fall“. Die Zustimmung zur | |
| Gewinnspiel-Teilnahme sei etwas anderes und reiche deshalb nicht, so die | |
| Richter. | |
| Der EuGH berief sich auf die E-Privacy-Richtlinie der EU von 2002, die 2009 | |
| durch die [1][Cookie-Richtlinie] nachgebessert wurde. Was eine wirksame | |
| Einwilligung ist, ergebe sich heute aus der EU-Datenschutzgrundverordnung. | |
| Eigentlich sind die EuGH-Vorgaben eindeutig. Dennoch wird mit Spannung | |
| erwartet, was der BGH in einigen Monaten mit ihnen anfängt. Denn die | |
| Cookie-Richtlinie wurde gar nicht in deutsches Recht umgesetzt, kann also | |
| nicht zulasten privater Unternehmen eingesetzt werden. Und im deutschen | |
| Telemediengesetz heißt es immer noch, dass die Profilbildung von | |
| Internetnutzerinnen generell erlaubt ist, solange keine Klarnamen benutzt | |
| werden. NutzerInnen können zwar widersprechen (sogenanntes opt out), müssen | |
| aber nicht aktiv zustimmen (opt in). [2][Az.: C-673/17] | |
| 1 Oct 2019 | |
| ## LINKS | |
| [1] https://eu-datenschutz-grundverordnung.net/cookie-richtlinie/ | |
| [2] http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=218462&a… | |
| ## AUTOREN | |
| Christian Rath | |
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