# taz.de -- Rocker-Verbot in Bremen: „Mongols“ bleiben verboten | |
> Das Bremer Oberverwaltungsgericht weist eine Klage des „Mongols MC“ gegen | |
> ein Vereinsverbot ab – mit bundesweiter Wirkung. | |
Bild: Mongols am Boden: In Bremen bleibt der Rocker-Club verboten. | |
BREMEN taz | Das Verbot des Rockerclubs „Mongols MC“ ist rechtens und | |
bleibt bestehen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Bremen hat am Dienstag | |
die Klage der Mongols dagegen als unbegründet zurückgewiesen. Eine Revision | |
ist nicht zugelassen. Bremens Innensenator Ulrich Mäurer (SPD) hatte den | |
Club im Mai 2011 verboten. Es ist bundesweit das erste Verbot eines | |
Rockerclubs, das ohne bewiesene Straftaten präventiv mit der Gefahrenabwehr | |
begründet wurde. Der Rechtsanwalt der Mongols, Detlef Driever, nannte das | |
Verbot „politisch motiviert“ und „populistisch“. | |
Von einer „Signalwirkung für das gesamte Bundesgebiet“ spricht hingegen | |
Innensenator Mäurer. Da mit dem „Mongols MC Bremen“ deren erster | |
gegründeter Ortsverein verboten wurde, seien damit Mongols-Abzeichen | |
bundesweit verboten. | |
Das Gericht gab dem Innenressort recht, die Mongols hätten sich vereint, um | |
Straftaten zu begehen. Dafür spräche: einerseits die Zugehörigkeit der | |
Bremer zur Dachorganisation der Mongols, die sich zu den „Outlaw Motorcycle | |
Clubs“ zählen und laut Vorsitzendem Richter Hans Alexy „auch dem eigenen | |
Anspruch nach durch eine gewisse Außergesetzlichkeit geprägt“ seien. | |
Weiterhin spielten die Vorstrafen der beiden führenden Köpfe Ibrahim M. und | |
Dirk R. eine Rolle sowie die Tatsache, dass zum Zeitpunkt des Verbots nur | |
ein Mitglied der Mongols einen Motorradführerschein besaß – Freude am | |
Fahren könne also nicht der Vereinszweck gewesen sein, so der Richter. | |
Wichtiger aber waren die dem Verbot im Mai 2011 vorangegangenen | |
Auseinandersetzungen der Mongols mit den rivalisierenden Hells Angels: Am | |
7. 5. 2011 hatte es eine Schlägerei vor dem Vereinsheim der Hells Angels, | |
gegeben, am 13. 5. 2011 einen Überfall von Mongols auf Hells Angels. Durch | |
die Neugründung der Mongols habe zwischen den Rockern „Konkurrenz“ | |
bestanden, so der Richter. Vor der Entwicklung dieser „Eskalation“ sei das | |
Verbot ein „geeignetes Mittel“ gewesen. | |
Allerdings verwies Richter Alexy auch auf ein Urteil vom Landgericht | |
Bremen: Ibrahim M. war wegen der ersten Schlägerei freigesprochen worden, | |
weder ihm noch anderen Mongols war eine Straftat zuzurechnen. Vielmehr | |
waren es die Hells Angels, die mit Dachlatten oder Baseball-Schlägern aus | |
ihrem Vereinsheim heraus auf die Mongols eingeschlagen hätten, so Richter | |
Alexy – wobei gegen die Hells Angels an dem Abend nicht vorgegangen wurde. | |
Aus Sicht des Anwalt der Mongols, Detlef Driever, war das Verbot | |
unverhältnismäßig. „Ich bin der festen Überzeugung, dass wir uns als | |
Gesellschaft keinen Gefallen tun, wenn der Staat präventive Verbote | |
ausspricht.“ | |
In der Verbotsverfügung war laut Driever hinsichtlich zu erwartender | |
Straftaten auch erwähnt worden, dass sechs der Mongols zu einem | |
Familienverbund der Volksgruppe der Mhallami gehörten, deren Mitglieder | |
„überproportional Unrecht“ begingen. Der Anwalt sprach in diesem | |
Zusammenhang von „strukturellem Rassismus“. Er habe den Eindruck, dass | |
Innensenator Mäurer hier „populistisch gegen eine bestimmte Volksgruppe | |
vorgehen“ wolle und das Verbot „primär politisch motiviert“ sei. Der | |
Rechtsanwalt verwies auf den Zeitpunkt des Verbots drei Tage vor der | |
Bürgerschaftswahl. | |
10 Jun 2014 | |
## AUTOREN | |
Jean-Philipp Baeck | |
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