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# taz.de -- Nabu verliert vor Gericht: Windpark darf Seetaucher vor Sylt stören
> Der Nabu unterliegt im Rechtsstreit über den Windpark Butendiek vor Sylt
> schon wieder. Dabei liegt das Areal mitten im EU-Vogelschutzgebiet.
Bild: Auch ein eleganter Flieger: Sterntaucher
Mit seiner Klage gegen den Windpark Butendiek vor Sylt ist der
Naturschutzbund (Nabu) jetzt zum zweiten Mal vor dem Oberverwaltungsgericht
Münster gescheitert. Das Gericht konnte nicht erkennen, dass der Park den
Stern- und Prachttauchern in dem Gebiet schadet. Daher sah es auch keinen
Grund, dem Windparkbetreiber, wie vom Nabu gefordert, Ausgleichsmaßnahmen
aufzuerlegen. Aus Sicht des Nabu offenbart das Urteil Klärungsbedarf im
europäischen und deutschen Umweltrecht.
Butendiek war vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) 2002
als erster kommerzieller deutscher Offshore-Windpark genehmigt worden.
Initiiert von einer Gruppe von Nordfriesen stand er für den Traum, die
Gewinne aus der Energiewende zu sozialisieren, also zu vergesellschaften.
Es stellte sich jedoch heraus, dass das Projekt zu riskant und zu teuer
war. [1][2011 kaufte die Bremer Entwicklungsgesellschaft WPD] den Park.
Der Nabu hatte gleich nach der Genehmigung gegen den Windpark geklagt, weil
dieser in einem ökologisch hochsensiblen Gebiet errichtet werden solle und
Umweltschäden zu befürchten seien. 2005 wurde das Areal als
EU-Vogelschutzgebiet ausgewiesen. Trotzdem handelte sich der Nabu in den
folgenden Jahren eine juristische Niederlage nach der anderen ein.
Beim Pingpong zwischen den Instanzen hatte [2][der Nabu zuletzt 2021 vor
dem Oberverwaltungsgericht Münster verloren]. Zwei Jahre später revidierte
das Bundesverwaltungsgericht dieses Urteil und verwies es an das
Oberverwaltungsgericht zurück, das jetzt wieder zum selben Schluss kam wie
vier Jahre zuvor.
## Vögel sollen ausweichen
Im Einzelnen urteilte das Gericht, dass „zum jetzigen Zeitpunkt ein
Umweltschaden nicht festgestellt werden kann“. Der Nabu habe vor allem
moniert, dass das EU-Vogelschutzgebiet beeinträchtigt werde. „Dieses ist
jedoch nicht der nach dem Umweltschadensgesetz maßgebliche
Seetaucherlebensraum der gesamten Deutschen Nordsee“, stellten die Richter
fest.
Zwar sei der Windparkbetreiber zu einem großräumigen Monitoring der
Vogelbestände verpflichtet worden. Dennoch sei zu wenig über die Ansprüche
der Seetaucher an ihren Lebensraum bekannt, um eine Beeinträchtigung
feststellen zu können. Im Übrigen könne der Windparkbetreiber schon deshalb
nicht haften, weil er auf die behördlichen Genehmigungsbescheide habe
vertrauen dürfen.
Kim Cornelius Detloff vom Nabu schockiert die Auffassung des Gerichts: Dass
der Verlust von knapp 10 Prozent eines Vogelschutzgebiets keinen
Umweltschaden darstellen solle, sei schwer nachvollziehbar – zumal das auch
das Bundesverwaltungsgericht schon anders gesehen habe. „Diese Vögel sind
angewiesen auf den Jütlandstrom, der im Schutzgebiet liegt“, sagt Detloff.
Dort gebe es für sie reichlich zu fressen. „Dass der Richter sagt, die
Vögel können überall hin, hat uns erschüttert.“
Neuere Untersuchungen, auf die auch das Bundesamt für Naturschutz (BfN)
hinweist, gehen davon aus, dass die Stern- und Prachttaucher den Windparks
viel weiträumiger ausweichen, als zunächst angenommen: Den Raum in einem
Radius von 5,5 Kilometern um die Windparks meiden die Vögel komplett. Zum
Zeitpunkt der Genehmigung gingen die Behörden von 2 Kilometern aus. Im
Umkreis von 10 Kilometern verringere sich die Zahl der Vögel durch den
Windpark um 63 Prozent.
Vor den Windparks weichen die Vögel auf Gebiete aus, wo sie weniger Nahrung
finden. Noch zeige sich zwar kein Abwärtstrend in der Population, räumt
Detloff ein. Das müsse aber nichts heißen. „Seetaucher sind langlebig“,
sagt der Naturschützer.
Auch das BfN räumt in seiner Ausnahmegenehmigung von 2021 ein, dass der
Windpark „das Vogelschutzgebiet ‚Östliche Deutsche Bucht‘ erheblich
beeinträchtigen kann“. Es hat sie deshalb mit Auflagen verbunden: weniger
Störungen durch den Versorgungsverkehr, Monitoring und eine Erweiterung des
Schutzgebiets.
Den Windpark zu verbieten, komme nicht infrage, weil die Genehmigung „aus
zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses“ erforderlich
sei, nämlich „dem Beitrag des Windparks [3][zur Schaffung einer
nachhaltigen Energieversorgung]“. Zumutbare Alternativen gebe es nicht.
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat eine weitere Revision nicht
zugelassen, wogegen der Nabu allenfalls eine Nichtzulassungsbeschwerde
erheben könnte. Damit ist der Rechtsweg praktisch ausgeschöpft. Dabei gälte
es aus Sicht des Umweltverbandes, dringend drei europarechtliche Fragen zu
klären, bei denen die deutsche Rechtsprechung uneinheitlich sei.
Ist es ein Umweltschaden, wenn ein europäisches Naturschutzgebiet
beeinträchtigt wird? Ist es zulässig, nach dem deutschen
Umweltschadensgesetz zu urteilen, nur weil die entsprechende EU-Richtlinie
noch nicht in nationales Recht umgesetzt ist? Müsste eine
Ausnahmegenehmigung für den Windpark im Vogelschutzgebiet nicht auf
Verträglichkeit mit der europäischen Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie
(FFH-Richtlinie) geprüft werden?
Der Nabu würde das gerne vom Europäische Gerichtshof klären lassen. Den
kann aber nur ein deutsches Gericht anrufen. Danach sieht es nicht aus.
2 Dec 2025
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## AUTOREN
Gernot Knödler
## TAGS
Nabu
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Vögel
Offshore
Umweltzerstörung
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