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# taz.de -- Israel-Iran-Krieg: Wer, wie, was Völkerrecht?
> Die Sache mit der Selbstverteidigung ist kompliziert. Was das Völkerrecht
> regelt – und wie es in diesem Fall auszulegen ist.
Bild: Kann das Völkerrecht einpaken? Zwei UN-Mitarbeitende falten die Flagge d…
Was ist das Völkerrecht?
Im Prinzip benenne das Völkerrecht die Gesamtheit der Regeln, die zwischen
Staaten bestehen, erklärt Nico Krisch, Professor für Internationales Recht
am Geneva Graduate Institute. Daraus folgten Verpflichtungen und Rechte,
die Staaten gegenüber einander haben. Wichtigste Grundlage ist die
UN-Charta, die aus der Nachkriegsordnung 1945 erging und zu der sich heute
193 Staaten bekennen. Auf sie wird sich oft bezogen: Festgehalten ist darin
etwa das Verbot der Gewaltanwendung gegenüber anderen Staaten – und die
Ausnahmen davon. Dann [1][gibt es das Humanitäre Völkerrecht], ein
Spezifikum des Völkerrechts. Es beschreibt die in Sonderfällen geltenden
Regeln zwischen Staaten, vor allem in bewaffneten Konflikten. Also:
Spielregeln für den Krieg. Hauptzweck sei es, so Krisch, die Auswirkungen
auf die Zivilbevölkerung einzuschränken. Es soll auch regeln, welche Waffen
eingesetzt werden dürfen oder wie man gegnerische Soldaten behandelt.
Was passiert, wenn Staaten gegen das Völkerrecht verstoßen?
Ein Problem des Völkerrechts, sagt Chris Henderson, Professor für
Völkerrecht an der Universität Sussex, ist seine Durchsetzbarkeit: „Wenn
wir an Rechtssysteme denken, gehen wir von hierarchischen Strukturen aus:
Eine souveräne Entität macht Gesetze, diese werden dann durchgesetzt. Im
Völkerrecht sind die, die Vereinbarungen aufstellen, und die sie brechen,
dieselben.“ Im Gegensatz zu nationalem Recht hängt die Durchsetzbarkeit des
Völkerrechts deshalb stark von der Kooperation der Staaten ab. So werden
bei völkerrechtswidrigem Verhalten von Staaten oft eher politische Mittel
ergriffen, etwa Sanktionen.
Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) kann etwa im Fall von
Kriegsverbrechen ermitteln. Derzeit haben 125 Länder das Römische Statut
ratifiziert, das die juristische Grundlage für den IStGH ist. Die USA,
Russland, die Türkei, Iran oder Israel gehören nicht dazu. Die
Durchsetzungsstärke des Strafgerichts hängt auch von der Kooperation der
internationalen Gemeinschaft ab.
Wie sähe ein völkerrechtlich einwandfreier Krieg aus?
[2][Die UN-Charta sehe zunächst eine Reihe von Stufen vor,] internationale
Streitigkeiten friedlich beizulegen, sagt Andreas Schüller vom European
Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR). Der Rückgriff auf
Streitkräfte sei die Ultima Ratio: „Der Sicherheitsrat der Vereinten
Nationen darf nach Artikel 42 der Charta beschließen, Streitkräfte zur
Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens einzusetzen.“ Eine solche
Einigung ist de facto derzeit kaum möglich: Im Sicherheitsrat sitzen die
fünf ständigen Mitglieder Frankreich, Russland, USA, China und das
Vereinigte Königreich. Je nach Thema legen meist entweder die USA oder
Russland und China ihr Veto ein.
Die Ausnahme: Wenn ein Staat einem bewaffneten Angriff ausgesetzt sei,
müsse er nicht auf einen Beschluss des Sicherheitsrats warten, sondern
dürfe sich selbst verteidigen, bis der Sicherheitsrat über Maßnahmen
entschieden hat. Schüller betont: „[3][Die Selbstverteidigung muss
notwendig und verhältnismäßig sein], nur Maßnahmen zur Abwehr des Angriffs
umfassen, aber nicht darüber hinausgehen“.
War der Angriff Israels auf Iran völkerrechtswidrig?
Die Meinungen gehen deutlich auseinander und berufen sich jeweils auf den
Konfliktverlauf. [4][Ja], sagt Schüller vom ECCHR. Weder habe ein UN-Mandat
vorgelegen, noch ein vorangegangener bewaffneter Angriff Irans auf Israel.
Es sei zwar erlaubt, einen unmittelbar bevorstehenden Angriff im Rahmen des
Rechts auf Selbstverteidigung präventiv abzuwehren. Doch Israel habe
bislang keine Beweise vorgebracht, dass ein solcher tatsächlich bevorstand.
Selbst dann dürfe Militärgewalt nur angewendet werden, um einen solchen
Angriff abzuwehren.
Manche Völkerrechtler, sagt Henderson, sähen das anders. Sie begründen dies
so: Einerseits, dass der Angriff Israels auf Iran Teil des anhaltenden
Konflikts zwischen den beiden Staaten sei. Das andere Argument: Iran habe
eine unmittelbare Bedrohung für Israel dargestellt. „Die Frage ist dann:
Was bedeutet ‚unmittelbar‘?“. Meist werde dabei an einen zeitlichen
Zusammenhang gedacht. „Völkerrechtler, die diese Meinungen vertreten,
argumentieren, dass Kriege heute nicht mehr so geführt werden“, sagt
Henderson. „Es gibt nicht immer [5][Armeen, die an Grenzen zusammengezogen
werden]. Also fragen sie: Was ist die Absicht des Gegners?“
Henderson meint, eine solche klare Absicht seitens Irans liege nicht vor.
Selbst daran, ob Iran definitiv eine Atomwaffe entwickle, gebe es Zweifel.
[6][Wenngleich der Stand der Urananreicherung auf 60 Prozent – wie von der
Internationalen Atomenergiebehörde (IAEA) dokumentiert – dies nahelegen].
Schüller vom ECCHR hält die Argumentation vorheriger Angriffe nicht für
schlüssig. Der Raketenbeschuss von Iran auf Israel im April 2024 liege zu
lange zurück, um von einem fortlaufenden Konflikt auszugehen.
Weil Israels Angriff [7][nach Mehrheitsmeinung völkerrechtswidrig] war,
können sich auch die USA nicht auf dieses Argument – und eine kollektive
Selbstverteidigung – berufen. Die USA stiegen am 21. Juni mit Luftangriffen
auf Atomanlagen in den Krieg ein. Kurz darauf verkündete US-Präsident Trump
eine Waffenruhe.
Ein häufiges Argument ist, dass Iran andere Staaten über sein Netzwerk an
Proxy-Milizen – also stellvertretende Angreifer – attackiert. Oder dass in
Teheran eine Uhr die Jahre Israels bis zu seiner Vernichtung herabzählt.
Was sagt das Völkerrecht dazu?
Der Umgang mit nicht staatlichen Akteuren sei tatsächlich schwierig im
zwischen Nationalstaaten existierenden Völkerrecht, sagt Krisch. „Die
klassische Ansicht ist: Staaten müssen gegen nicht staatliche
Organisationen auf ihrem Territorium, die anderen feindlich gesinnt sind,
vorgehen.“ Erfolge das nicht und griffen diese Gruppen ein anderes Land an,
gebe es heute eine Tendenz unter Völkerrechtlern anzunehmen, dass sich der
angegriffene Staat wehren darf – auch auf dem Territorium eines
Drittlands. Für Schüller ist dieser Fall nicht abschließend geklärt.
Krisch betont zudem: Die Möglichkeit gegen einen Staat vorzugehen, der eine
nicht staatliche Gruppe, also Terroreinheiten unterstützt, bestehe kaum. Es
sei denn, die Gruppe würde nachweislich direkt von ihm kontrolliert. Eine
Miliz zu unterstützen, sie gar mit Waffen zu beliefern, bedeute aber nicht,
die Schwelle des Selbstverteidigungsrechts zu überschreiten. Ein Beispiel:
Greifen die Huthis aus dem Jemen in Israel an, darf Israel nicht deshalb
Iran angreifen, obwohl Waffenlieferungen der Islamischen Republik an die
jemenitische Miliz hinreichend belegt sind.
Zum iranischen Uhrturm sagt Henderson: „Man muss das betrachten bezüglich
Intention und Fähigkeit.“ Derartige „monströse Aussagen“ würden immer
wieder von Staatsoberhäuptern getroffen. Doch können sie auch umgesetzt
werden? Laut der IAEA sei Iran eben nicht so nah dran gewesen an einer
funktionierenden Atombombe, dass dieser Fall gegeben sei. Klar ist aber
auch, dass Iran die Vernichtung Israels als Staatsziel benennt.
Sind Iran, Israel und die USA in diesem Krieg im Einklang mit dem
Humanitären Völkerrecht vorgegangen?
Laut Schüller von ECCHR müssten dazu die einzelnen Angriffe genauer
untersucht werden. Nach dem Humanitären Völkerrecht sei es erlaubt,
militärische Ziele anzugreifen. Bei Atomanlagen müsste festgestellt werden,
dass diese dem Militär dienten.
Folgt man dieser Argumentation, dann haben sich die USA eher an das
Humanitäre Völkerrecht gehalten als Israel. Denn Israel griff auch
Wohnungen sowie führende Köpfe des Nuklearprogramms an. Schüller sagt:
Bei Gebäuden komme es darauf an, wer darin lebe – und selbst dann müsse das
Verhältnis des erwarteten militärischen Vorteils gegenüber möglichen
Schäden an Zivilisten abgewogen werden. Letztere seien „nach
weitverbreiteter Ansicht“, selbst wenn sie in der Waffenproduktion tätig
seien, Zivilpersonen. Auch in Israel haben iranische Raketen Zivilisten
getötet und zivile Gebäude sowie Infrastruktur beschädigt. Henderson sagt
dazu: Wenn diese direkt getroffen würden, liege ein Verstoß gegen das
Humanitäre Völkerrecht vor. Würde ein Militärziel angegriffen, gelte
dasselbe wie in Iran: Eventuell könne das als Kollateralschaden bewertet
werden.
Eines sei aber deutlich, sagt er: der Unterschied zwischen Israels Vorgehen
in Iran und im Gazastreifen. Die [8][Angriffe auf Menschen, die vor den
Hilfeverteilungszentren in Gaza anstehen], seien „in keiner Weise“ zu
rechtfertigen.
27 Jun 2025
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## AUTOREN
Lisa Schneider
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