# taz.de -- AfD-Verbot kann kommen: Da braucht es weder Gutachten noch Verfassu… | |
> Gastautor Thomas Jung von „AfD Verbot Jetzt“ sieht keine Hindernisse im | |
> Angehen eines AfD-Verbotsverfahrens. | |
Bild: Keine zwei, nicht mal drei Meinungen: Fahne mit „FCK AFD“-Aufschrift | |
Auch im neuen Bundestag setzen Abgeordnete sich für ein Verbot der AfD ein. | |
Die Debatte hat neue Fahrt aufgenommen. Das ist dringend nötig. Doch darin | |
taucht immer wieder ein großer Irrtum auf: Es wird angenommen, für einen | |
Verbotsantrag sei eine Hochstufung der AfD durch das [1][Bundesamt für | |
Verfassungsschutz] (BfV) zur „erwiesen rechtsextremistischen Bestrebung“ | |
zwingende Voraussetzung. Das suggerieren Beiträge selbst in denjenigen | |
Medien [2][wie der taz], der [3][Frankfurter Rundschau] oder Correctiv, | |
deren Autor*innen sich für ein Verbot aussprechen. Da heißt es etwa, | |
„die Hochstufung gilt als zentrale Voraussetzung für ein neues | |
Verbotsverfahren“. | |
Doch das ist juristisch falsch. Die Kategorien sind nichts anderes als | |
Verwaltungspraxis. „Gutachten“ hört sich bedeutsam an, aber in der | |
Rechtsprechung ist davon nie die Rede. Es gibt auch keine gesetzliche | |
Vorschrift, die eine Einstufung als „Verdachtsfall“, „gesichert | |
extremistisch“ oder ein Gutachten des Verfassungsschutzes fordert. | |
Bundesregierung, Bundestag oder Bundesrat können nach Paragraf 43 BVerfGG | |
jederzeit einen Antrag auf ein Verbot stellen. Auch das | |
Bundesverfassungsgericht benötigt keine Erkenntnisse des | |
Verfassungsschutzes. Das war bereits beim Verfahren zum Ausschluss der NPD | |
von der Parteienfinanzierung zu sehen, in dem sich das Gericht allein auf | |
öffentlich verfügbare Belege wie Wortbeiträge führender Politiker stützte. | |
Paragraf 3, Absatz 1 Bundesverfassungsschutzgesetz regelt die Aufgaben der | |
Behörde sehr genau: Sie soll Informationen zu Bestrebungen gegen die | |
freiheitliche demokratische Grundordnung sammeln und auswerten. Daneben | |
soll der Verfassungsschutz die Öffentlichkeit über bestimmte Erkenntnisse | |
informieren. Das steht tatsächlich noch aus. Um das Verbotsverfahren | |
einzuleiten, braucht es aber keine Erkenntnisse des Verfassungsschutzes. | |
Das fehlende Gutachten ist juristisch nicht nötig. Bundestag, Bundesrat | |
oder Bundesregierung könnten jederzeit mit öffentlich zugänglichen | |
Informationen ein Verbotsverfahren einleiten. | |
27 Apr 2025 | |
## LINKS | |
[1] https://www.verfassungsschutz.de/DE/home/home_node.html | |
[2] /AfD-Verbot/!t6043524 | |
[3] https://www.fr.de/politik/afd-verbotsverfahren-fehlendes-gutachten-blockier… | |
## AUTOREN | |
Thomas Jung | |
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