# taz.de -- Polizeidrohnen am Millerntor: Braun-Weiße Hilfe kritisiert Überwa… | |
> Beim jüngsten Heimspiel des FC St. Pauli ließ die Polizei eine Drohne | |
> über den Fans schweben. Die Braun-Weiße-Hilfe hält das für | |
> unverhältnismäßig. | |
Bild: Damit auch jeder mitkriegt, wer hier überwacht: Drohne in den Farben der… | |
Hamburg taz | Die „Braun-Weiße Hilfe“, das Rechtshilfeprojekt des FC St. | |
Pauli, hat die Überwachung von Fußballspielen mit Kameradrohnen | |
kritisiert. Das Geschehen auch bei harmlosen Bundesliga-Partien zu filmen, | |
bei denen nicht mit Fangewalt gerechnet werden müsse, sei unverhältnismäßig | |
und deshalb rechtswidrig. | |
Fans hatten beim jüngsten Heimspiel des FC St. Pauli (FCSP) gegen die TSG | |
Hoffenheim von einer Polizeidrohne über dem Stadion berichtet. Die Polizei | |
habe das Verhältnis der beiden Fanlager allerdings als neutral eingestuft, | |
so die „Braun-Weiße Hilfe“. Ein Anlass zur Überwachung habe also nicht | |
bestanden. | |
Die Polizei hat bei Veranstaltungen zuletzt immer häufiger | |
Überwachungsdrohnen eingesetzt. Aber: Darf die Polizei einfach so | |
Übersichtsaufnahmen machen oder ist das nur erlaubt, wenn Straftaten oder | |
schwere Ordnungswidrigkeiten drohen? | |
Die Polizei geht in der Antwort auf eine entsprechende [1][Kleine Anfrage | |
des Linken-Bürgerschaftsabgeordneten Deniz Celik] davon aus, dass | |
Übersichtsbilder unproblematisch sind und keine spezielle Rechtsgrundlage | |
erfordern. Schließlich gehe es bloß um eine Lagebeurteilung, nicht um die | |
Erhebung personenbezogener Daten. Es sei „lediglich eine | |
Kamera-Monitor-Übertragung in die Befehlsstellen und keine Aufzeichnungen | |
vorgesehen“, heißt es dort. | |
## Im Zirkelschluss argumentiert | |
Anders sieht es aus, wenn einzelne Leute gefilmt werden. Aufzeichnung und | |
Erhebung personenbezogener Daten ist nur dann erlaubt, „wenn Tatsachen die | |
Annahme rechtfertigen, dass dabei Straftaten begangen werden“, heißt es in | |
Paragraf 18 des [2][Hamburger Gesetzes zur Datenverarbeitung der Polizei]. | |
Im selben Paragrafen ist von „Ordnungswidrigkeiten von erheblicher | |
Bedeutung“ die Rede. | |
Auf den konkreten Fall beim jüngsten Heimspiel angesprochen, gibt die | |
Polizei an, zunächst Übersichtsaufnahmen gemacht zu haben, weil sich | |
St.-Pauli-Fans auf der Straße vor dem Millerntorstadion versammelt hatten, | |
um den Mannschaftsbus in Empfang zu nehmen. | |
Die Drohne sei zunächst aufgestiegen, ohne Aufzeichnungen zu machen. „Erst | |
nachdem es zu einem massiven Einsatz von Pyrotechnik gekommen war, erfolgte | |
eine Aufzeichnung zur Beweissicherung für die sich anschließenden | |
strafrechtlichen Ermittlungen“, teilte die Polizei der taz mit. | |
In den Augen der „Braun-Weißen Hilfe“ nutzt die Polizei hier das Prinzip | |
des sogenannten Zirkelschlusses: „Man startet erst eine Drohne, um eine | |
Übersicht zu bekommen, wofür man nach eigener Aussage praktischerweise | |
[3][keinerlei spezielle Rechtsgrundlage bräuchte], um dann doch nach | |
Belieben Aufnahmen anzufertigen, sofern etwa Ordnungswidrigkeiten begangen | |
werden“, teilt die Fanhilfe mit und nennt ein konkretes Beispiel. | |
„Solltest du an einem Spieltag eine Fußgängerampel bei Rot überqueren oder | |
einen FCSP-Sticker an einen Laternenpfahl kleben, dann können | |
Bildaufzeichnungen auch mit Personenbezug gefertigt werden, obwohl die | |
Drohne ursprünglich für einen ganz anderen Zweck eingesetzt war.“ | |
Dass die Polizei ohne Weiteres [4][Übersichtsaufnahmen machen darf, zieht | |
der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages in Zweifel]. Der Dienst beruft | |
sich auf das Bundesverfassungsgericht, das 2009 feststellte, dass | |
Übersichtsaufnahmen einschüchternd wirken könnten. Sie dürften daher nicht | |
anlasslos gemacht werden. | |
Des Weiteren habe das Verwaltungsgericht Berlin 2010 geurteilt, dass das | |
Kamera-Monitor-Verfahren von der Teilnahme an Versammlungen abschrecken und | |
zu ungewollten Verhaltensweisen zwingen könne. „Das Beobachten der | |
Teilnehmer stellt bereits einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar“, | |
zitiert der Dienst die Entscheidung des Gerichts. | |
Aus Sicht des Wissenschaftlichen Dienstes bedürfen auch bloße | |
Übersichtsaufnahmen einer Rechtfertigung. Da eine gesonderte Ermächtigung | |
dafür im Versammlungsgesetz des Bundes fehle, seien die Voraussetzungen für | |
den Einsatz eng auszulegen, sprich: Es müssten „von den | |
Versammlungsteilnehmern erhebliche Gefahren für die öffentlichen Sicherheit | |
oder Ordnung ausgehen“. | |
Keine Bedenken hat dagegen der Hamburger Datenschutzbeauftragte Thomas | |
Fuchs: Werden lediglich Übersichtsaufnahmen gemacht und Personen nicht | |
gezielt aufgezeichnet, bestünden „keine grundsätzlichen | |
[5][datenschutzrechtlichen Bedenken]“, teilt er mit. Allerdings könne es | |
nötig sein, vorab über die Überwachung zu informieren. Das ist bei der | |
Hamburger Polizei geübte Praxis. | |
24 Mar 2025 | |
## LINKS | |
[1] https://www.buergerschaft-hh.de/parldok/dokument/90527/22_18134_einsatz_von… | |
[2] /Juristin-ueber-KI-in-der-Polizeiarbeit/!6053266 | |
[3] /Ueberwachung-per-Drohne/!6014689 | |
[4] https://www.bundestag.de/resource/blob/836412/c319203d3d2f57778b340f50c3115… | |
[5] /Videoueberwachung-in-Hamburg/!6028669 | |
## AUTOREN | |
Gernot Knödler | |
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