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# taz.de -- Verfassungsgericht entscheidet: Kein persönlicher Anspruch auf hö…
> Klagen zwecklos: Das Bundesverfassungsgericht überlässt dem Gesetzgeber
> die Festsetzung der Bafög-Höhe. Ein individueller Anspruch bestehe nicht.
Bild: Wem das Bafög nicht reicht, der kann ja arbeiten, findet das Bundesverfa…
Berlin taz | Studierende können eine existenzsichernde Bafög-Höhe nicht
einklagen. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer an diesem Mittwoch
veröffentlichten Grundsatzentscheidung festgestellt, dass sich aus dem
Grundgesetz kein ausbildungsbezogenes Existenzminimum ergibt.
Das Bafög wurde 1971 eingeführt. Es soll jungen Menschen das Studium
ermöglichen, auch wenn ihre Eltern nicht über die nötigen finanziellen
Mittel verfügen. Derzeit bekommt rund ein Fünftel aller Studierenden Bafög.
Die Zahlung besteht aus einer Grundpauschale, die seit dem Sommer bei 475
Euro liegt und um einen Wohnungszuschuss von 380 Euro ergänzt werden kann.
Daneben haben Studierende keinen Anspruch auf Bürgergeld, sondern müssen
notfalls arbeiten oder sich Geld leihen. Auch die Hälfte des erhaltenen
Bafögs ist nach dem Studium zurückzuzahlen.
[1][Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig kam 2021 in einem Fall] aus dem
Wintersemester 2014/15 zum Schluss, dass die damalige Bafög-Grundpauschale
von 373 Euro verfassungswidrig niedrig war. Die Leipziger Richter:innen
gingen davon aus, dass bedürftige Studierende einen weitergehenden
„verfassungsrechtlichen Anspruch auf Ausbildungsförderung“ haben. Da nur
das Bundesverfassungsgericht Gesetze für verfassungswidrig erklären kann,
musste jedoch Karlsruhe hierüber entscheiden.
Das Bundesverfassungsgericht wies nun aber die Annahme des
Bundesverwaltungsgerichts zurück. Aus dem Grundgesetz ergebe sich keine
individuell einklagbare Bafög-Höhe. Die Bafög-Höhe wird also wie bisher
ausschließlich vom Bundestag bestimmt.
## Die können ja arbeiten
Die Verfassungsrichter:innen stellen fest, dass das Grundrecht auf
ein menschenwürdiges Existenzminimum bei Studierenden nicht passt. Denn
diese könnten ihre Existenz sichern, indem sie arbeiten. Dass sie dann
nicht studieren können, verletze nicht ihre Menschenwürde.
Es gebe zwar ein verfassungsrechtliches „Recht auf Teilhabe am staatlichen
Studienangebot“, das aber laut Bundesverfassungsgericht ebenfalls nicht
passt. Hiermit können Auswahlverfahren bei Studienplatzmangel überprüft
werden, aber keine materiellen Leistungen eingefordert werden.
Auch aus dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes ergebe sich kein Anspruch
auf eine ausreichende Bafög-Höhe, so die Karlsruher Richter:innen. Zwar
habe der Staat den „Auftrag zur Förderung gleicher Bildungs- und
Ausbildungschancen“. Die staatlichen Mittel seien jedoch begrenzt, auch
wegen der grundgesetzlichen Schuldenbremse, auf die die Richter:innen
ausdrücklich verweisen.
Deshalb müsse der Gesetzgeber Prioritäten setzen. Schließlich könne der
Zugang zu einer Hochschulbildung in vielen Lebensphasen behindert werden,
nicht nur durch eine unzureichende Bafög-Höhe; so könne schon die mangelnde
frühkindliche Förderung Lebenschancen abschneiden. Für welche
Sozialleistung wie viel Steuergeld ausgegeben wird, müsse deshalb der
Bundestag entscheiden.
Klagen gegen die Bafög-Erhöhung im Sommer, die weithin als unzureichend
wahrgenommen wurde, haben nun keine Aussicht auf Erfolg mehr.
Vertreter:innen des studentischen Dachverbands fzs reagierten
enttäuscht. Die Entscheidung sei ein Schlag ins Gesicht für alle
Studierenden, die auf BAföG angewiesen sind, so Lisa Iden vom Vorstand. „In
unseren Augen muss allen Menschen der Weg ins Studium offenstehen.
Studentische Armut als von Studierenden selbstverschuldete Situation
darzustellen, verkennt das eigentliche Ziel des BAföGs: Chancengleichheit.“
Man hoffe, dass der Gesetzgeber dennoch zur Vernunft komme und endlich für
Bildungsgerechtigkeit einstehe.
Az.: 1 BvL 9/21
30 Oct 2024
## LINKS
[1] /Gericht-urteilt-ueber-Bafoegsaetze/!6022923
## AUTOREN
Christian Rath
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Bafög
Studium
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