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# taz.de -- Aufhebung des „Compact“-Verbotes: Die Zweifel der Richter:innen
> Im Februar entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, ob „Compact“ von
> verfassungsfeindlichen Inhalten geprägt ist. Bis dahin darf das Magazin
> erscheinen.
Bild: Wie ein Trophäe beim Landesparteitag der AfD in Sachsen-Anhalt: Compact …
Berlin taz | Das Bundesverwaltungsgericht wird am 12. Februar über das
Verbot des rechtsextremistischen Magazins Compact verhandeln. Das Leipziger
Gericht hatte das Verbot vorige Woche in einem Eilbeschluss ausgesetzt.
Inzwischen liegt die Begründung hierzu vor.
Innenministerin Nancy Faeser (SPD) hatte [1][die Compact Verlags GmbH am
16. Juli verboten], weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung
richte. Sie verhängte ein Vereinsverbot nach dem Vereinsgesetz. Dagegen
hatte die GmbH geklagt und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz
gestellt. Am 14. August gab das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig [2][dem
Eilantrag statt und setzte das Verbot vorläufig aus].
Allerdings hatten die Leipziger Richter:innen keine Bedenken, das
Vereinsgesetz auf ein Pressemedium anzuwenden. Vielmehr sei noch
zweifelhaft, ob sich der Compact-Verlag wirklich gegen die
freiheitlich-demokratische Grundordnung richte – also gegen Menschenwürde,
Demokratie und Rechtsstaat.
Zwar stellten die Richter:innen durchaus fest, dass Compact Inhalte
enthält, die die Menschenwürde verletzen. So würden eingebürgerte Deutsche
nicht als gleichberechtigte Staatsbürger anerkannt, sondern als
„Passdeutsche“ abgewertet. Propagiert würden auch die [3][Pläne des
österreichischen Rechtsextremisten Martin Sellner], der
„nicht-assimilierte“ eingebürgerte Deutsche aus Deutschland verdrängen
möchte, etwa indem die Religions- und Versammlungsfreiheit von Muslimen
eingeschränkt wird. Außerdem würden Ausländer in Compact generell
„verächtlich“ gemacht, indem ihnen „pauschal Negativeigenschaften und ein
Hang zur Kriminalität“ unterstellt werden.
## Gesamtbetrachtung steht noch aus
Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch noch „Zweifel“, ob diese Inhalte
für die Compact Verlags GmbH „prägend“ seien. Schließlich enthalte Compa…
auch andere Inhalte, die „in weiten Teilen nicht zu beanstanden“ seien,
etwa Filmkritiken, Buchbesprechungen, Porträts, Berichte über
Sportereignisse und archäologische Ausgrabungen. Eine Prägung werde dabei
nicht quantitativ festgestellt, sondern „wertend“, so die Richter:innen,
erforderlich sei ein „Gesamtbild“.
Diese Gesamtbetrachtung nimmt das Gericht in seinem Eilbeschluss aber nicht
vor, sie wird wohl im Hauptsacheverfahren erfolgen. Das Gericht führte
angesichts der „offenen“ Erfolgsaussichten der Klage eine
„Interessensabwägung“ durch, bei der die Pressefreiheit Vorrang vor dem
Interesse der Allgemeinheit an einem sofortigen Vollzug des Verbots
erhielt. Compact kann bis zur mündlichen Verhandlung am 12. Februar wieder
erscheinen.
Diese könnte komplex werden, das Gericht hat sich vorsorglich auch den 13.
und 14. Februar freigehalten. Geprüft wird, ob die Verbotsverfügung zum
Zeitpunkt Mitte Juli 2024 rechtmäßig war. Das Innenministerium kann seine
Argumentation noch nachbessern und darf hierzu auch Dateien und Gegenstände
auswerten, die im Juli beschlagnahmt wurden.
21 Aug 2024
## LINKS
[1] /Verbotsverfuegung-gegen-Compact-Magazin/!6024670
[2] /Nach-Urteil-zu-Compact/!6027130
[3] /Protest-gegen-Martin-Sellner-in-Berlin/!6023319
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Rechtsextremismus
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