# taz.de -- Volksinitiative „Hamburg werbefrei“: Verfassungsgericht macht H… | |
> Am Freitag verhandelte das Hamburgische Verfassungsgericht über die | |
> Zulässigkeit der Volksinitiative. Die zeigte sich anschließend zufrieden. | |
Bild: Zwar noch nicht digital, aber auch nicht schön: Außenwerbung an einer H… | |
Hamburg taz | Es kommt nicht oft vor, dass Vertreter:innen einer | |
Hamburger Volksinitiative optimistisch aus einer Verhandlung vor dem | |
Hamburgischen Verfassungsgericht kommen. Grund dazu gab es auch nicht, denn | |
in den vergangenen Jahren hatte das Gericht ausnahmslos alle Initiativen | |
auf Antrag des Hamburger Senats für verfassungswidrig erklärt. Bei der | |
[1][Volksinitiative „Hamburg werbefrei“] aber war die Stimmung am Freitag | |
hoffnungsvoll, dass ihnen nicht dasselbe Schicksal droht. | |
Die Initiative möchte per Gesetz die Zahl der Werbeflächen in der Stadt | |
massiv einschränken. Insbesondere die wachsende Zahl energieintensiver | |
digitaler Werbeflächen ist ihr ein Dorn im Auge. „Die zunehmende optische | |
Dominanz von Werbung im Stadtraum wirkt sich negativ auf das Straßen-, | |
Orts- oder Landschaftsbild sowie die architektonische und städtebauliche | |
Gestaltung aus“, kritisieren die Aktivist:innen. Auf öffentlichem wie | |
privatem Grund sollen sie deshalb nur noch mit Ausnahmeerlaubnis | |
aufgestellt werden können. | |
Im Oktober 2022 hatte die Initiative dafür die Unterschriften von rund | |
15.000 Unterstützer:innen im Rathaus abgegeben. Weil die Bürgerschaft | |
dem Ansinnen nicht folgen wollte, beantragte die Initiative als nächste | |
Stufe auf dem Weg zu einem Volksentscheid die Durchführung eines | |
[2][Volksbegehrens]. Daraufhin klagte der rot-grüne Senat beim | |
Verfassungsgericht gegen die Durchführung. | |
Aus Sicht des Senats, das wiederholte er am Freitag vor Gericht, verstößt | |
die Initiative vor allem in zwei Punkten gegen geltendes Recht: Einerseits | |
greife sie unzulässig in das Recht der Bürgerschaft ein, allein über den | |
städtischen Haushalt zu entscheiden. Denn die Stadt nimmt knapp 70 | |
Millionen Euro im Jahr von Werbefirmen ein, die öffentlichen Grund zur | |
Aufstellung von Werbeflächen nutzen. Hätte die Initiative Erfolg, gäbe es | |
also gegen den Willen des Parlaments Einnahmeausfälle. Die Initiative | |
bezweifelt, dass diese substantiell sind. | |
## Ganz normaler Eingriff per Bauordnung | |
Ebenso gehen die Meinungen darüber auseinander, ob gegen Regelungen des | |
Grundgesetzes verstoßen würde. Der Senat meint, es sei ein | |
unverhältnismäßiger Eingriff ins Eigentumsrecht, wenn Eigentümer:innen | |
verboten würde, Werbeflächen aufzustellen. Der Rechtsanwalt der Initiative, | |
Fadi El-Ghazi, erwiderte, dass solche Eingriffe üblich seien – jede | |
Bauordnung im Land setze Eigentümer:innen im Interesse des Gemeinwohls | |
in vielen Aspekten Grenzen. | |
Wie das Gericht diese beiden Streitpunkte bewertet, ließ es am Freitag | |
nicht durchblicken. Andere Argumente des Senats aber, das machte [3][die | |
Vorsitzende Richterin Birgit Voßkühler] deutlich, überzeugen nicht | |
komplett. Hinzu sprach das Gericht noch eine Möglichkeit an: Es kann auch | |
nur Teile des Volksbegehrens für unzulässig erachten – dann könnten | |
Initiator:innen die zulässigen Teile bis zum Volksentscheid | |
weiterverfolgen. | |
Sein Urteil will das Gericht am 6. September bekannt geben. | |
5 Jul 2024 | |
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## AUTOREN | |
André Zuschlag | |
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