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# taz.de -- EuGH zu Schadenersatz bei Datenleaks: Geld für Angst
> Bereits bei einem möglichen Missbrauch persönlicher Daten können
> Betroffene Schadenersatz einklagen. Das hat der Europäische Gerichtshofs
> entschieden.
Bild: Der europäische Gerichtshof
LEIPZIG taz | Wenn private Daten nach einen Hackerangriff auf Behörden oder
Unternehmen offengelegt werden, haben die Betroffenen grundsätzlich
Anspruch auf Schadenersatz. Dies entschied jetzt der Europäische
Gerichtshof (EuGH).
Konkret ging es um einen Fall aus Bulgarien. Unbekannte Hacker hatten die
Computer der Nationalen Einnahmebehörde, wohl einer Art Steuerbehörde,
infiltriert und anschließend sensible Daten von 6 Millionen Menschen im
Netz veröffentlicht. Hunderte Betroffene verlangten Schadenersatz, doch die
Behörde lehnte ab, sie habe die Daten ausreichend geschützt.
Das Verwaltungsgericht Sofia nahm den Fall zum Anlass und legte dem EuGH
grundsätzliche Fragen zur Haftung bei Hackerangriffen vor. Wichtigstes
Ergebnis: Wer nach einer Hackerattacke befürchten muss, dass seine Daten
missbraucht werden können, hat grundsätzlich Anspruch auf Schadenersatz.
Der EuGH setzte sich damit über das Votum des unabhängigen Generalanwalts
Giovanni Pitruzella hinweg, der „Sorgen, Befürchtungen und Ängste vor einem
möglichen Missbrauch“ nicht ausreichen lassen wollte. Dagegen entschied der
EuGH nun, es sei nicht erforderlich, dass der psychische Schaden „einen
bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht hat“.
## Beweislast trägt die Behörde
Allerdings müssen Hacking-Betroffene zumindest nachweisen, dass sie solche
Befürchtungen haben. Und sie müssen nachweisen, dass der Inhaber der Daten,
hier die bulgarische Behörde, die Daten nicht ausreichend gegen Hacker
geschützt hat. Die Beweislast, dass ein angemessener Schutz realisiert
wurde, trägt laut EuGH aber die Behörde. Ob und wie viel Schadenersatz
verlangt werden kann, entscheiden dann jeweils die nationalen Gerichte
nach den Umständen des Einzelfalls.
Der EuGH setzte diesmal andere Akzente als im Mai bei einem Fall aus
Österreich. Damals hatte der EU-Gerichtshof betont, dass eine bloße
Verletzung der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGV) noch keinen Anspruch
auf Schadenersatz verschafft. Es müsse zumindest ein realer Schaden
eingetreten sein. Im Ergebnis entspricht dem auch das aktuelle Urteil. Die
Tonlage ist aber eine deutlich andere.
14 Dec 2023
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Datenschutz
EuGH
Datenschutzgrundverordnung
Bulgarien
Schwerpunkt Krieg in der Ukraine
Hacker
Cybersicherheit
Digitalisierung
Bahncard
Datenschutz
Datenschutz
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