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# taz.de -- Polizeigesetz in Mecklenburg-Vorpommern: Einbruch ja, Sex nein
> Teile des Polizeigesetzes von Mecklenburg-Vorpommern sind
> verfassungswidrig. Dabei geht es um Überwachung und das Liebesleben von
> V-Leuten.
Bild: Die Fußstreife der Polizei auf dem Rostocker Markt ist wenigstens erkenn…
Freiburg taz | Die Polizei in Mecklenburg-Vorpommern darf in Wohnungen
einbrechen, um Staatstrojaner auf Geräten zu installieren. Das entschied
jetzt [1][das Bundesverfassungsgericht.] Allerdings dürfen verdeckte
Ermittler:innen im Küstenland keine Liebesbeziehungen zu Zielpersonen
eingehen.
Die rot-schwarze Koalition von Ministerpräsidentin Manuela Schwesig (SPD)
und dem damaligen Innenminister Lorenz Caffier (CDU) verschärfte 2019
[2][das Sicherheits- und Ordnungsgesetz (SOG)] des Landes massiv. Das SOG
ist ein Polizeigesetz, regelt also die Befugnisse der Polizei zur
Gefahrenabwehr und zur Verhinderung von Straftaten, während für die
Strafverfolgung die Strafprozessordnung, ein Bundesgesetz, gilt.
Gegen [3][die zahlreichen Verschärfungen] klagten fünf Einzelpersonen,
darunter der Fußballfan Sebastian Trettin und die Anwältin Katrin
Hildebrandt. Sie klagten stellvertretend für das Bündnis „SOGenannte
Sicherheit“ und die „Gesellschaft für Freiheitsrechte“ (GFF). Ihre
Verfassungsbeschwerde hatte teilweise Erfolg.
Im Mittelpunkt des öffentlichen Interesses stand 2019 der Einsatz von
Staatstrojanern. Wie viele andere Landespolizeien darf die Polizei in
Mecklenburg-Vorpommern nun auch Spähsoftware auf Smartphones und Computer
aufspielen, um den Inhalt der Festplatte zu kopieren(Onlinedurchsuchung)
oder laufende Kommunikation zu überwachen (Quellen-TKÜ). Neu war in
Meck-Pomm, dass die Polizei auch in Wohnungen einbrechen darf, um die
Trojanersoftware heimlich zu installieren.
## V-Leute bitte recyclen
Dagegen hatte das Bundesverfassungsgericht nun aber keine grundsätzlichen
Einwände. Zur Gefahrenabwehr seien solche Eingriffe mit dem Grundgesetz
(Artikel 13 Absatz 7) vereinbar. Erforderlich ist allerdings eine
konkretisierte Gefahr für ein Rechtsgut von sehr hohem Gewicht und eine
richterliche Anordnung.
Die konkrete SOG-Norm wurde nur beanstandet, weil sie die Eingriffsschwelle
nicht präzise genug beschrieb. Die GFF kritisierte, dass damit sogar der
polizeiliche Einbruch in Wohnungen mit schlafenden Menschen möglich ist.
Von grundsätzlicher Bedeutung sind die Vorgaben der
Verfassungsrichter:innen zum Schutz des „Kernbereichs privater
Lebensgestaltung“ beim Einsatz von Polizeibeamten als verdeckte
Ermittler:innen oder von sonstigen Spitzeln (V-Personen). So dürfen
keine intimen Beziehungen benutzt werden, um ein Vertrauensverhältnis zur
Zielperson zu schaffen und aufrechtzuerhalten.
Auch ähnlich tiefe nicht sexuelle Beziehungen, wie sie nur in der Familie
oder zwischen Lebenspartner:innen üblich sind, darf die Polizei nicht
gezielt einsetzen, um an Informationen zu kommen. Die Richter:innen
verbieten auch, jemand als V-Person gegen die eigene Partner:in
einzusetzen.
Wenn es doch zu intimen oder Liebesbeziehungen kommt, ist der Einsatz von
verdeckten Ermittler:innen und V-Personen abzubrechen. Er darf nur so
lange fortgesetzt werden, bis ein Auffliegen der polizeilichen List
vermieden werden kann. Es sei ein verfassungsrechtlich anerkanntes
Interesse, dass Undercover-Ermittler:innen mehrfach eingesetzt werden
können, so die Richter:innen.
Mehrfach kritisierte das Gericht, dass sich die neuen polizeilichen
Befugnisse auch auf Vorfeldstraftaten wie die Mitgliedschaft in einer
terroristischen Vereinigung beziehen. Hier sind künftig nur noch dann
heimliche Präventivmaßnahmen erlaubt, wenn bereits eine „konkretisierte
Gefahr“ besteht. Insgesamt beanstandeten die Verfassungsrichter:innen
sechs Normen des Polizeigesetzes.
1 Feb 2023
## LINKS
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## AUTOREN
Christian Rath
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