| # taz.de -- Polizeigesetz in Mecklenburg-Vorpommern: Einbruch ja, Sex nein | |
| > Teile des Polizeigesetzes von Mecklenburg-Vorpommern sind | |
| > verfassungswidrig. Dabei geht es um Überwachung und das Liebesleben von | |
| > V-Leuten. | |
| Bild: Die Fußstreife der Polizei auf dem Rostocker Markt ist wenigstens erkenn… | |
| Freiburg taz | Die Polizei in Mecklenburg-Vorpommern darf in Wohnungen | |
| einbrechen, um Staatstrojaner auf Geräten zu installieren. Das entschied | |
| jetzt [1][das Bundesverfassungsgericht.] Allerdings dürfen verdeckte | |
| Ermittler:innen im Küstenland keine Liebesbeziehungen zu Zielpersonen | |
| eingehen. | |
| Die rot-schwarze Koalition von Ministerpräsidentin Manuela Schwesig (SPD) | |
| und dem damaligen Innenminister Lorenz Caffier (CDU) verschärfte 2019 | |
| [2][das Sicherheits- und Ordnungsgesetz (SOG)] des Landes massiv. Das SOG | |
| ist ein Polizeigesetz, regelt also die Befugnisse der Polizei zur | |
| Gefahrenabwehr und zur Verhinderung von Straftaten, während für die | |
| Strafverfolgung die Strafprozessordnung, ein Bundesgesetz, gilt. | |
| Gegen [3][die zahlreichen Verschärfungen] klagten fünf Einzelpersonen, | |
| darunter der Fußballfan Sebastian Trettin und die Anwältin Katrin | |
| Hildebrandt. Sie klagten stellvertretend für das Bündnis „SOGenannte | |
| Sicherheit“ und die „Gesellschaft für Freiheitsrechte“ (GFF). Ihre | |
| Verfassungsbeschwerde hatte teilweise Erfolg. | |
| Im Mittelpunkt des öffentlichen Interesses stand 2019 der Einsatz von | |
| Staatstrojanern. Wie viele andere Landespolizeien darf die Polizei in | |
| Mecklenburg-Vorpommern nun auch Spähsoftware auf Smartphones und Computer | |
| aufspielen, um den Inhalt der Festplatte zu kopieren(Onlinedurchsuchung) | |
| oder laufende Kommunikation zu überwachen (Quellen-TKÜ). Neu war in | |
| Meck-Pomm, dass die Polizei auch in Wohnungen einbrechen darf, um die | |
| Trojanersoftware heimlich zu installieren. | |
| ## V-Leute bitte recyclen | |
| Dagegen hatte das Bundesverfassungsgericht nun aber keine grundsätzlichen | |
| Einwände. Zur Gefahrenabwehr seien solche Eingriffe mit dem Grundgesetz | |
| (Artikel 13 Absatz 7) vereinbar. Erforderlich ist allerdings eine | |
| konkretisierte Gefahr für ein Rechtsgut von sehr hohem Gewicht und eine | |
| richterliche Anordnung. | |
| Die konkrete SOG-Norm wurde nur beanstandet, weil sie die Eingriffsschwelle | |
| nicht präzise genug beschrieb. Die GFF kritisierte, dass damit sogar der | |
| polizeiliche Einbruch in Wohnungen mit schlafenden Menschen möglich ist. | |
| Von grundsätzlicher Bedeutung sind die Vorgaben der | |
| Verfassungsrichter:innen zum Schutz des „Kernbereichs privater | |
| Lebensgestaltung“ beim Einsatz von Polizeibeamten als verdeckte | |
| Ermittler:innen oder von sonstigen Spitzeln (V-Personen). So dürfen | |
| keine intimen Beziehungen benutzt werden, um ein Vertrauensverhältnis zur | |
| Zielperson zu schaffen und aufrechtzuerhalten. | |
| Auch ähnlich tiefe nicht sexuelle Beziehungen, wie sie nur in der Familie | |
| oder zwischen Lebenspartner:innen üblich sind, darf die Polizei nicht | |
| gezielt einsetzen, um an Informationen zu kommen. Die Richter:innen | |
| verbieten auch, jemand als V-Person gegen die eigene Partner:in | |
| einzusetzen. | |
| Wenn es doch zu intimen oder Liebesbeziehungen kommt, ist der Einsatz von | |
| verdeckten Ermittler:innen und V-Personen abzubrechen. Er darf nur so | |
| lange fortgesetzt werden, bis ein Auffliegen der polizeilichen List | |
| vermieden werden kann. Es sei ein verfassungsrechtlich anerkanntes | |
| Interesse, dass Undercover-Ermittler:innen mehrfach eingesetzt werden | |
| können, so die Richter:innen. | |
| Mehrfach kritisierte das Gericht, dass sich die neuen polizeilichen | |
| Befugnisse auch auf Vorfeldstraftaten wie die Mitgliedschaft in einer | |
| terroristischen Vereinigung beziehen. Hier sind künftig nur noch dann | |
| heimliche Präventivmaßnahmen erlaubt, wenn bereits eine „konkretisierte | |
| Gefahr“ besteht. Insgesamt beanstandeten die Verfassungsrichter:innen | |
| sechs Normen des Polizeigesetzes. | |
| 1 Feb 2023 | |
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| ## AUTOREN | |
| Christian Rath | |
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