# taz.de -- Französische IS-Anhängerinnen: Kein Anspruch auf Rückkehr | |
> Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat geurteilt, dass | |
> Frankreich IS-Anhängerinnen und ihre Kinder nicht zurücknehmen muss. | |
Bild: Gebäude des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg | |
FREIBURG taz | Frankreich muss französische IS-Frauen und ihre Kinder, die | |
in syrischen Lagern festgehalten werden, nicht unbedingt nach Hause holen. | |
Es muss aber seinen Entscheidungsprozess so transparent gestalten, dass | |
Willkür ausgeschlossen ist. Das entschied am Mittwoch der Europäische | |
Gerichtshof für Menschenrechte. | |
Geklagt hatten zwei französische Elternpaare, deren Töchter 2014 und 2015 | |
mit ihren Partnern nach Syrien ausreisten, um sich dort dem „Islamischen | |
Staat“ (IS) anzuschließen. In Syrien wurden auch drei Kinder geboren. Nach | |
der militärischen Niederlage des IS gerieten die Frauen und ihre Kinder in | |
Gefangenschaft der von den Kurden kontrollierten SDF (Syrische | |
Demokratische Kräfte). Zeitweise waren sie im Lager al-Hol untergebracht, | |
wo 2021 rund 62.000 Menschen inhaftiert waren, davon zwei Drittel Kinder. | |
NGOs berichteten von Unterernährung, posttraumatischem Stress und der | |
Gefahr von Gewalt und [1][sexueller Ausbeutung]. | |
Die beiden Elternpaare waren in großer Sorge um ihre Töchter und Enkel. Sie | |
forderten, dass sich Paris für eine Rückkehr einsetzt. Mehrfach schrieben | |
sie an die Regierung, erhielten aber keine Antwort. Französische Gerichte | |
erklärten sich für nicht zuständig, weil sich die Betroffenen ja in Syrien | |
aufhielten. | |
2019 bis 2021 holte Paris 35 französische Waisen und unbegleitete | |
Minderjährige aus den Lagern und brachte sie nach Frankreich. 2022 wurden | |
noch einmal 35 Minderjährige, diesmal auch 16 Mütter, nach Frankreich | |
geholt. Die Töchter und Enkel der beiden Elternpaare waren jedoch nicht | |
dabei. Sie riefen deshalb den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte | |
(EGMR) in Straßburg an, der über die Einhaltung der Europäischen | |
Menschenrechtskonvention in 46 europäischen Staaten wacht. Jetzt entschied | |
die Große Kammer des EGMR. | |
## Keine Pflicht zur Diplomatie | |
Danach gibt es zwar ein Recht von Staatsbürger:innen auf Wiedereinreise | |
in ihren Heimatstaat, das in einem Zusatzprotokoll der Konvention geregelt | |
ist. Daraus folgt aber noch kein Anspruch darauf, dass sich der jeweilige | |
Staat für die Betroffenen diplomatisch einsetzt und sie aus syrischen | |
Lagern zurückholt. | |
Dennoch wurde Frankreich vom Gerichtshof nun wegen Verletzung der | |
Menschenrechte verurteilt. [2][Das Verfahren der Rückführung] habe nicht | |
rechtsstaatlichen Standards genügt. Frankreich hätte zumindest eine | |
unabhängige Stelle einrichten müssen, die prüfen kann, ob die | |
Entscheidungen der Regierung frei von Willkür waren. Es sei nicht | |
sichergestellt gewesen, dass die Entscheidungen ausreichend am Kindeswohl | |
ausgerichtet waren. | |
Die Eltern erhielten lediglich den Ersatz ihrer Auslagen, aber keine | |
Entschädigung. Die Feststellung, dass Frankreich ihre Rechte verletzt hat, | |
sei ausreichend, so die Richter:innen. | |
(Az.: 24384/19) | |
14 Sep 2022 | |
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## AUTOREN | |
Christian Rath | |
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