# taz.de -- Vermeintlicher Linksextremismus: Was ist „geistige Offenheit“? | |
> Das Zentrum DemoZ in Ludwigsburg kämpft um den Status der | |
> Gemeinnützigkeit. Das Finanzamt hatte dem Verein bescheinigt, zu links zu | |
> sein. | |
Bild: Ein Demonstrant im Attac-Shirt bei einer Demo vor dem Hauptwerk von Tönn… | |
FREIBURG taz | Das Demokratische Zentrum (DemoZ) Ludwigsburg wehrt sich | |
gegen den Verlust seiner Gemeinnützigkeit. An diesem Mittwoch wird beim | |
Finanzgericht Stuttgart eine sogenannte Untätigkeitsklage eingereicht, die | |
der taz vorliegt. Das DemoZ ist das soziokulturelle Zentrum von | |
Ludwigsburg, einer Stadt mit knapp 100.000 Einwohner:innen nördlich von | |
Stuttgart. Das DemoZ hat ein klar linkes Selbstverständnis und sein | |
Programm wird von einem Kreis von rund 15 Ehrenamtlichen gestaltet. Seit | |
seiner Gründung 1980 war es als gemeinnützig anerkannt. | |
Im November 2019 entzog jedoch das Finanzamt Ludwigsburg dem DemoZ die | |
Steuerbegünstigung. Das Zentrum erfülle seinen Gemeinnützigkeitszweck, die | |
politische Bildung, nicht „in geistiger Offenheit“. Untergruppen des DemoZ | |
strebten vielmehr eine „herrschaftsfreie Gesellschaft“ an. | |
Gemeint sind hier insbesondere das Libertäre Bündnis (LB) und die Freie | |
Arbeiter-Union (FAU). Das Kriterium der „geistigen Offenheit“ entnahm das | |
Finanzamt einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom Januar 2019. Damals | |
hatte der BFH als höchstes deutsches Finanzgericht der | |
[1][globalisierungskritischen Organisation Attac den Entzug der | |
Gemeinnützigkeit] bestätigt. Wer Kampagnen für politische Ziele durchführe, | |
betreibe keine politische Bildung, war der Kerngedanke des Attac-Urteils. | |
Die Anwälte des DemoZ legten zwar sofort Einspruch gegen den Entzug der | |
Gemeinnützigkeit ein, doch darüber hat das Finanzamt bis heute – rund zwei | |
Jahre später – noch nicht entschieden. Deshalb wird nun eine | |
Untätigkeitsklage erhoben. | |
Das DemoZ hält seine Gemeinnützigkeit auch nach dem Attac-Urteil für | |
gegeben, denn es verfolge keine politischen Ziele. „Seine | |
Öffentlichkeitsarbeit beschränkt sich auf die Bekanntmachung seiner | |
Veranstaltungsprogramme“, heißt es in der Klage-Begründung. Der Verein | |
fördere vielmehr „eine offene Diskussion politischer Fragen“. | |
## Ein Demoaufruf ab und zu ist ok | |
Der BFH habe „keine apolitische Neutralität“ gefordert, so die | |
Kläger:innen. Außerdem sei es mit der Gemeinnützigkeit vereinbar, dass sich | |
einzelne Mitglieder des DemoZ in kapitalismuskritischen oder | |
antifaschistischen Gruppen wie dem LB oder der FAU engagieren und mit ihren | |
Positionen das Veranstaltungsprogramm mitgestalten. Es liege in der Natur | |
eines ehrenamtlich organisierten und selbstverwalteten Vereins, dass sich | |
Menschen mit ihren eigenen Interessen und Positionen einbringen. | |
Die DemoZ-Klage wird wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung von der | |
Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) unterstützt. „Der Fall zeigt, wie | |
gefährlich das Kriterium der ‚geistigen Offenheit‘ sein kann“, sagte | |
GFF-Juristin Vivian Kube. | |
Im Koalitionsvertrag der [2][Ampelkoalition] sind gesetzliche | |
Klarstellungen geplant. Zwei Punkte haben die Finanzminister:innen | |
von Bund und Ländern in ihrem Anwendungserlass zum Gemeinnützigkeitsrecht | |
Ende Januar bereits geändert. So wird klargestellt, dass ein Verein auch | |
über seinen Satzungszweck hinaus „vereinzelt zu tagespolitischen Themen | |
Stellung“ nehmen darf. Ein Sportverein darf also gelegentlich zu einer | |
antirassistischen Demo aufrufen. Außerdem darf sich eine Organisation für | |
ihre gemeinnützigen Ziele auch mit politischen Mitteln einsetzen, so der | |
novellierte Erlass. Bisher war dies eine Grauzone. | |
Das Bündnis „Zivilgesellschaft ist gemeinnützig“ hält die Änderung des | |
Erlasses für unzureichend, weil er nur die Finanzämter, nicht aber die | |
Finanzgerichte bindet. Erforderlich sei eine gesetzliche Klarstellung in | |
der Abgabenordnung. | |
9 Feb 2022 | |
## LINKS | |
[1] /Aberkennung-der-Gemeinnuetzigkeit/!5754363 | |
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## AUTOREN | |
Christian Rath | |
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