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# taz.de -- Ausnahme für Anwohner: Cornerverbot gekippt
> Hamburger Verwaltungsgericht beschränkt ein mit Corona begründetes
> Alkoholverbot – zumindest für vier Anwohner:innen aus dem
> Schanzenviertel.
Bild: Für vier Anwohner:innen gilt es nur noch eingeschränkt: Alkoholverbot i…
Hamburg taz | Das Alkoholverbot im Hamburger Schanzenviertel ist nur
teilweise verhältnismäßig. Vor dem Verwaltungsgericht hatten vier
Anwohner:innen aus dem Ausgehviertel einen Eilantrag gegen die Regelung
eingereicht. Nun hat das Gericht das geltende Verbot teilweise aufgehoben.
Demzufolge dürfen die Anwohner:innen nun unter der Woche an bestimmten,
überwiegend im Schanzenviertel gelegenen Orten ihr Bierchen trinken.
Bislang gilt an einigen Orten in Hamburg, so auch [1][im Schanzenviertel,
ein Alkoholverbot]. Lediglich montags bis freitags zwischen sechs Uhr
morgens und 14 Uhr ist es erlaubt, alkoholische Getränke zu verzehren.
Geregelt ist das in der [2][Hamburgischen Corona-Eindämmungsverordnung].
Wie das Gericht am Mittwoch mitteilte, ist das Verbot im Grundsatz nicht zu
beanstanden. Es diene dem legitimen Zweck, Infektionen mit dem Coronavirus
zu verhindern. „Eine Beschränkung auf die geltenden Abstandsgebote,
Kontaktbeschränkungen sowie auf die unter bestimmten Voraussetzungen im
Freien bestehende Maskenpflicht sei nicht gleichsam effektiv.“
Die Anwohner:innen würden durch das Verbot nur wenig eingeschränkt.
Daher sei es für Orte und Zeiten geeignet und erforderlich, an denen sich
regelmäßig Menschen versammelten und gemeinschaftlich tränken.
## Grundsätzlich rechtmäßig
Trotz der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit der Verordnung war der Antrag der
Anwohner:innen in Teilen erfolgreich. Nach Auffassung des Gerichts ist
ein [3][Verbot nämlich nur dann gerechtfertigt], soweit es nur an
Freitagen, Samstagen und Tagen, auf die ein Feiertag folgt, gilt. Zudem
müsste es auf die Zeit von 20 Uhr bis sechs Uhr am Folgetag beschränkt
sein. Für andere Zeiträume sei nicht davon auszugehen, dass regelmäßig
Abstandsgebote und Kontaktverbote verletzt würden.
Sollte es trotzdem zu „größeren Menschenansammlungen und gemeinsamem
Alkoholkonsum“ kommen, sei die Stadt angehalten, auf „einzelfallbezogene
Maßnahmen“ zurückzugreifen, schreibt das Gericht. Auf Anfrage bestätigen
Innenbehörde und Polizei, dass diesbezüglich keine besonderen Maßnahmen
geplant sind.
Wie Max Plog, Sprecher der Verwaltungsgerichte, erklärte, werde die
zugrunde liegende Eindämmungsverordnung durch den vom Gericht
veröffentlichten Beschluss nicht für unwirksam erklärt. Stattdessen gelte
die Entscheidung lediglich für die Beteiligten des Verfahrens. Folglich
sind nur die vier Anwohner:innen vom pauschalen Alkoholverbot
ausgeschlossen. Um die Eindämmungsverordnung entsprechend der Entscheidung
anzupassen und Anträgen weiterer Anwohner:innen zuvorzukommen, müsste
die Stadt also handeln.
Auf taz-Anfrage wollte die zuständigen Behörde weder zum Urteil noch zu
möglichen Folgen Stellung beziehen. Martin Helfrich, Pressesprecher der
Gesundheitsbehörde, betonte lediglich, dass die Eindämmungsverordnung bis
zum 20. November gültig sei. „Welche Änderungen sich ergeben, wird sich im
Laufe der Woche zeigen – gerade auch in Anbetracht der gesetzlichen
Änderung im Infektionsschutzgesetz auf Bundesebene.“
Es sei davon auszugehen, dass sich in der kommenden Woche einiges tun werde
– nicht durch das Urteil, sondern weil sich die Rahmenbedingungen sowieso
ändern würden, sagt Helfrich.
Die Anwohner:innen hatten mit ihrem Eilantrag auch versucht, das
Alkoholverkaufsverbot sowie das Verbot, an bestimmten öffentlichen Orten
Alkohol mitzuführen, anzugreifen. In beiden Fällen sah es das Gericht
jedoch nicht als notwendig an, die bestehenden Regelungen einzuschränken.
Die Anwohner:innen seien vom Verkaufsverbot nur mittelbar betroffen und
könnten somit nicht wie unmittelbar betroffene Kioskbesitzer vor Gericht
ziehen. Das Verbot, Alkohol bei sich zu tragen, gelte ohnehin nur am
Wochenende. Zudem seien Anwohner:innen unter bestimmten Voraussetzungen
davon ausgenommen.
Gegen den Gerichtsbeschluss können sowohl die Antragsteller:innen als
auch der Senat Beschwerde beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht
einlegen. Ob die Stadt diese Möglichkeit nutzen werde, wollte Helfrich
nicht kommentieren.
11 Nov 2021
## LINKS
[1] /Hamburg-bekaempft-oeffentliches-Feiern/!5774689
[2] https://www.hamburg.de/verordnung/
[3] /Hamburg-bekaempft-oeffentliches-Feiern/!5774689
## AUTOREN
Tjade Brinkmann
## TAGS
Schwerpunkt Coronavirus
Hamburg
Urteil
Alkohol
Party
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