# taz.de -- Ausnahme für Anwohner: Cornerverbot gekippt | |
> Hamburger Verwaltungsgericht beschränkt ein mit Corona begründetes | |
> Alkoholverbot – zumindest für vier Anwohner:innen aus dem | |
> Schanzenviertel. | |
Bild: Für vier Anwohner:innen gilt es nur noch eingeschränkt: Alkoholverbot i… | |
Hamburg taz | Das Alkoholverbot im Hamburger Schanzenviertel ist nur | |
teilweise verhältnismäßig. Vor dem Verwaltungsgericht hatten vier | |
Anwohner:innen aus dem Ausgehviertel einen Eilantrag gegen die Regelung | |
eingereicht. Nun hat das Gericht das geltende Verbot teilweise aufgehoben. | |
Demzufolge dürfen die Anwohner:innen nun unter der Woche an bestimmten, | |
überwiegend im Schanzenviertel gelegenen Orten ihr Bierchen trinken. | |
Bislang gilt an einigen Orten in Hamburg, so auch [1][im Schanzenviertel, | |
ein Alkoholverbot]. Lediglich montags bis freitags zwischen sechs Uhr | |
morgens und 14 Uhr ist es erlaubt, alkoholische Getränke zu verzehren. | |
Geregelt ist das in der [2][Hamburgischen Corona-Eindämmungsverordnung]. | |
Wie das Gericht am Mittwoch mitteilte, ist das Verbot im Grundsatz nicht zu | |
beanstanden. Es diene dem legitimen Zweck, Infektionen mit dem Coronavirus | |
zu verhindern. „Eine Beschränkung auf die geltenden Abstandsgebote, | |
Kontaktbeschränkungen sowie auf die unter bestimmten Voraussetzungen im | |
Freien bestehende Maskenpflicht sei nicht gleichsam effektiv.“ | |
Die Anwohner:innen würden durch das Verbot nur wenig eingeschränkt. | |
Daher sei es für Orte und Zeiten geeignet und erforderlich, an denen sich | |
regelmäßig Menschen versammelten und gemeinschaftlich tränken. | |
## Grundsätzlich rechtmäßig | |
Trotz der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit der Verordnung war der Antrag der | |
Anwohner:innen in Teilen erfolgreich. Nach Auffassung des Gerichts ist | |
ein [3][Verbot nämlich nur dann gerechtfertigt], soweit es nur an | |
Freitagen, Samstagen und Tagen, auf die ein Feiertag folgt, gilt. Zudem | |
müsste es auf die Zeit von 20 Uhr bis sechs Uhr am Folgetag beschränkt | |
sein. Für andere Zeiträume sei nicht davon auszugehen, dass regelmäßig | |
Abstandsgebote und Kontaktverbote verletzt würden. | |
Sollte es trotzdem zu „größeren Menschenansammlungen und gemeinsamem | |
Alkoholkonsum“ kommen, sei die Stadt angehalten, auf „einzelfallbezogene | |
Maßnahmen“ zurückzugreifen, schreibt das Gericht. Auf Anfrage bestätigen | |
Innenbehörde und Polizei, dass diesbezüglich keine besonderen Maßnahmen | |
geplant sind. | |
Wie Max Plog, Sprecher der Verwaltungsgerichte, erklärte, werde die | |
zugrunde liegende Eindämmungsverordnung durch den vom Gericht | |
veröffentlichten Beschluss nicht für unwirksam erklärt. Stattdessen gelte | |
die Entscheidung lediglich für die Beteiligten des Verfahrens. Folglich | |
sind nur die vier Anwohner:innen vom pauschalen Alkoholverbot | |
ausgeschlossen. Um die Eindämmungsverordnung entsprechend der Entscheidung | |
anzupassen und Anträgen weiterer Anwohner:innen zuvorzukommen, müsste | |
die Stadt also handeln. | |
Auf taz-Anfrage wollte die zuständigen Behörde weder zum Urteil noch zu | |
möglichen Folgen Stellung beziehen. Martin Helfrich, Pressesprecher der | |
Gesundheitsbehörde, betonte lediglich, dass die Eindämmungsverordnung bis | |
zum 20. November gültig sei. „Welche Änderungen sich ergeben, wird sich im | |
Laufe der Woche zeigen – gerade auch in Anbetracht der gesetzlichen | |
Änderung im Infektionsschutzgesetz auf Bundesebene.“ | |
Es sei davon auszugehen, dass sich in der kommenden Woche einiges tun werde | |
– nicht durch das Urteil, sondern weil sich die Rahmenbedingungen sowieso | |
ändern würden, sagt Helfrich. | |
Die Anwohner:innen hatten mit ihrem Eilantrag auch versucht, das | |
Alkoholverkaufsverbot sowie das Verbot, an bestimmten öffentlichen Orten | |
Alkohol mitzuführen, anzugreifen. In beiden Fällen sah es das Gericht | |
jedoch nicht als notwendig an, die bestehenden Regelungen einzuschränken. | |
Die Anwohner:innen seien vom Verkaufsverbot nur mittelbar betroffen und | |
könnten somit nicht wie unmittelbar betroffene Kioskbesitzer vor Gericht | |
ziehen. Das Verbot, Alkohol bei sich zu tragen, gelte ohnehin nur am | |
Wochenende. Zudem seien Anwohner:innen unter bestimmten Voraussetzungen | |
davon ausgenommen. | |
Gegen den Gerichtsbeschluss können sowohl die Antragsteller:innen als | |
auch der Senat Beschwerde beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht | |
einlegen. Ob die Stadt diese Möglichkeit nutzen werde, wollte Helfrich | |
nicht kommentieren. | |
11 Nov 2021 | |
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## AUTOREN | |
Tjade Brinkmann | |
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