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# taz.de -- Urteil zu Hass-Posts bei Facebook: Erst anhören, dann sperren
> Der Bundesgerichtshof verlangt von Facebook mehr Schutz von Nutzer:innen,
> die Hass-Posts absetzen. Ein Mann aus Regensburg war vor Gericht
> gegangen.
Bild: Grenzen der Meinungsfreiheit
Karlsruhe taz | Facebook kann bis auf Weiteres keine Hass-Posts mehr
löschen, die nur gegen die „Gemeinschaftsstandards“ von Facebook verstoße…
Der BGH hat die Nutzungsbedingungen von Facebook an diesem Donnerstag für
„unwirksam“ erklärt, weil sie den Betroffenen keine Möglichkeit zum
Widerspruch einräumten. Wenn [1][Facebook bald wieder Hasspostings,] die
nicht strafbar sind, löschen will, muss es schnell seine
Nutzungsbedingungen an die BGH-Vorgaben anpassen.
Konkret ging es um einen Fall aus Regensburg. Ein Mann hatte im August 2018
ein Video kommentiert, das einen Mann mit Migrationshintergrund zeigt,
der die Kontrolle durch eine Polizistin verweigert, weil sie eine Frau ist.
Dazu schrieb der Regensburger unter anderem: „DIESE GOLDSTÜCKE KÖNNEN NUR
EINES MORDEN… KLAUEN… RANDALIEREN… UND GANZ WICHTIG…NIE ARBEITEN“.
Facebook löschte diesen Hasspost noch am gleichen Tag und sperrte den
Account des Regensburgers für dreißig Tage. Der Mann habe gegen die
Gemeinschaftsstandards von Facebook verstoßen, die „Hassrede“ verbieten,
auch wenn sie nicht strafbar ist.
Dagegen klagte der Regensburger bis zum Bundesgerichtshof und hatte jetzt
Erfolg. Facebook muss den Hasspost wiederherstellen und darf den Mann
wegen dieses Posts nicht mehr sperren.
## Zu wenig Berücksichtigung der Meinungsfreiheit
Zunächst stellte der Vorsitzende Richter Ulrich Herrmann fest, dass
Facebook grundsätzlich das Recht hat, Gemeinschaftsstandards aufzustellen,
die strenger sind als die staatlichen Gesetze. Bei Verstößen gegen diese
Standards dürfe Facebook im Prinzip auch Beiträge von Nutzern löschen und
deren Konten sperren.
Die Nutzungsbedingungen von Facebook seien jedoch unwirksam, so Richter
Herrmann, weil sie die Meinungsfreiheit der Nutzer:innen zu wenig
berücksichtigten. Konkret beanstandete der BGH ausschließlich, dass
Nutzer:innen bei Facebook-Sanktionen nicht angehört werden. Der BGH
fordert, dass Betroffene über die Entfernung eines Beitrags „zumindest
nachträglich“ informiert werden und eine „Möglichkeit zur Gegenäußerung…
erhalten. Über die beabsichtigte Sperrung eines Kontos muss sogar „vorab“
informiert werden.
Der BGH ließ ausdrücklich offen, ob die Gemeinschaftsstandards inhaltlich
zu sehr in die Grundrechte eingreifen. Dies muss in einem anderen Fall
entschieden werden. Strafbare Hasspostings, zum [2][Beispiel
Beleidigungen], können von Facebook auch weiterhin gelöscht werden.
29 Jul 2021
## LINKS
[1] /Hass-Kommentare-in-Online-Netzwerken/!5486615
[2] /EuGH-zu-Beleidigungen-auf-Facebook/!5631141
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Bundesgerichtshof
Schwerpunkt Meta
Hate Speech
Social Media
Soziale Netzwerke
Cum-Ex-Geschäfte
Steuerhinterziehung
Bundesverfassungsgericht
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