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# taz.de -- Reichskriegsflaggen und Rechtsextreme: Kein generelles Verbot
> Die Innenministerkonferenz plant einen Mustererlass gegen Reichs- und
> Reichskriegsflaggen. Dabei kommt es auf die Umstände der Präsentation an.
Bild: Demonstranten gegen Corona-Maßnahmen schwenken eine Reichsflagge vor dem…
Freiburg taz | Die Polizei soll nicht generell gegen [1][Reichsflaggen und
Reichskriegsflaggen] vorgehen, sondern nur in bestimmten „Zusammenhängen“.
Einen entsprechenden Mustererlass werden die Innenminister von Bund und
Ländern diese Woche auf ihrer Konferenz in Rust (Baden) beschließen.
Am Rande einer Querdenker-Demonstration [2][stürmten am 29. August letzten
Jahres Rechtsextremisten die Treppe vor dem Reichstagsgebäude] und
schwenkten dabei mehrere Reichsflaggen. Dies löste eine Diskussion über das
Verbot von Reichs- und Reichskriegsflaggen aus.
Im Dezember befasste sich die Innenministerkonferenz (IMK) mit diesem Thema
und brachte einen Mustererlass für die Polizeien der Länder auf den Weg.
Dieser Mustererlass soll nun auf der nächsten IMK beschlossen werden.
Grundlage für das polizeiliche Vorgehen soll danach der bereits bestehende
Paragraf 118 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sein, der die
„Belästigung der Allgemeinheit“ verbietet. Konkret heißt es dort:
„Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die
geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die
öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.“
## Bedrohungen verhindern
Der neue Mustererlass definiert nun, in welchen Konstellationen das
öffentliche Zeigen von Reichs- und Reichskriegsflaggen von der Polizei
künftig als Ordnungswidrigkeit behandelt werden soll. Beispielhaft werden
sechs Fälle genannt: erstens wenn die Flaggen demonstrativ „an einem Ort
oder Datum mit historischer Symbolkraft“ präsentiert werden; zweitens wenn
zugleich „ausländerfeindliche oder sonst einschüchternde“ Parolen skandie…
werden; drittens im Zusammenhang mit „Symbolen mit Bezug zum
Nationalsozialismus“; viertens wenn ein „bedrohliches Auftreten“ zu
„Einschüchterungswirkungen“ führt; fünftens bei „paramilitärisch
anmutenden“ Versammlungen und sechstens bei Ähnlichkeiten zu
„Fahnenaufmärschen der Nationalsozialisten“.
Ob eines dieser Merkmale erfüllt ist, muss dann die Polizei vor Ort
entscheiden. Bei Verstößen gegen das Ordnungswidrigkeiten-Gesetz droht ein
Bußgeld von bis zu 1.000 Euro pro Person. Außerdem können die
entsprechenden Flaggen eingezogen werden.
Bei Versammlungen können die Behörden entsprechende Flaggen zur Vermeidung
von Ordnungswidrigkeiten als Auflage verbieten. Als milderes Mittel komme
aber auch eine „Kontingentierung“, also eine Beschränkung der Zahl der
Flaggen, in Betracht, heißt es im Mustererlass, der der taz auszugsweise
vorliegt.
## Hakenkreuz ist schon lange strafbar
Im Mustererlass ist ausdrücklich beschrieben, um welche Flaggen es geht:
„die Kriegsflagge des Norddeutschen Bundes/Deutschen Reiches von 1867 bis
1921, die Kriegsflagge des Deutschen Reiches von 1922 bis 1933, die
Kriegsflagge des Deutschen Reiches von 1933 bis 1935, die Reichsflagge ab
1892/Flagge des „Dritten Reichs“ von 1933 bis 1935“. Nicht erwähnt wird …
Reichskriegsflagge, die im Dritten Reich ab 1935 benutzt wurde. Diese ist
schon lange strafbar, da mittig ein Hakenkreuz prangt.
Der Mustererlass hat keine direkte rechtliche Wirkung. Jedes Bundesland
muss erst einen eigenen Landes-Erlass beschließen. Die Länder sind hierzu
nicht gezwungen und könnten auch inhaltlich abweichen. Damit ist aber nicht
zu rechnen, da der Muster-Erlass wohl einstimmig beschlossen wird. Die IMK
tagt vom 16. bis 18. Juni.
Ein generelles strafrechtliches Verbot von Reichs- und Reichskriegsflaggen
hatte die Bundesregierung bereits Anfang des Jahres abgelehnt.
13 Jun 2021
## LINKS
[1] /Verbot-von-Reichskriegsflaggen/!5717013
[2] /Reaktionen-auf-die-Corona-Proteste/!5710612
## AUTOREN
Christian Rath
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Schwerpunkt Neonazis
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