# taz.de -- Reichskriegsflaggen und Rechtsextreme: Kein generelles Verbot | |
> Die Innenministerkonferenz plant einen Mustererlass gegen Reichs- und | |
> Reichskriegsflaggen. Dabei kommt es auf die Umstände der Präsentation an. | |
Bild: Demonstranten gegen Corona-Maßnahmen schwenken eine Reichsflagge vor dem… | |
Freiburg taz | Die Polizei soll nicht generell gegen [1][Reichsflaggen und | |
Reichskriegsflaggen] vorgehen, sondern nur in bestimmten „Zusammenhängen“. | |
Einen entsprechenden Mustererlass werden die Innenminister von Bund und | |
Ländern diese Woche auf ihrer Konferenz in Rust (Baden) beschließen. | |
Am Rande einer Querdenker-Demonstration [2][stürmten am 29. August letzten | |
Jahres Rechtsextremisten die Treppe vor dem Reichstagsgebäude] und | |
schwenkten dabei mehrere Reichsflaggen. Dies löste eine Diskussion über das | |
Verbot von Reichs- und Reichskriegsflaggen aus. | |
Im Dezember befasste sich die Innenministerkonferenz (IMK) mit diesem Thema | |
und brachte einen Mustererlass für die Polizeien der Länder auf den Weg. | |
Dieser Mustererlass soll nun auf der nächsten IMK beschlossen werden. | |
Grundlage für das polizeiliche Vorgehen soll danach der bereits bestehende | |
Paragraf 118 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sein, der die | |
„Belästigung der Allgemeinheit“ verbietet. Konkret heißt es dort: | |
„Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die | |
geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die | |
öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.“ | |
## Bedrohungen verhindern | |
Der neue Mustererlass definiert nun, in welchen Konstellationen das | |
öffentliche Zeigen von Reichs- und Reichskriegsflaggen von der Polizei | |
künftig als Ordnungswidrigkeit behandelt werden soll. Beispielhaft werden | |
sechs Fälle genannt: erstens wenn die Flaggen demonstrativ „an einem Ort | |
oder Datum mit historischer Symbolkraft“ präsentiert werden; zweitens wenn | |
zugleich „ausländerfeindliche oder sonst einschüchternde“ Parolen skandie… | |
werden; drittens im Zusammenhang mit „Symbolen mit Bezug zum | |
Nationalsozialismus“; viertens wenn ein „bedrohliches Auftreten“ zu | |
„Einschüchterungswirkungen“ führt; fünftens bei „paramilitärisch | |
anmutenden“ Versammlungen und sechstens bei Ähnlichkeiten zu | |
„Fahnenaufmärschen der Nationalsozialisten“. | |
Ob eines dieser Merkmale erfüllt ist, muss dann die Polizei vor Ort | |
entscheiden. Bei Verstößen gegen das Ordnungswidrigkeiten-Gesetz droht ein | |
Bußgeld von bis zu 1.000 Euro pro Person. Außerdem können die | |
entsprechenden Flaggen eingezogen werden. | |
Bei Versammlungen können die Behörden entsprechende Flaggen zur Vermeidung | |
von Ordnungswidrigkeiten als Auflage verbieten. Als milderes Mittel komme | |
aber auch eine „Kontingentierung“, also eine Beschränkung der Zahl der | |
Flaggen, in Betracht, heißt es im Mustererlass, der der taz auszugsweise | |
vorliegt. | |
## Hakenkreuz ist schon lange strafbar | |
Im Mustererlass ist ausdrücklich beschrieben, um welche Flaggen es geht: | |
„die Kriegsflagge des Norddeutschen Bundes/Deutschen Reiches von 1867 bis | |
1921, die Kriegsflagge des Deutschen Reiches von 1922 bis 1933, die | |
Kriegsflagge des Deutschen Reiches von 1933 bis 1935, die Reichsflagge ab | |
1892/Flagge des „Dritten Reichs“ von 1933 bis 1935“. Nicht erwähnt wird … | |
Reichskriegsflagge, die im Dritten Reich ab 1935 benutzt wurde. Diese ist | |
schon lange strafbar, da mittig ein Hakenkreuz prangt. | |
Der Mustererlass hat keine direkte rechtliche Wirkung. Jedes Bundesland | |
muss erst einen eigenen Landes-Erlass beschließen. Die Länder sind hierzu | |
nicht gezwungen und könnten auch inhaltlich abweichen. Damit ist aber nicht | |
zu rechnen, da der Muster-Erlass wohl einstimmig beschlossen wird. Die IMK | |
tagt vom 16. bis 18. Juni. | |
Ein generelles strafrechtliches Verbot von Reichs- und Reichskriegsflaggen | |
hatte die Bundesregierung bereits Anfang des Jahres abgelehnt. | |
13 Jun 2021 | |
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## AUTOREN | |
Christian Rath | |
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