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# taz.de -- Urteil des EuGH zu Internet-Cookies: Jedes Häkchen selber machen
> Internetnutzer müssen der digitalen Verfolgung aktiv zustimmen, urteilt
> der EuGH. Warum das in Deutschland aber vielleicht nicht zutrifft.
Bild: Cookies: Die EU hat eine Richtlinie für die digitalen Kekse. Deutschland…
Freiburg taz | Internet-Nutzer müssen aktiv zustimmen, bevor Cookies auf
ihrem Computer oder Smartphone gespeichert werden dürfen. Das entschied
jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Grundsatzurteil.
Cookies sind kleine Textdateien, die der Wiedererkennung eines Endgeräts
dienen. Manche sind einfach nur nützlich. Sie merken sich
Spracheinstellungen, den Inhalt des Warenkorbs oder verhindern, dass man
sich auf jeder Seite eines Angebots neu einloggen muss. Andere Cookies sind
aber umstritten, weil sie der Auswertung des Surfverhaltens für Zwecke der
Werbewirtschaft dienen. Hier werden Interessen beobachtet und Profile
erstellt.
Um solche Werbe-Cookies ging es auch beim EuGH. Im Ausgangsfall hatte der
Werbedienstleister Planet49 auf einer Webseite ein Gewinnspiel angeboten.
Dazu wurde gefragt, ob ein Teilnehmer einverstanden ist, dass sein „Surf-
und Nutzungsverhalten“ ausgewertet wird, um „interessengerichtete Werbung“
zu ermöglichen. Im Ankreuzkästchen war das Häkchen bereits gesetzt. Wer
sich per Klick auf den Teilnahme-Button für das Gewinnspiel registrierte,
stimmte also auch der Nutzung von Werbe-Cookies zu. Wer dies nicht wollte,
hätte das Häkchen entfernen müssen.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hielt diese Lösung für rechtswidrig
und klagte gegen Planet49. Der Fall ging bis zum Bundesgerichtshof (BGH) in
Karlsruhe, der den EuGH um Auslegung des zugrundeliegenden EU-Rechts bat.
## Position der Verbraucher gestärkt
Dieser stärkte nun ganz klar die Position der Verbraucher. „Nur ein aktives
Verhalten“ könne als wirksame „Einwilligung“ gelten, dass Cookies gesetzt
werden dürften. Ein vorangekreuztes Kästchen genüge nicht. Nötig sei die
Einwilligung auch „für den konkreten Fall“. Die Zustimmung zur
Gewinnspiel-Teilnahme sei etwas anderes und reiche deshalb nicht, so die
Richter.
Der EuGH berief sich auf die E-Privacy-Richtlinie der EU von 2002, die 2009
durch die [1][Cookie-Richtlinie] nachgebessert wurde. Was eine wirksame
Einwilligung ist, ergebe sich heute aus der EU-Datenschutzgrundverordnung.
Eigentlich sind die EuGH-Vorgaben eindeutig. Dennoch wird mit Spannung
erwartet, was der BGH in einigen Monaten mit ihnen anfängt. Denn die
Cookie-Richtlinie wurde gar nicht in deutsches Recht umgesetzt, kann also
nicht zulasten privater Unternehmen eingesetzt werden. Und im deutschen
Telemediengesetz heißt es immer noch, dass die Profilbildung von
Internetnutzerinnen generell erlaubt ist, solange keine Klarnamen benutzt
werden. NutzerInnen können zwar widersprechen (sogenanntes opt out), müssen
aber nicht aktiv zustimmen (opt in). [2][Az.: C-673/17]
1 Oct 2019
## LINKS
[1] https://eu-datenschutz-grundverordnung.net/cookie-richtlinie/
[2] http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=218462&a…
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
EuGH
Internet
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Computer
DSGVO
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