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# taz.de -- Gekürzte Wahlliste in Sachsen: AfD kann erst im Nachhinein klagen
> Der sächsische Wahlausschuss hat nur 18 Plätze der AfD-Liste zur
> Landtagswahl zugelassen. Dagegen vorgehen kann die Partei erst nach der
> Wahl.
Bild: Hat in Sachsen gerade keinen Grund, Fahnen zu schwingen: AfD
Freiburg taz | Die AfD kann nicht gegen die Kürzung ihrer Landesliste für
die sächsische Landtagswahl klagen – jedenfalls nicht vor der Wahl, die am
1. September stattfinden soll. Dieses Verfahren ist gesetzlich so
vorgesehen.
Am Freitag hatte [1][der sächsische Landeswahlausschuss nur die ersten 18
Plätze der AfD-Liste zur Landtagswahl zugelassen]. Aufgrund von
Verfahrensfehlern wurden die Plätze 19 bis 61, die bei einem zweiten
Parteitag aufgestellt wurden, vom Wahlausschuss gestrichen. Die
Entscheidung des Ausschusses kann große Auswirkungen auf die sächsische
Landtagswahl haben. Da der AfD nach Umfragen 30 von 120 Mandaten im
Dresdener Landtag zugetraut werden, könnten bis zu 12 Mandate verfallen.
Die AfD wird deshalb versuchen, für Kandidaten, die keinen der ersten 18
Listenplätze innehaben, Direktmandate zu holen.
Die Partei hatte am Freitag zwar sofort angekündigt, gegen die Entscheidung
des Landeswahlausschusses zu klagen. Eine solche Klage ist zum jetzigen
Zeitpunkt allerdings gar nicht möglich. Gegen Maßnahmen der Wahlorgane kann
erst nach der Wahl Beschwerde eingelegt werden. Dies ist überall in
Deutschland gesetzlich so geregelt und gilt auch bei Bundestagswahlen. So
soll eine ordnungsgemäße und reibungslose Durchführung von Wahlen
sichergestellt werden.
In Sachsen könnte also erst nach der Wahl eine Wahlprüfungsbeschwerde
eingelegt werden. Falls diese abgelehnt wird, kann das sächsische
Landesverfassungsgericht angerufen werden. Das Verfahren ist nicht
sonderlich effizient. Solche Beschwerden werden vom jeweiligen Parlament
meist nur sehr schleppend behandelt, denn meist haben dort die gleichen
Parteien eine Mehrheit wie schon im Wahlausschuss, dessen Maßnahme
überprüft werden soll.
## Historische Beispiele
Immerhin hat das Hamburger Verfassungsgericht 1993, zwei Jahre nach der
Wahl zur Hamburger Bürgerschaft, eine Wiederholung der Wahl angeordnet,
weil es bei der Aufstellung der CDU-Liste ungerecht zugegangen war.
Nur in sehr wenigen Fällen war es bisher möglich, bereits im Vorfeld einer
Wahl ein gerichtliches Einschreiten zu erreichen. Der bekannteste Fall war
die erste Bundestagswahl nach der Wiedervereinigung 1990. Damals ordnete
das Bundesverfassungsgericht getrennte Wahlgebiete für Ost- und
Westdeutschland an. Es genügte damit, dass eine Partei die Fünfprozenthürde
in einem Wahlgebiet übersprang. Kuriose Folge: Die Grünen scheiterten im
Westen, aber das ostdeutsche Bündnis 90 konnte mit einer Handvoll
Abgeordneten die grüne Sache weiter im Bundestag vertreten.
Auch kurz vor der jüngsten Europawahl intervenierte das
Bundesverfassungsgericht auf Initiative von Oppositionsabgeordneten und
erlaubte vollbetreuten Beeinträchtigten auf Antrag die Teilnahme. In beiden
Fällen ging es aber jeweils um eine Korrektur von gesetzlichen Regelungen
und nicht um eine Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen, wie es jetzt
in Sachsen erforderlich wäre.
8 Jul 2019
## LINKS
[1] /Landtagswahl-in-Sachsen/!5610054
## AUTOREN
Christian Rath
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