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# taz.de -- Urteil lebensverlängernde Maßnahmen: Leben ist trotz Leid kein �…
> Ärzte haften nicht, wenn sie Patient*innen durch künstliche Ernährung
> länger als medizinisch sinnvoll am Leben halten. Das entschied der
> Bundesgerichtshof.
Bild: Wollte Schadensersatz für die künstliche Lebensverlängerung seines Vat…
Karlsruhe dpa | Ärzte haften grundsätzlich nicht mit Geld, wenn sie einen
Patienten zum Beispiel durch künstliche Ernährung länger als medizinisch
sinnvoll am Leben erhalten und damit sein Leiden verlängern. Es verbiete
sich generell, ein Weiterleben als Schaden anzusehen, entschieden die
obersten Zivilrichter des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe am
Dienstag. [1][Eine Klage auf Schmerzensgeld und materiellen Schadenersatz]
im Namen eines 2011 gestorbenen Demenzkranken wiesen sie deshalb ab.
Den Prozess führte der in den USA lebende Sohn des Mannes aus Bayern als
alleiniger Erbe. Er hält es für einen Behandlungsfehler, dass sein
kommunikations- und bewegungsunfähiger Vater ohne jede Aussicht auf
Besserung jahrelang weiter per Magensonde ernährt wurde. Die Klage richtete
sich gegen den behandelnden Hausarzt. Dieser sollte mindestens 100 000 Euro
Schmerzensgeld zahlen und Behandlungs- und Pflegekosten von mehr als 52 000
Euro erstatten.
Vorsorglich können Menschen [2][in einer sogenannten Patientenverfügung]
aufschreiben, in welchen Situationen sie wie behandelt werden möchten und
wann sie keine Behandlung mehr wünschen. In dem Fall hatte der Vater nichts
hinterlassen und konnte sich selbst nicht mehr äußern. Ob er die Magensonde
noch gewollt hätte, war deshalb unklar.
Das Oberlandesgericht (OLG) München war 2017 der Ansicht gewesen, dass der
Arzt die Sondenernährung trotzdem nicht einfach hätte weiterlaufen lassen
dürfen, ohne die Situation mit dem bestellten Betreuer gründlich zu
erörtern. Wegen verletzter Aufklärungspflichten sprachen die Richter dem
Sohn damals 40 000 Euro Schmerzensgeld zu.
## Urteil über den Wert eines Lebens
Dagegen legte der Arzt mit Erfolg Revision ein. Auch der Sohn und dessen
Anwalt hatten die OLG-Entscheidung angefochten, um ein Grundsatzurteil
herbeizuführen. Aus ihrer Sicht werden medizinische Standards nur
eingehalten, wenn Ärzte für Verstöße haftbar gemacht werden. Das müsse auch
für die Behandlung am Lebensende gelten.
Dem wollten sich die BGH-Richter aber nicht anschließen. Die Vorsitzende
Richterin Vera von Pentz sagte, es könne dahinstehen, ob der Arzt Pflichten
verletzt habe. „Das Urteil über den Wert eines Lebens steht keinem Dritten
zu.“ Es fehle deshalb schon an einem immateriellen Schaden, der
Schmerzensgeld-Ansprüche auslösen könnte. (AZ: VI ZR 13/18)
2 Apr 2019
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