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# taz.de -- Keine Mietminderung bei Schimmelgefahr: Lüften, lüften, lüften
> Wer eine alte Wohnung mietet, hat keinen Anspruch auf Dämmung, urteilt
> der BGH. Mieter müssen entspechend häufiger die Fenster öffnen.
Bild: Die Gefahr von Schimmelbildung in der Wohnung ist kein Mangel
Berlin taz | Mieter haben keinen Anspruch auf eine gedämmte Wohnung ohne
Schimmelgefahr. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof und hob ein
entsprechendes Urteil des Landgerichts Lübeck auf. Wer eine Altbauwohnung
mietet, hat auch künftig keinen Anspruch auf Neubaustandards.
Konkret ging es um zwei Mietwohnungen in Glinde (Schleswig-Holstein). Die
Wohnungen waren 1968 und 1971 gebaut worden. Damals war noch keine Dämmung
vorgeschrieben. Dementsprechend wiesen sie an den Außenwänden
„Wärmebrücken“ auf, was zur Kondenswasserbildung führen kann. Die Mieter
warnten vor Schimmelgefahr, ein Gutachter bestätigte dies.
Das Landgericht Lübeck gewährte den Mietern eine Mietminderung in Höhe von
10 bis 20 Prozent sowie Anspruch auf 12.000 Euro Kostenvorschuss, um eine
wirksame Innendämmung in Auftrag zu geben. Auch ohne [1][konkretes
Auftreten von Schimmel] sei die Wohnung mangelhaft. Es gehöre zum
„Mindeststandard zeitgemäßen Wohnens“, dass keine Schimmelgefahr besteht.
Es sei den Mietern auch nicht zuzumuten, zur Vermeidung von Schimmel öfter
als zweimal täglich je 10 Minuten zu lüften.
Der Vermieter, die Wohnungsgesellschaft Buwog, hielt das für falsch. „Falls
der BGH den Lübecker Maßstab übernimmt wären rund fünfzig Prozent aller
deutschen Mietwohnungen mangelhaft“, warnte der Buwog-Anwalt Arne Quast.
## Wer viel duscht, muss viel lüften
Der BGH hob das Lübecker Urteil nun aber auf, es sei „ersichtlich
rechtsfehlerhaft“ und gehe von einem falschen Mangelbegriff aus.
Stattdessen bestätigte der BGH seinen bisherigen Maßstab: „Eine Wohnung ist
nicht mangelhaft, wenn sie im Einklang mit den damals geltenden
Bauvorschriften errichtet wurde“, erklärte die Vorsitzende Richterin Karin
Milger.
Es sei auch „nicht unzumutbar“, wenn die Mieter zur Vermeidung von Schimmel
zweimal am Tag 15 Minuten stoßlüften oder dreimal am Tag 10 Minuten
stoßlüften müssen. Diese Werte hatte ein Gutachter des Lübecker Gerichts im
konkreten Fall für erforderlich gehalten. Das Lüftungsverhalten, das von
Mietern verlangt werden kann, hänge ganz vom Einzelfall ab, betonte
Richterin Milger. „Wer viel duscht, muss auch viel lüften“, hatte sie in
der Verhandlung erklärt.
Milger betonte, dass die vom Landgericht Lübeck geforderte
Rechtsfortbildung für die Mieter nicht unbedingt positiv gewesen wäre.
„Wenn die Schimmelgefahr ein Mangel ist, dann haben die Mieter Anspruch auf
eine gedämmte Wohnung. Die Außendämmung einer Wohnung kann aber schnell
40.000 Euro kosten“, rechnete die Richterin vor, „das sind Summen, die als
Modernisierungskosten dann auf die Miete umgelegt werden könnten.“
Für Mieter alter Wohnungen sei es wohl günstiger, so die BGH-Richterin
Milger, regelmäßig zu lüften, [2][als eine deutlich höhere Miete wegen
Modernisierung zu zahlen]. Schimmel in der Wohnung ist unschön, aber in der
Regel nicht akut gesundheitsgefährdend. Ausnahmen gelten allerdings
teilweise für Allergiker und Menschen mit schwachem Immunsystem, etwa
Krebspatienten.
5 Dec 2018
## LINKS
[1] https://soko-chemnitz.de
[2] /Kommentar-Energetische-Sanierung/!5068311
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Wohnungen
BGH-Urteil
Miete
taz-Adventskalender
Mietpreisbremse
Wohnungspolitik
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