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# taz.de -- Prüfung der Asylbescheide in Bremen: Nur ein Gefährder in 18 Jahr…
> Auch wenn die hitzige Debatte etwas anderes suggeriert: Die
> Sicherheitslage dürfte sich durch die Bremer Bamf- Außenstelle nicht
> verschlechtert haben.
Bild: Kommt aus den Schlagzeilen nicht heraus: das Bamf
BERLIN taz | Die dubiose Asylanerkennungspraxis in Bremen hat die
Sicherheitslage in Deutschland wohl nicht relevant verschärft. Dies ergibt
eine Prüfung der 18.000 positiven Asylbescheide, die das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge (Bamf) in Bremen seit dem Jahr 2000 ausgegeben
hat.
Zwar stellte das Bundesamt für Verfassungsschutz fest, dass mindestens 115
„nachrichtendienstlich relevante“ Personen von der Bremer Bamf-Außenstelle
einen Schutzstatus erhalten haben, worüber zunächst das Redaktionsnetzwerk
Deutschland (RND) berichtete. Unter diese Definition fallen aber auch
gewaltfreie Extremisten. Von den 115 Personen sollen 46 im Bereich
Islamismus aktiv sein, die anderen könnten zum Beispiel radikale Kurden
sein.
Wichtiger als die Zahl 115 ist deshalb die Aussage des
Bundesinnenministeriums, dass seit 2000 nur eine Person in Bremen Schutz
erhielt, die von der Polizei als Gefährder eingestuft ist. Zum Gefährder
kann jemand erklärt werden, wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass diese
Person erhebliche Straftaten begehen könnte. Stand April hat die Polizei
bundesweit rund 760 Personen als Gefährder eingestuft. Dass die
Bamf-Außenstelle in achtzehn Jahren nur einem einzigen Gefährder
Schutzstatus gewährt hat, wird die Debatte also wohl nicht gerade befeuern.
Denkbar ist sogar, dass sich die Person erst lange nach der Bremer
Asyl-Anerkennung radikalisiert hat.
Aber selbst wenn jemand in Bremen Asyl erhalten hätte, der bereits als
Gefährder eingestuft war, wäre das nicht automatisch rechtswidrig, wie ein
Blick ins Asylgesetz ergibt. Wer wegen Verfolgung oder wegen eines
Bürgerkriegs nach Europa flieht, hat Anspruch auf Schutz in einem der
EU-Staaten (die Zuständigkeit regelt die Dublin-III-Verordnung).
Keinen Anspruch auf Schutz hat, wer im Ausland Kriegsverbrechen oder andere
schwere Straftaten begangen hat. Auch Straftaten in Deutschland können den
Schutzanspruch ausschließen, wenn jemand zu einer Freiheitsstrafe von
mindestens drei Jahren verurteilt wurde. Bei Gewalt- und Sexualdelikten
genügt bereits eine Haftstrafe von einem Jahr, um den Anspruch zu
verlieren.
## Islamistische Gesinnung plus vage Gewaltbereitschaft
Der Status als „Gefährder“ genügt jedoch nicht, um einen sonst bestehenden
Schutzanspruch zu verweigern. Denn der Gefährder-Status setzt nicht voraus,
dass jemand bereits eine Straftat begangen hat. Vielmehr geht es nur um
eine Prognose: Die Polizei will eine Person im Auge behalten, um zu
verhindern, dass sie in Zukunft eine Straftat begeht.
Allerdings können Gefährder, von denen eine „terroristische Gefahr“
ausgeht, seit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im März 2017
relativ leicht ausgewiesen und abgeschoben werden. Für eine solche
Abschiebungsanordnung genügt jetzt ein „beachtliches Risiko“, dass der
Ausländer einen terroristischen Anschlag verübt. Letztlich reicht eine
islamistische Gesinnung plus eine vage Gewaltbereitschaft.
Hiergegen schützt auch ein Asylstatus nicht. Von dieser Möglichkeit hat
zunächst Niedersachsens Innenminister Boris Pistorius (SPD) Gebrauch
gemacht, inzwischen gibt es schon Dutzende Anwendungsfälle. Auch das
Bundesverfassungsgericht akzeptiert das Verfahren.
Wie stets kommt es jedoch darauf an, dass der Herkunftsstaat den
ausgewiesenen Gefährder auch aufnimmt.
5 Jun 2018
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Gefährder
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
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Flüchtlinge
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
Schwerpunkt Flucht
Bremen
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