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# taz.de -- Karlsruhe kippt Grundsteuer-Berechnung: Neues Grund-Gesetz für Deu…
> Das Verfassungsgericht macht Druck: Bis 2019 muss die Politik neue Regeln
> für die Berechnung der Grundsteuer schaffen. Das Ziel: mehr Gleichheit.
Bild: Die Grundsteuer bringt den Kommunen jährlich 13 bis 14 Milliarden Euro e…
KARLSRUHE taz | Der Bund muss die Grundsteuer neu regeln. Die bisherige
Regelung ist verfassungswidrig, entschied an diesem Dienstag das
Bundesverfassungsgericht (BVG). Wer belastet wird und wer entlastet, muss
nun die Politik entscheiden. Karlsruhe setzte eine Frist bis Ende 2019.
Falls der Bund die komplizierte Reform nicht rechtzeitig fertigbekommt,
haben Städte und Gemeinden ein massives Problem. Die Grundsteuer bringt den
Kommunen jährlich 13 bis 14 Milliarden Euro Einnahmen. Es ist die
drittwichtigste Einnahmequelle der Kommunen, nach der Gewerbesteuer und dem
Gemeindeanteil der Einkommenssteuer.
Auch Grundeigentümer und Mieter sind besorgt. Für beide Gruppen könnte es
punktuell zu Mehrbelastungen kommen, wobei die Eigentümer von Mietshäusern
die Grundsteuer auf die Mieter umlegen können. Wer mit welchen Belastungen
rechnen muss, ergibt sich aber nicht aus dem Urteil, sondern erst aus den
bis Ende 2019 folgenden Entscheidungen der Bundespolitik.
Für die Bundesregierung sicherte Finanzstaatssekretärin Christine Lambrecht
(SPD) zu, dass das Aufkommen der Steuer im Interesse der Kommunen erhalten
bleiben soll. Die Forderung des CDU-Mietrechtsexperten Jan-Marco Luczak,
dass Mieter und Eigentümer nicht zusätzlich belastet werden, lässt sich
damit zumindest nicht für alle umsetzen. Denn wenn manche entlastet werden,
müssen andere mehr belastet werden, um das Aufkommen für die Kommunen
stabil zu behalten.
Am alten System bemängelte das Bundesverfassungsgericht vor allem die
Verzerrungen bei der Feststellung des Wertes von Flächen und Immobilien.
Der Versuch, den Verkehrswert mit uralten Einheitswerten abzubilden,
verfehle den Verkehrswert „generell und vollständig“, sagte
BVG-Vizepräsident Ferdinand Kirchhof. Schon seit mindestens 2002 sei die
Berechnung der Grundsteuer verfassungswidrig.
Derzeit erfolgt die Berechnung der Grundsteuer in drei Schritten: Zunächst
wird der Wert des Grundstücks bestimmt. In Westdeutschland liegen dafür
Einheitswerte von 1964 zugrunde, in Ostdeutschland stammen die
Einheitswerte sogar von 1935. Dieser Wert wird mit einer Steuermesszahl –
je nach Art der Bebauung – multipliziert. Im dritten Schritt wird dieser
Betrag nun mit einem Hebesatz multipliziert, den die örtliche Kommune
festlegt. Die Hebesätze unterscheiden sich stark und stiegen in jüngster
Zeit deutlich an.
Eigentlich wollte der Bund die Einheitswerte alle sechs Jahre
aktualisieren. Weil dies zu aufwendig schien, wurde darauf jedoch
verzichtet. Je nach Lage des Grundstücks konnte sich der Wert in den
nachfolgenden Jahrzehnten so ganz unterschiedlich entwickeln, etwa wenn das
eine Dorf ländlich blieb und das andere in eine Stadt eingemeindet wurde,
weshalb dann die Grundstückpreise explodierten. Bei der Grundsteuer konnte
das aber nicht berücksichtigt werden. Selbst Neubauten wurde so bewertet,
als seien sie 1964 oder 1935 erstellt worden. Für diese Verzerrung gab es
keine Rechtfertigung, so die Richter. Sie verstieß gegen den
Gleichheitssatz des Grundgesetzes.
Mit Spannung wurde vor allem auf die Frist gewartet, die Karlsruhe dem
Gesetzgeber einräumt. Nun gibt es – sehr ungewöhnlich – sogar zwei Friste…
Bis Ende 2019 hat der Bund Zeit, die Neuregelung zu beschließen. Bis Ende
2024 dürfen aber noch die alten Regeln und die alten Einheitswerte
angewandt werden. Das klingt großzügig, ist es aber nicht. Bund und Länder
hielten eine Übergangsfrist von zehn Jahren zur Neubewertung von 35
Millionen Immobilien für notwendig. Wenn Karlsruhe nun lediglich fünf Jahre
gewährt, fördert das Modelle, die ohne eine aufwendige Bewertung von
Grundstücken und Gebäuden auskommen.
Ansonsten gaben sich die Richter ganz neutral: Der Gesetzgeber habe einen
weiten Gestaltungsspielraum bei der Grundsteuer. Er könne versuchen, das
alte System zu reparieren oder aber ein ganz neues beschließen.
10 Apr 2018
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Grundsteuer
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Immobilien
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