# taz.de -- Urteil zu Hartz IV und Wohnungskosten: Schlechter wohnen | |
> Das Bundesverfassungsgericht lehnt die Klage einer Frau ab. Diese klagte | |
> auf die vollständige Übernahme ihrer Unterkunftskosten. | |
Bild: Wie teuer und wie groß darf eine Wohnung für Hartz-IV-Bezieher sein? | |
FREIBURG taz | Hartz IV-Empfänger haben keinen Anspruch auf unbegrenzte | |
Übernahme von Wohnungskosten. Das entschied jetzt das | |
Bundesverfassungsgericht. Die Regeln im Sozialgesetzbuch II genügten den | |
Anforderungen des Grundgesetzes. | |
Hartz IV-Bezieher bekommen vom Jobcenter neben dem eigentlichen Regelbedarf | |
in Höhe von derzeit 409 Euro auch ihre Unterkunftskosten ersetzt, soweit | |
diese „angemessen“ sind. Sind die Kosten zu hoch, müssen sich die | |
Betroffenen eine günstigere Wohnung suchen. Solange sie keine finden, | |
bekommt er aber ihre tatsächlich anfallenden Wohnkosten ersetzt. | |
Geklagt hatte eine Frau aus Freiburg, die allein in einer Wohnung mit einer | |
Fläche von 77 Quadratmetern wohnte. Im Jahr 2011 betrug ihre Gesamtmiete | |
inklusive Heizung 706 Euro pro Monat. Das Jobcenter wollte aber nur 461 | |
Euro als „angemessen“ erstatten. Im Laufe des Klageverfahrens wurde der | |
Betrag noch um 50 Euro erhöht, einen Anspruch auf vollständige | |
Kostenübernahme lehnten die Sozialgerichte jedoch ab. | |
Auch beim Bundesverfassungsgericht hatte die Frau keinen Erfolg. Das | |
Grundgesetz gewährleiste nur ein ein menschenwürdiges Existenzminimum. Wenn | |
die Rechtsprechung auf das „untere Preissegment“ im Wohnungsmarkt abstelle, | |
sei dies nicht zu beanstanden. | |
## Welche Kosten sind „angemessen“? | |
Daneben kritisierte die Frau auch, dass der Gesetzgeber nicht konkret | |
definiert habe, welche Kosten der Unterkunft „angemessen“ seien. Auch das | |
Sozialgericht Mainz hat in zwei Vorlagebeschlüssen bemängelt, dass das | |
Gesetz nicht bestimmt genug sei. | |
Diese Kritik wies das Bundesverfassungsgericht ebenfalls ab und verwies auf | |
die Vielfalt der Lebenssituationen. Für die Angemessenheit komme es nicht | |
nur auf die konkrete Lage des Leistungsempfängers an, sondern auch auf die | |
Verhältnisse am örtlichen Wohnungsmarkt und darauf, welche verlässlichen | |
Informationen über Miethöhen verfügbar sind. | |
Gesetz und Rechtsprechung gäben genügend Anhaltspunkte, wie die | |
angemessenen Kosten der Unterkunft zu ermitteln sind, betonten die | |
Verfassungsrichter. So könnten die Bundesländer die Landkreise und | |
kreisfreien Städte ermächtigen, die Angemessenheit der Kosten der | |
Unterkunft und Heizung in einer Satzung näher zu bestimmen. Von dieser | |
Möglichkeit haben bisher aber nur Schleswig-Holstein und Hessen Gebrauch | |
gemacht. Wenn keine Satzung vorliegt, verlange das Bundessozialgericht, | |
dass die Kommunen in einem „schlüssigen Konzept“ berechnen, was vor Ort | |
„angemessen“ ist. | |
Wenn kein „schlüssiges Konzept“ vorliege, dann dürfe sich die Kommune auch | |
an der staatlichen Wohngeldtabelle orientieren, die allerdings nicht die | |
aktuellen Kosten wiedergibt.; wobei die Tabellenhöchstwerte um einen | |
Sicherheitszuschlag von 10 Prozent zu erhöhen sind. Mehr Präzision könne | |
nicht verlangt werden. | |
Az.: 1 BvR 617/14 und 1 BvL 2/15 | |
14 Nov 2017 | |
## AUTOREN | |
Christian Rath | |
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