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# taz.de -- Sozialgericht zur Rentenversicherung: Kein Beitragsrabatt für Elte…
> Gleiche Rentenbeiträge für Eltern und Kinderlose sind rechtens. Zu diesem
> Urteil kam nun das Bundessozialgericht.
Bild: Für Kinderlose und Familien gilt gleichermaßen: Die Rente ist unsichere…
Kasseltaz |Eltern müssen bei den Beiträgen zur Rentenversicherung nicht
entlastet werden. Das entschied jetzt das Bundessozialgericht (BSG) in
Kassel. Die Gleichbehandlung von Eltern und Kinderlosen bei den
Rentenbeiträgen verstoße nicht gegen das Grundgesetz. Eine Vorlage an das
Bundesverfassungsgericht sei deshalb nicht erforderlich.
Geklagt hatten zwei Elternpaare aus Freiburg, hinter denen der Familienbund
der Katholiken steht. Die Klagen ziehen sich schon seit über zehn Jahre
dahin, die Kinder sind längst volljährig. Aber den Klägern geht es ums
Prinzip. Eltern sollten danach nur die Hälfte der üblichen Rentenbeiträge
zahlen, weil sie durch die Erziehung ihrer Kinder bereits einen anderen
Beitrag zur Zukunft der Rentenversicherung leisten.
Hilfsweise wollten die Eltern einen Betrag in Höhe von 833 Euro pro Monat
und Kind beziehungsweise einen Betrag in Höhe des steuerlichen
Existenzminimums von den zu entrichtenden Sozialbeiträgen abziehen können.
Die klagenden Eltern beriefen sich auf ein Urteil des
Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2001. Damals hatte Karlsruhe bei der
frisch eingeführten Pflegeversicherung die Gleichbehandlung von Eltern und
Kinderlosen beanstandet, da nur die Eltern einen „generativen Beitrag“
leisten. In der Folge wurde der Beitrag für Kinderlose in der
Pflegeversicherung um 0,25 Prozent erhöht.
## Versicherungen unterschiedlich strukturiert
2001 hatte Karlsruhe den Gesetzgeber zugleich zur Prüfung verpflichtet, ob
das Urteil auf Renten- und Krankenversicherung übertragen werden kann. Der
Bundestag prüfte und verneinte. Seitdem versucht der Familienbund,
unterstützt vom Regensburger Rechtsprofessor Thorsten Kingreen und vom
pensionierten Landessozialrichter Jürgen Borchert, das Thema wieder nach
Karlsruhe zu bringen. Das Bundessozialgericht hatte allerdings schon
zweimal, 2006 und 2015, eine Richtervorlage abgelehnt.
Auch diesmal waren die Richter nicht überzeugt, dass die bestehende
Rechtslage verfassungswidrig ist. Das Pflegeurteil sei nicht auf die
Rentenversicherung übertragbar, weil beide Versicherungen unterschiedlich
strukturiert seien: Die Pflegeversicherung leiste bei Bedarf, die
Rentenversicherung entsprechend der eingezahlten Beiträge. Deshalb bestehe
bei der Rentenversicherung auch die Möglichkeit, auf der Leistungsseite zu
differenzieren. Das habe der Gesetzgeber auch gemacht, indem bis zu drei
Rentenjahre pro Kind für Kindererziehungszeiten gewährt werden. Eine
zusätzliche Differenzierung auf der Beitragsseite sei nicht erforderlich,
so die Richter.
Auch außerhalb der Rentenversicherung fördere der Gesetzgeber die Familien,
etwa durch die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern und Ehegatten,
durch Kindergeld, Elterngeld und Kinderfreibeträge im Steuerrecht.
BSG-Präsident Rainer Schlegel erwähnte zudem die kostenlose Schul- und
Hochschulbildung. „Es gibt keine Pflicht, Eltern auf Euro und Cent genauso
zu stellen, als hätten sie keine Kinder.“ Der Gesetzgeber habe einen
Gestaltungsspielraum, der nicht überschritten worden sei, betonte Richter
Schlegel.
Das Bundesverfassungsgericht wird sich dennoch demnächst mit einem
generellen Elternrabatt bei der Sozialversicherung beschäftigen. Gegen das
BSG-Urteil von 2015 haben die Kläger, die ebenfalls zum katholischen
Familienbund gehören, Verfassungsbeschwerde eingelegt. (Az.: B 12 KR 13/15
R.)
20 Jul 2017
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Rentenversicherung
Kinder
Eltern
Bundessozialgericht
Tarif
Schwerpunkt Armut
Kanzlerkandidatur
Rente
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