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# taz.de -- Klagen gegen Kirchensteuer: Religionsfreiheit nicht verletzt
> Vier Paare hatten gegen die Kirchensteuer geklagt, weil der
> konfessionslose Partner mitzahlen muss. Der EuGH wies die Klage zurück,
> weil die Steuer nicht staatlich ist.
Bild: Kostet: die Kirche
Straßburg epd | Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mehrere
Klagen gegen die Kirchensteuer in Deutschland abgewiesen. Durch die
Erhebung der Kirchensteuer beziehungsweise des besonderen Kirchgeldes in
den vorliegenden Fällen würden die Rechte aus der Europäischen
Menschenrechtskonvention nicht verletzt, erklärte das Gericht am Donnerstag
in Straßburg. In einem Fall urteilte der Gerichtshof, dass die
Religionsfreiheit nicht verletzt wird. Die übrigen Klagepunkte wurden als
unzulässig abgewiesen.
In dem Verfahren ging es um vier Paare aus Deutschland, von denen jeweils
nur ein Partner der katholischen oder evangelischen Kirche angehörte und
damit grundsätzlich kirchensteuerpflichtig war. Weil der kirchenangehörige
Partner in drei Fällen nichts oder nur wenig verdiente, wurde von ihm das
besondere Kirchgeld erhoben.
Bei dem vierten Paar ging es um die normale Kirchensteuer. Der strittige
Punkt in allen Fällen war nach Darstellung des Gerichtshofes, dass für die
Berechnung der Höhe des Kirchgelds beziehungsweise der Kirchensteuer auch
das Einkommen des Partners berücksichtigt wurde, der keiner Kirche
angehörte.
Das wurde angefochten. Unter anderem wurde argumentiert, dass der
kirchenangehörige Partner für die Zahlung des Kirchgeldes auf den
konfessionslosen angewiesen sei, weil dessen höheres Einkommen die Höhe des
Kirchgeldes mitbestimme. Dadurch werde die Religionsfreiheit verletzt.
Außerdem wurden in den vier Fällen auch Verletzungen des
Diskriminierungsverbotes, des Rechts auf Eheschließung und des Rechts auf
Achtung des Privat- und Familienlebens geltend gemacht.
Der Menschenrechtsgerichtshof wies die meisten Klagepunkte als unzulässig
zurück. Denn die Kirchensteuer werde nicht vom Staat, sondern von den
jeweiligen Kirchen erhoben. Diese könnten die Kläger aber verlassen. In
einem Fall hingegen sei der nicht kirchenangehörige Partner „zu Zahlung des
besonderen Kirchgeldes seiner Ehefrau im Wege der Verrechnung mit einem
Einkommensteuererstattungsanspruch herangezogen“ worden.
Doch auch das verletze die Religionsfreiheit im gegebenen Falle nicht. Denn
das Paar hätte unter anderem auch eine getrennte Veranlagung der
Einkommensteuer beantragen können, argumentierten die Richter.
6 Apr 2017
## TAGS
Kirchensteuer
Europäischer Gerichtshof
Religionsfreiheit
Straßburg
Kirche
Kirchensteuer
Grüne
katholisch
Religion
Reformation
Evangelische Kirche
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