| # taz.de -- Klagen gegen Kirchensteuer: Religionsfreiheit nicht verletzt | |
| > Vier Paare hatten gegen die Kirchensteuer geklagt, weil der | |
| > konfessionslose Partner mitzahlen muss. Der EuGH wies die Klage zurück, | |
| > weil die Steuer nicht staatlich ist. | |
| Bild: Kostet: die Kirche | |
| Straßburg epd | Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mehrere | |
| Klagen gegen die Kirchensteuer in Deutschland abgewiesen. Durch die | |
| Erhebung der Kirchensteuer beziehungsweise des besonderen Kirchgeldes in | |
| den vorliegenden Fällen würden die Rechte aus der Europäischen | |
| Menschenrechtskonvention nicht verletzt, erklärte das Gericht am Donnerstag | |
| in Straßburg. In einem Fall urteilte der Gerichtshof, dass die | |
| Religionsfreiheit nicht verletzt wird. Die übrigen Klagepunkte wurden als | |
| unzulässig abgewiesen. | |
| In dem Verfahren ging es um vier Paare aus Deutschland, von denen jeweils | |
| nur ein Partner der katholischen oder evangelischen Kirche angehörte und | |
| damit grundsätzlich kirchensteuerpflichtig war. Weil der kirchenangehörige | |
| Partner in drei Fällen nichts oder nur wenig verdiente, wurde von ihm das | |
| besondere Kirchgeld erhoben. | |
| Bei dem vierten Paar ging es um die normale Kirchensteuer. Der strittige | |
| Punkt in allen Fällen war nach Darstellung des Gerichtshofes, dass für die | |
| Berechnung der Höhe des Kirchgelds beziehungsweise der Kirchensteuer auch | |
| das Einkommen des Partners berücksichtigt wurde, der keiner Kirche | |
| angehörte. | |
| Das wurde angefochten. Unter anderem wurde argumentiert, dass der | |
| kirchenangehörige Partner für die Zahlung des Kirchgeldes auf den | |
| konfessionslosen angewiesen sei, weil dessen höheres Einkommen die Höhe des | |
| Kirchgeldes mitbestimme. Dadurch werde die Religionsfreiheit verletzt. | |
| Außerdem wurden in den vier Fällen auch Verletzungen des | |
| Diskriminierungsverbotes, des Rechts auf Eheschließung und des Rechts auf | |
| Achtung des Privat- und Familienlebens geltend gemacht. | |
| Der Menschenrechtsgerichtshof wies die meisten Klagepunkte als unzulässig | |
| zurück. Denn die Kirchensteuer werde nicht vom Staat, sondern von den | |
| jeweiligen Kirchen erhoben. Diese könnten die Kläger aber verlassen. In | |
| einem Fall hingegen sei der nicht kirchenangehörige Partner „zu Zahlung des | |
| besonderen Kirchgeldes seiner Ehefrau im Wege der Verrechnung mit einem | |
| Einkommensteuererstattungsanspruch herangezogen“ worden. | |
| Doch auch das verletze die Religionsfreiheit im gegebenen Falle nicht. Denn | |
| das Paar hätte unter anderem auch eine getrennte Veranlagung der | |
| Einkommensteuer beantragen können, argumentierten die Richter. | |
| 6 Apr 2017 | |
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