# taz.de -- Klagen gegen Kirchensteuer: Religionsfreiheit nicht verletzt | |
> Vier Paare hatten gegen die Kirchensteuer geklagt, weil der | |
> konfessionslose Partner mitzahlen muss. Der EuGH wies die Klage zurück, | |
> weil die Steuer nicht staatlich ist. | |
Bild: Kostet: die Kirche | |
STRAßBURG epd | Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mehrere | |
Klagen gegen die Kirchensteuer in Deutschland abgewiesen. Durch die | |
Erhebung der Kirchensteuer beziehungsweise des besonderen Kirchgeldes in | |
den vorliegenden Fällen würden die Rechte aus der Europäischen | |
Menschenrechtskonvention nicht verletzt, erklärte das Gericht am Donnerstag | |
in Straßburg. In einem Fall urteilte der Gerichtshof, dass die | |
Religionsfreiheit nicht verletzt wird. Die übrigen Klagepunkte wurden als | |
unzulässig abgewiesen. | |
In dem Verfahren ging es um vier Paare aus Deutschland, von denen jeweils | |
nur ein Partner der katholischen oder evangelischen Kirche angehörte und | |
damit grundsätzlich kirchensteuerpflichtig war. Weil der kirchenangehörige | |
Partner in drei Fällen nichts oder nur wenig verdiente, wurde von ihm das | |
besondere Kirchgeld erhoben. | |
Bei dem vierten Paar ging es um die normale Kirchensteuer. Der strittige | |
Punkt in allen Fällen war nach Darstellung des Gerichtshofes, dass für die | |
Berechnung der Höhe des Kirchgelds beziehungsweise der Kirchensteuer auch | |
das Einkommen des Partners berücksichtigt wurde, der keiner Kirche | |
angehörte. | |
Das wurde angefochten. Unter anderem wurde argumentiert, dass der | |
kirchenangehörige Partner für die Zahlung des Kirchgeldes auf den | |
konfessionslosen angewiesen sei, weil dessen höheres Einkommen die Höhe des | |
Kirchgeldes mitbestimme. Dadurch werde die Religionsfreiheit verletzt. | |
Außerdem wurden in den vier Fällen auch Verletzungen des | |
Diskriminierungsverbotes, des Rechts auf Eheschließung und des Rechts auf | |
Achtung des Privat- und Familienlebens geltend gemacht. | |
Der Menschenrechtsgerichtshof wies die meisten Klagepunkte als unzulässig | |
zurück. Denn die Kirchensteuer werde nicht vom Staat, sondern von den | |
jeweiligen Kirchen erhoben. Diese könnten die Kläger aber verlassen. In | |
einem Fall hingegen sei der nicht kirchenangehörige Partner „zu Zahlung des | |
besonderen Kirchgeldes seiner Ehefrau im Wege der Verrechnung mit einem | |
Einkommensteuererstattungsanspruch herangezogen“ worden. | |
Doch auch das verletze die Religionsfreiheit im gegebenen Falle nicht. Denn | |
das Paar hätte unter anderem auch eine getrennte Veranlagung der | |
Einkommensteuer beantragen können, argumentierten die Richter. | |
6 Apr 2017 | |
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