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# taz.de -- Verfassungsgericht zu Feiertagsschutz: Ein Heidenspaß
> Tanzen als politischer Protest muss möglich sein. Es darf am Karfreitag
> nicht grundsätzlich verboten sein, urteilt das Bundesverfassungsgericht.
Bild: Christen müssen damit leben, am Karfreitag mit anderen Weltanschauungen …
Karsruhe taz | Bayern muss den strengen Schutz des Karfreitags etwas
lockern. Politisch und weltanschaulich motivierte Tanz- und
Unterhaltungsveranstaltungen müssen auch am Karfreitag möglich sein,
entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht.
Geklagt hatte der [1][Bund für Geistesfreiheit], eine bayerische
Organisation mit knapp 5.000 Mitgliedern, die sich für die Trennung von
Kirche und Staat einsetzt und Privilegien der Kirche kritisiert.
Zum Karfreitag 2007 luden die Freidenker unter dem Motto „Heidenspaß statt
Höllenqual“ ins Münchener Oberangertheater. In ihrer „Religionsfreien Zone
München“ sollte es eine atheistische Filmnacht („Freigeister-Kino“), ein
Pralinenbuffet und am Ende einen „Freigeister-Tanz“ mit der Rockband
„Heilig“ geben. Wie erwartet verbot die Stadt die abschließende
Tanzveranstaltung, weil sie gegen das bayerische Feiertagsgesetz verstoße.
Dieses Gesetz benennt neun Feiertage (vom Karfreitag bis zum Totensonntag)
als „Stille Tage“, an denen nicht nur die Läden geschlossen bleiben,
sondern auch Sport- und Unterhaltungsveranstaltungen grundsätzlich verboten
sind. Die Kommunen können zwar Ausnahmen zulassen – „nicht jedoch für den
Karfreitag“, heißt es im bayerischen Gesetz. Das geht zu weit, entschied
jetzt der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts.
## Die Versammlungsfreiheit ist wichtiger
Zumindest für Veranstalter, die sich auf die Versammlungs- und
Weltanschauungsfreiheit berufen, müsse es auch am Karfreitag möglich sein,
Unterhaltungsveranstaltungen durchzuführen. Wer also aus politischen
Gründen gegen das Tanzverbot am Karfreitag demonstrieren will, muss auch am
Karfreitag demonstrativ tanzen dürfen. Die Heidenspaß-Party hätte deshalb
nicht verboten werden dürfen – zumal sie als Veranstaltung im geschlossen
Raum wenig Störung für andere verursacht hätte.
Die Verfassungsrichter nutzten den Fall zu einem Grundsatzurteil über den
Feiertagsschutz im weltanschaulich neutralen Staat. So dürfe der Staat
durchaus christliche Festtage als staatliche Feiertage ausweisen und auch
als „Stille Tage“ definieren.
Der Staat dürfe mit den Feiertagen aber nur einen „Rahmen“ zur Verfügung
stellen, den jeder Bürger selbst füllen kann, entweder zur Erholung oder
zur religiösen Erbauung. Der christliche Teil der Bevölkerung habe dabei
keinen Anspruch, an solchen Tagen nicht mit anderen Religionen oder
Weltanschauungen konfrontiert zu werden. (Az. 1 BvR 458/10)
30 Nov 2016
## LINKS
[1] http://www.bfg-bayern.de/portal/
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Bayern
Bundesverfassungsgericht
Katholische Kirche
Karfreitag
Religionsfreiheit
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