| # taz.de -- Arbeitslosengeld ohne Kündigung: Mobbing am Arbeitsplatz | |
| > Weil sie an ihrem Arbeitsplatz gemobbt wurde, sah sich eine | |
| > Justizbeschäftigte nicht in der Lage, weiter zu arbeiten. Sie bekommt | |
| > jetzt Arbeitslosengeld. | |
| Bild: Die Agentur für Arbeit muss Arbeitslosengeld zahlen, wenn jemand wegen M… | |
| Dortmund dpa/epd | Wer sich wegen Mobbings nicht in der Lage sieht, an | |
| seinem angestammten Arbeitsplatz weiterhin tätig zu sein, kann unter | |
| bestimmten Voraussetzungen Arbeitslosengeld erhalten. Das hat das | |
| Sozialgericht Dortmund entschieden und damit einer ungekündigten | |
| Justizbeschäftigten einen Anspruch zugestanden. Die Frau hatte sich | |
| arbeitslos gemeldet, nachdem sie ohne Gehaltszahlung vom Arbeitgeber | |
| freigestellt worden war, teilte das Sozialgericht am Montag mit. | |
| Die Frau hatte sich den Angaben zufolge nach längerer Arbeitsunfähigkeit | |
| wegen Mobbings und einer stufenweisen Wiedereingliederung an anderen | |
| Amtsgerichten geweigert, weiterhin an ihrem bisherigen Amtsgericht tätig zu | |
| sein. Nachdem das Land NRW sie daraufhin ohne Gehaltszahlung freistellte, | |
| meldete sie sich arbeitslos und stellte sich dem Arbeitsmarkt zur | |
| Verfügung. | |
| Sie erklärte, sie werde ihr Beschäftigungsverhältnis aber zunächst nicht | |
| kündigen, weil sie das Land NRW beim Arbeitsgericht Dortmund auf Versetzung | |
| verklagt habe. Die Arbeitsagentur lehnte unter Verweis auf das ungekündigte | |
| Beschäftigungsverhältnis die Zahlung von Arbeitslosengeld ab. | |
| Nach Ansicht des Gericht reicht für das Arbeitslosengeld aber eine | |
| „faktische Beschäftigungslosigkeit“ aus. Die Klägerin habe das | |
| Beschäftigungsverhältnis faktisch beendet, indem sie das Weisungsrecht | |
| ihres Arbeitgebers nicht anerkenne. Sie habe sich arbeitslos gemeldet und | |
| der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt. Sie dürfe die förmliche | |
| Kündigung des Arbeitsverhältnisses davon abhängig machen, eine anderweitige | |
| zumutbare Arbeit gefunden zu haben. | |
| 7 Nov 2016 | |
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