# taz.de -- Keine Anklage gegen Jan Böhmermann: Das ist Kunst | |
> Das Verfahren gegen den Satiriker Böhmermann wurde eingestellt. Sein | |
> Erdoğan-Gedicht „Schmähkritik“ ist durch das Grundgesetz geschützt. | |
Bild: Kann aufatmen: ZDF-Moderator Jan Böhmermann | |
BERLIN taz | Artikel 5 des Grundgesetzes schlägt die Paragrafen 103 und 185 | |
des Strafgesetzbuches (StGB). So knapp lässt sich die Begründung zur | |
Einstellung des Verfahrens gegen Jan Böhmermann zusammenfassen. | |
Doch die Staatsanwaltschaft Mainz macht es nicht knapp: Über 1.375 Wörter | |
streckt sich [1][die Pressemeldung der Ermittlungsbehörde], in der sie | |
erklärt, warum Böhmermann für sein Gedicht „Schmähkritik“ nicht zu | |
bestrafen ist. Allein diese Gründlichkeit zeigt, welche Tragweite der Fall | |
Böhmermann hat, oder besser: hatte. | |
Am 31. März hatte Böhmermann in seiner ZDFneo-Sendung „Neo Magazin Royale“ | |
sein Gedicht vorgetragen. Es ging darin um den türkischen Präsidenten Recep | |
Tayyip Erdoğan, um dessen Klöten, ums „Ziegen ficken“, um „Fellatio mit | |
hundert Schafen“. Zumindest vordergründig ging es darum. | |
Denn das eigentliche Anliegen Böhmermanns – und darauf wies er während des | |
Vortrags immer wieder hin – war, dem türkischen Präsidenten, der sich kurz | |
zuvor furchtbar über einen Song der „extra3“-Satiriker aufgeregt hatte | |
(„Erdowie, Erdowo, Erdoğan“), aufzuzeigen, was Satire ist – und was eine | |
Schmähung. Es war quasi Satire mit Mitteln der Schmähung. „Das kann | |
bestraft werden und dann können auch Sachen gelöscht werden. Aber erst | |
hinterher“, sagte Böhmermann beispielsweise. | |
## Der Plan ging auf | |
Und so kam es dann auch: Das ZDF löschte, es gingen viele Anzeigen bei der | |
Staatsanwaltschaft Mainz ein. Unter anderem von Erdoğan persönlich. Der | |
Vorwurf: Böhmermann habe gegen Paragraf 185 StGB verstoßen. Beleidigung. | |
Außerdem wurde wegen Paragraf 103 StGB ermittelt: Beleidigung von Organen | |
und Vertretern ausländischer Staaten. Das wird allerdings nur verfolgt, | |
wenn „die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt“, | |
wie es in Paragraf 104a heißt. | |
Also musste Anfang April Kanzlerin Angela Merkel entscheiden, ob sie diesem | |
Ansinnen der Türkei nachgibt – und sie gab nach. Schließlich hatte sie das | |
Gedicht schon zuvor in einem Telefonat mit dem damaligen | |
Ministerpräsidenten Ahmet Davutoğlu thematisiert. Die beiden „stimmten | |
darin überein, dass es sich dabei um einen bewusst verletzenden Text | |
handle“, sagte Regierungssprecher Steffen Seibert damals. | |
Das sah die Staatsanwaltschaft nicht so. Es sei nicht zu belegen, „dass der | |
Beschuldigte einen ernstlichen Angriff auf den personalen oder sozialen | |
Achtungs- und Geltungsanspruch des türkischen Staatspräsidenten billigend | |
in Kauf nahm“. | |
Das Strafverfahren ist somit erledigt. Trotzdem geht es vor Gericht weiter: | |
In Hamburg läuft noch ein Zivilprozess. Kläger: Erdoğan. Beklagter: | |
Böhmermann. | |
4 Oct 2016 | |
## LINKS | |
[1] http://www2.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/634/broker.jsp?uMen=634b8385-d698-11d… | |
## AUTOREN | |
Jürn Kruse | |
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