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# taz.de -- Parlamentarische Minderheitsrechte: Opposition bleibt schwach
> Die Linkspartei fühlt sich als Oppositionspartei benachteiligt. Zu
> Unrecht, urteilt das Bundesverfassungsgericht.
Bild: Herr Gysi und seine Partei hat kein Glück mit ihrer Beschwerde
Karlsruhe taz | Wenn die Opposition zu schwach ist, um die im Grundgesetz
garantierten Minderheitsrechte zu nutzen – dann hat sie eben Pech gehabt.
Das Bundesverfassungsgericht lehnte es nun ab, Oppositionsrechte auch
gegenüber einer Großen Koalition zu garantieren.
Seit der letzten Bundestagswahl stellt die Opposition (aus Linken und
Grünen) nur rund zwanzig Prozent der 631 Abgeordneten. Die meisten
parlamentarischen Minderheitsrechte erfordern aber ein Viertel der
Volksvertreter. Als freiwilliges Zugeständnis änderte die Mehrheit
daraufhin die Geschäftsordnung des Bundestags in einigen Punkten.
Beispielsweise soll ein Untersuchungsausschuss schon dann eingerichtet
werden, wenn 120 Abgeordnete dies fordern. Auch bei den Redezeiten werden
kleine Fraktionen bevorzugt.
Die Linke war damit noch nicht zufrieden. Sie forderte zusätzlich das
Recht, jedes Gesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen
(abstrakte Normenkontrolle). Dafür klagte sie bei eben diesem
Verfassungsgericht. Allerdings ohne Erfolg.
Zwar betonten die Richter ausführlich, dass die Opposition für die
Demokratie geradezu „konstitutiv“ ist. Die Demokratie beruhe auf der Idee
des offenen Wettbewerbs unterschiedlicher Kräfte. Deshalb enthalte das
Grundgesetz den Grundsatz „effektiver Opposition“.
Allerdings folgt aus diesem Grundsatz nichts, wenn die Opposition zu
schwach ist, um sich auf die im Grundgesetz garantierten Minderheitsrechte
berufen zu können. Weder könnten Oppositionsfraktionen solche Rechte direkt
aus der Verfassung ableiten, noch gebe es eine Pflicht, die
25-Prozent-Schwelle im Grundgesetz im Falle solcher Konstellationen
abzusenken.
## Alle Abgeordneten sind gleich
Zur Begründung verwies Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle auf den
ausdrücklichen Wortlaut des Grundgesetzes. An diesen sei auch das
Bundesverfassungsgericht gebunden. Die relativ hohen Schwellen für die
Wahrnehmung von Minderheitsrechten seien nicht unbedacht ins Grundgesetz
geschrieben worden, sondern, um „Missbrauch“ zu vermeiden.
Außerdem, so Voßkuhle, seien alle Abgeordneten gleich. Wenn bestimmte
Rechte für Oppositionsvertreter leichter zugänglich wären, würde die
Opposition gegenüber den Mehrheitsabgeordneten bevorteilt. Das sei nicht zu
rechtfertigen.
Praktisch heißt dies für die laufende Wahlperiode: Grüne und Linke haben
keinen Anspruch auf Nachbesserung ihrer Rechte. Auch die Zugeständnisse der
Mehrheit zu Beginn der Wahlperiode waren freiwillig und könnten jederzeit
rückgängig gemacht werden. Beispielsweise, um einen unerwünschten
Untersuchungsausschuss zu verhindern. Manche dieser freiwilligen
Minderheitsrechte stehen nun sogar selbst in Verdacht, verfassungswidrig zu
sein: Weil sie nur der Opposition zustehen, so wie etwa die
überproportionalen Redezeiten. Insofern ist die Verfassungsklage der Linken
geradezu nach hinten losgegangen.
3 May 2016
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Die Linke
Große Koalition
Opposition
Minderheitenrechte
Verfassungsbeschwerde
Die Linke
Die Linke
CSU
Frank Henkel
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