# taz.de -- Berliner Lehrerin vor Gericht: Kopftuch bleibt tabu | |
> Das Berliner Arbeitsgericht weist die Klage einer Lehrerin gegen das | |
> Kopftuchverbot ab. Das Neutralitätsgesetz sei nicht verfassungswidrig. | |
Bild: Schmuck mit religiösen Symbolen ist erlaubt, Kopftuch nicht | |
BERLIN taz | Das Berliner Neutralitätsgesetz, das LehrerInnen und anderen | |
Landesbediensteten das Tragen religiös konnotierter Kleidung untersagt, ist | |
nicht verfassungswidrig. Zu diesem Urteil kam am Donnerstag das Berliner | |
Arbeitsgericht und wies damit die Klage einer muslimischen Lehrerin auf | |
Entschädigung wegen Diskriminierung ab. | |
Das Gesetz sei gut begründet, erklärte der Vorsitzende Richter Andreas | |
Dittert. Er hob zudem hervor, „dass das Verbot nicht für berufsbildende | |
Schulen gilt“. | |
Beim Gütetermin vorab hatte der Prozessbegleiter der Berliner | |
Bildungsverwaltung der Klägerin einen Arbeitsvertrag angeboten. Die | |
Anwältin der Klägerin, Maryam Haschemi Yekani, lehnte dies im Namen ihrer | |
abwesenden Mandantin aber ab, da diese als Grundschullehrerin arbeiten | |
wolle. | |
Anlass für die Klage war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom | |
Januar 2015. Damals hatte das oberste deutsche Gericht der Klage zweier | |
Lehrerinnen gegen das Kopftuchverbot in Nordrhein-Westfalen recht gegeben. | |
Ein pauschales Verbot sei nicht mit der Bekenntnisfreiheit vereinbar, so | |
die Richter. Es müsse eine konkrete Gefährdung des Schulfriedens oder der | |
staatlichen Neutralität vorliegen. Zudem müssten alle Religionen | |
gleichermaßen vom Gesetz betroffen sein, so die Richter. Das Urteil habe | |
ihr Hoffnung gegeben, doch noch in ihrem Wunschberuf als Grundschullehrerin | |
arbeiten zu können, ließ die Klägerin schriftlich über ihre Anwältin | |
erklären. | |
Das Gericht folgte dagegen weitgehend der Gesetzesbegründung der | |
Landesregierung aus dem Jahr 2005: Gerade in einer Großstadt mit vielen | |
Konfessionen sei eine strikte Auslegung der staatlichen Neutralität eine | |
Grundbedingung für das friedliche Zusammenleben. Richter Dittert nannte | |
dies eine „realitätsnahe“ Einstellung, es gebe ja Medienberichte über | |
entsprechende Konflikte in der Schülerschaft. Zudem sei das NRW-Urteil | |
nicht ganz auf Berlin übertragbar, da es in der Hauptstadt „keine | |
gleichheitswidrige Privilegierung sogenannter abendländischer Werte“ gebe. | |
Dagegen warf Anwältin Haschemi Yekani ein, dass in Berlin laut | |
Gesetzesbegründung Schmuck mit religiösen Symbolen erlaubt sei. Wenn nun | |
muslimische Schüler einer Lehrerin mit Kreuz um den Hals gegenüberstünden, | |
„ist da die Neutralität gewährleistet?“, fragte sie. | |
Nach der Urteilsbegründung ermunterte Richter Dittert die Klagevertreterin | |
den weiteren Instanzenweg zu gehen: „Sie wissen, was Sie zu tun haben.“ Ob | |
die Klägerin in Berufung geht, steht allerdings noch nicht fest. | |
14 Apr 2016 | |
## AUTOREN | |
Susanne Memarnia | |
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