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# taz.de -- Berliner Lehrerin vor Gericht: Kopftuch bleibt tabu
> Das Berliner Arbeitsgericht weist die Klage einer Lehrerin gegen das
> Kopftuchverbot ab. Das Neutralitätsgesetz sei nicht verfassungswidrig.
Bild: Schmuck mit religiösen Symbolen ist erlaubt, Kopftuch nicht
Berlin taz | Das Berliner Neutralitätsgesetz, das LehrerInnen und anderen
Landesbediensteten das Tragen religiös konnotierter Kleidung untersagt, ist
nicht verfassungswidrig. Zu diesem Urteil kam am Donnerstag das Berliner
Arbeitsgericht und wies damit die Klage einer muslimischen Lehrerin auf
Entschädigung wegen Diskriminierung ab.
Das Gesetz sei gut begründet, erklärte der Vorsitzende Richter Andreas
Dittert. Er hob zudem hervor, „dass das Verbot nicht für berufsbildende
Schulen gilt“.
Beim Gütetermin vorab hatte der Prozessbegleiter der Berliner
Bildungsverwaltung der Klägerin einen Arbeitsvertrag angeboten. Die
Anwältin der Klägerin, Maryam Haschemi Yekani, lehnte dies im Namen ihrer
abwesenden Mandantin aber ab, da diese als Grundschullehrerin arbeiten
wolle.
Anlass für die Klage war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
Januar 2015. Damals hatte das oberste deutsche Gericht der Klage zweier
Lehrerinnen gegen das Kopftuchverbot in Nordrhein-Westfalen recht gegeben.
Ein pauschales Verbot sei nicht mit der Bekenntnisfreiheit vereinbar, so
die Richter. Es müsse eine konkrete Gefährdung des Schulfriedens oder der
staatlichen Neutralität vorliegen. Zudem müssten alle Religionen
gleichermaßen vom Gesetz betroffen sein, so die Richter. Das Urteil habe
ihr Hoffnung gegeben, doch noch in ihrem Wunschberuf als Grundschullehrerin
arbeiten zu können, ließ die Klägerin schriftlich über ihre Anwältin
erklären.
Das Gericht folgte dagegen weitgehend der Gesetzesbegründung der
Landesregierung aus dem Jahr 2005: Gerade in einer Großstadt mit vielen
Konfessionen sei eine strikte Auslegung der staatlichen Neutralität eine
Grundbedingung für das friedliche Zusammenleben. Richter Dittert nannte
dies eine „realitätsnahe“ Einstellung, es gebe ja Medienberichte über
entsprechende Konflikte in der Schülerschaft. Zudem sei das NRW-Urteil
nicht ganz auf Berlin übertragbar, da es in der Hauptstadt „keine
gleichheitswidrige Privilegierung sogenannter abendländischer Werte“ gebe.
Dagegen warf Anwältin Haschemi Yekani ein, dass in Berlin laut
Gesetzesbegründung Schmuck mit religiösen Symbolen erlaubt sei. Wenn nun
muslimische Schüler einer Lehrerin mit Kreuz um den Hals gegenüberstünden,
„ist da die Neutralität gewährleistet?“, fragte sie.
Nach der Urteilsbegründung ermunterte Richter Dittert die Klagevertreterin
den weiteren Instanzenweg zu gehen: „Sie wissen, was Sie zu tun haben.“ Ob
die Klägerin in Berufung geht, steht allerdings noch nicht fest.
14 Apr 2016
## AUTOREN
Susanne Memarnia
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