# taz.de -- Fragen und Antworten zu Ausweisungen: Straffällig und nicht deutsch | |
> Einige Verdächtige von Köln sind Ausländer. Werden sie verurteilt, droht | |
> ihnen die Ausweisung. Strafen beeinflussen auch Asylverfahren. | |
Bild: Straftäter können nach Verbüßung einer Haftstrafe u.U. auch ausgewies… | |
Nach Angaben des Bundesinnenministerium hat die Bundespolizei bislang 31 | |
namentlich bekannte Tatverdächtige für die Übergriffe der Silvesternacht in | |
Köln festgestellt, davon hätten 29 eine ausländische und zwei die deutsche | |
Staatsbürgerschaft. 18 der 29 Ausländer hätten den Status als Asylbewerber. | |
Die gegen sie erhobenen Vorwürfe beziehen sich überwiegend auf Diebstahls- | |
und Körperverletzungsdelikte. Sexualdelikte seien bisher nicht mit den | |
Asylbewerbern in Verbindung gebracht worden, sagte der | |
Ministeriumssprecher. | |
Politiker verschiedener Parteien nehmen die Verdachtsfälle zum Anlass, | |
schärfere Strafen gegen Nichtdeutsche Straftäter zu verlangen. Zusätzlich | |
werden Stimmen laut, nicht zuletzt von der CSU, die fordern, straffällige | |
Ausländer abzuschieben. Was aber würde das nach aktueller Rechtslage genau | |
bedeuten? | |
Was ist der Unterschied zwischen Ausweisung und Abschiebung? | |
Die Ausweisung ist die Anordnung, dass ein Ausländer Deutschlandverlassen | |
muss. Sie kann auch ein bestehendes Aufenthaltsrecht beenden. Der Vollzug | |
der Ausweisung ist dann die Abschiebung. Auch wenn nach Köln oft eine | |
„Verschärfung des Abschiebungsrechts“ gefordert wurde, ist eigentlich das | |
Ausweisungsrecht gemeint. | |
Wann ist die Ausweisung eines Ausländers möglich oder vorgesehen? | |
Nach den seit 2015 geltenden Regeln im Aufenthaltsgesetz kommt es immer auf | |
einen Abwägung im Einzelfall an. Ein Ausländer, der die öffentliche | |
Sicherheit gefährdet, ist auszuweisen, wenn nicht sein privates Interesse, | |
in Deutschland zu bleiben, überwiegt. Dabei ist zum Beispiel seine Bindung | |
an Deutschland, aber auch an andere Länder zu berücksichtigen, ebenso die | |
Folgen für Familienangehörige. | |
Ist das nicht sehr vage? | |
Die Grundnorm im Aufenthaltsgesetz ist sehr offen formuliert. Dann werden | |
aber viele Aspekte aufgezählt, die für oder gegen eine Ausweisung sprechen | |
können. Ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse besteht zum Beispiel, wenn | |
der Ausländer rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem | |
Jahr verurteilt wurde. Auch eine Bewährungsstrafe genügt. Ein solches | |
Strafmaß ist bei Sexualdelikten schnell erreicht. Bei gemeinschaftlichen | |
Diebstählen im Wiederholungsfall auch. | |
Gelten die Regeln auch für Flüchtlinge? | |
Flüchtlinge sind besser vor Ausweisung geschützt als andere Ausländer. | |
Anerkannte Flüchtlinge dürfen grundsätzlich nicht in den Verfolgerstaat | |
zurückgeschickt werden. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der | |
Asylberechtigte eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche | |
Sicherheit und Ordnung darstellt und die Ausweisung deshalb „unerläßlich“ | |
ist. Bei Asylantragstellern ist grundsätzlich der Abschluss des | |
Asylverfahrens abzuwarten. Doch auch hier kann ausgewiesen werden, wenn der | |
Asylsuchende eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und | |
Ordnung darstellt. | |
Haben Straftaten Einfluss auf das Asylverfahren? | |
Ja. Wenn ein Asylantragsteller wegen eines Verbrechens oder wegen eines | |
schwerwiegenden Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei | |
Jahren verurteilt wurde, kann ihm der Status als anerkannter Flüchtling | |
versagt werden, auch wenn er die Voraussetzungen eigentlich erfüllt. Er | |
kann dann leichter ausgewiesen werden (s.o.). Derzeit wird diskutiert, ob | |
auch eine Freiheitsstrafe von einem oder zwei Jahren schon genügen kann. | |
Die Genfer Flüchtlingskonvention lässt Einschränkungen zu, wenn der | |
Flüchtling „wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens | |
verurteilt wurde“, nennt aber keine Mindeststrafe. | |
Muss ein ausgewiesener Straftäter auf jeden Fall Deutschland verlassen? | |
Nein. Auch wenn er sein Aufenthaltsrecht verliert, kommt es darauf an, ob | |
die Abschiebung auch vollzogen werden kann. Neben praktischen Problemen | |
(fehlende Papiere, Krankheiten) kommt es auch auf die Verhältnisse im | |
Heimatland an. Droht dem Ausgewiesenen dort Tod, Folter oder Ähnliches ist | |
die Abschiebung nicht möglich. Das ergibt sich aus der Europäischen | |
Menschenrechtskonvention. Daran kann auch die deutsche Politik nichts | |
ändern. Bei Personen aus Marokko oder Algerien werden allerdings nur sehr | |
selten solche Abschiebungshindernisse angenommen. | |
Wird ein verurteilter Ausländer nur ausgewiesen oder muss er auch in Haft? | |
Üblich ist, dass eine Freiheitsstrafe zur Hälfte vollstreckt wird unddann | |
die Abschiebung vollzogen wird. Die Abschiebung wird oft als zweite Strafe | |
erlebt. | |
9 Jan 2016 | |
## AUTOREN | |
Christian Rath | |
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