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# taz.de -- Urteil vom Bundesgerichtshof: Mieterschutz komplett
> Mieterhöhungen dürfen im ganzen Stadtgebiet begrenzt werden, nicht nur in
> den besonders begehrten Vierteln. Das hat jetzt der BGH entschieden.
Bild: Der Gerichtsfall betraf eine Wohnung im Berliner Stadtteil Wedding, der z…
KARLSRUHE taz | Landesregierungen haben einen weiten Spielraum, wenn sie
Gebiete mit verbessertem Mieterschutz festlegen. Das entschied jetzt der
Bundesgerichtshof (BGH) für die in vielen Städten abgesenkte
„Kappungsrenze“ für Mieterhöhungen. Das mieterfreundliche Urteil lässt s…
wohl auch auf die jüngst eingeführte „Mietpreisbremse“ für Neuverträge
übertragen.
Wenn ein Vermieter in einem bestehenden Mietverhältnis die Miete erhöhen
will, muss er vor allem zwei Grenzen beachten. Zum einen darf er die
„ortsübliche Vergleichsmiete“ nicht übersteigen. Zum anderen darf die Mie…
binnen drei Jahren maximal um 20 Prozent erhöht werden. Diese
Kappungsgrenze kann seit Mai 2013 in Gebieten mit angespanntem
Wohnungsmarkt auf 15 Prozent reduziert werden.
Von dieser Möglichkeit haben elf Bundesländer für 275 Kommunen Gebrauch
gemacht. Nur in Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, dem Saarland,
Sachsen-Anhalt und Thüringen gilt noch die 20-Prozent-Grenze.
Der konkrete Fall betraf eine Wohnung im Berliner Stadtteil Wedding, der
zum Bezirk Mitte gehört. Der Vermieter wollte im September 2013 die Miete
um 20 Prozent erhöhen, obwohl der Berliner Senat für das ganze Stadtgebiet
die Kappungsgrenze auf 15 Prozent abgesenkt hatte. Im konkreten Fall musste
der Vermieter zwar auf weniger als 10 Euro pro Monat verzichten. Doch er
trieb den Fall durch die Instanzen, ihm geht es ums Prinzip.
## Weiter Spielraum für den Senat
Vor dem BGH argumentierte Anwalt Achim Krämer mit dem Grundrecht auf
Eigentum. Dieses sei verletzt, weil Berlin die Kappungsgrenze im ganzen
Stadtgebiet abgesenkt habe statt nur in den Bezirken, in denen nachweislich
ein Mangel an bezahlbarem Wohnraum bestehe. Bei Maßnahmen gegen den
Wohnungsleerstand habe sich der Senat auf die Bezirke Mitte,
Friedrichshain-Kreuzberg und Charlottenburg-Wilmersdorf beschränkt. „So
differenziert hätte er auch bei der Absenkung der Kappungsgrenze vorgehen
müssen“, sagte Krämer.
Doch die Klage hatte beim BGH keinen Erfolg. Die Richter billigten dem
Berliner Senat, der ja demokratisch legitimiert sei, einen „weiten
wohnungsmarkt- und sozialpolitischen Beurteilungs- und
Einschätzungsspielraum“ zu. Dieser werde nur verlassen, wenn die Erwägungen
„offensichtlich verfehlt“ sind. Ein Gericht könne nicht einfach die
Überlegungen einer Landesregierung durch seine eigenen Vorstellungen
ersetzen.
Nach diesem Maßstab sei es nicht zu beanstanden, wenn in Berlin die
Beschränkung von Mieterhöhungen im ganzen Stadtgebiet gelte statt nur in
einzelnen Bezirken. Schließlich seien labile Wohnungsmärkte „grundsätzlich
räumlich nicht exakt eingrenzbar“, so der BGH.
Damit haben auch Klagen in anderen Bundesländern kaum Chancen auf Erfolg.
In allen betroffenen Städten gilt die Absenkung der Kappungsgrenze im
gesamten Stadtgebiet – auch in Großstädten wie Hamburg, München, Köln oder
Stuttgart.
Bedeutung hat das Urteil auch für die neue Mietpreisbremse. Auch diese gilt
nur in Kommunen, für die die jeweilige Landesregierung per Verordnung einen
„angespannten Wohnungsmarkt“ festgestellt hat. Danach dürfen neue
Mietverträge die ortsübliche Vergleichsmiete um maximal 10 Prozent
übersteigen.
Az.: VIII ZR 217/14
4 Nov 2015
## AUTOREN
Christian Rath
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