# taz.de -- Urteil vom Bundesgerichtshof: Mieterschutz komplett | |
> Mieterhöhungen dürfen im ganzen Stadtgebiet begrenzt werden, nicht nur in | |
> den besonders begehrten Vierteln. Das hat jetzt der BGH entschieden. | |
Bild: Der Gerichtsfall betraf eine Wohnung im Berliner Stadtteil Wedding, der z… | |
KARLSRUHE taz | Landesregierungen haben einen weiten Spielraum, wenn sie | |
Gebiete mit verbessertem Mieterschutz festlegen. Das entschied jetzt der | |
Bundesgerichtshof (BGH) für die in vielen Städten abgesenkte | |
„Kappungsrenze“ für Mieterhöhungen. Das mieterfreundliche Urteil lässt s… | |
wohl auch auf die jüngst eingeführte „Mietpreisbremse“ für Neuverträge | |
übertragen. | |
Wenn ein Vermieter in einem bestehenden Mietverhältnis die Miete erhöhen | |
will, muss er vor allem zwei Grenzen beachten. Zum einen darf er die | |
„ortsübliche Vergleichsmiete“ nicht übersteigen. Zum anderen darf die Mie… | |
binnen drei Jahren maximal um 20 Prozent erhöht werden. Diese | |
Kappungsgrenze kann seit Mai 2013 in Gebieten mit angespanntem | |
Wohnungsmarkt auf 15 Prozent reduziert werden. | |
Von dieser Möglichkeit haben elf Bundesländer für 275 Kommunen Gebrauch | |
gemacht. Nur in Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, dem Saarland, | |
Sachsen-Anhalt und Thüringen gilt noch die 20-Prozent-Grenze. | |
Der konkrete Fall betraf eine Wohnung im Berliner Stadtteil Wedding, der | |
zum Bezirk Mitte gehört. Der Vermieter wollte im September 2013 die Miete | |
um 20 Prozent erhöhen, obwohl der Berliner Senat für das ganze Stadtgebiet | |
die Kappungsgrenze auf 15 Prozent abgesenkt hatte. Im konkreten Fall musste | |
der Vermieter zwar auf weniger als 10 Euro pro Monat verzichten. Doch er | |
trieb den Fall durch die Instanzen, ihm geht es ums Prinzip. | |
## Weiter Spielraum für den Senat | |
Vor dem BGH argumentierte Anwalt Achim Krämer mit dem Grundrecht auf | |
Eigentum. Dieses sei verletzt, weil Berlin die Kappungsgrenze im ganzen | |
Stadtgebiet abgesenkt habe statt nur in den Bezirken, in denen nachweislich | |
ein Mangel an bezahlbarem Wohnraum bestehe. Bei Maßnahmen gegen den | |
Wohnungsleerstand habe sich der Senat auf die Bezirke Mitte, | |
Friedrichshain-Kreuzberg und Charlottenburg-Wilmersdorf beschränkt. „So | |
differenziert hätte er auch bei der Absenkung der Kappungsgrenze vorgehen | |
müssen“, sagte Krämer. | |
Doch die Klage hatte beim BGH keinen Erfolg. Die Richter billigten dem | |
Berliner Senat, der ja demokratisch legitimiert sei, einen „weiten | |
wohnungsmarkt- und sozialpolitischen Beurteilungs- und | |
Einschätzungsspielraum“ zu. Dieser werde nur verlassen, wenn die Erwägungen | |
„offensichtlich verfehlt“ sind. Ein Gericht könne nicht einfach die | |
Überlegungen einer Landesregierung durch seine eigenen Vorstellungen | |
ersetzen. | |
Nach diesem Maßstab sei es nicht zu beanstanden, wenn in Berlin die | |
Beschränkung von Mieterhöhungen im ganzen Stadtgebiet gelte statt nur in | |
einzelnen Bezirken. Schließlich seien labile Wohnungsmärkte „grundsätzlich | |
räumlich nicht exakt eingrenzbar“, so der BGH. | |
Damit haben auch Klagen in anderen Bundesländern kaum Chancen auf Erfolg. | |
In allen betroffenen Städten gilt die Absenkung der Kappungsgrenze im | |
gesamten Stadtgebiet – auch in Großstädten wie Hamburg, München, Köln oder | |
Stuttgart. | |
Bedeutung hat das Urteil auch für die neue Mietpreisbremse. Auch diese gilt | |
nur in Kommunen, für die die jeweilige Landesregierung per Verordnung einen | |
„angespannten Wohnungsmarkt“ festgestellt hat. Danach dürfen neue | |
Mietverträge die ortsübliche Vergleichsmiete um maximal 10 Prozent | |
übersteigen. | |
Az.: VIII ZR 217/14 | |
4 Nov 2015 | |
## AUTOREN | |
Christian Rath | |
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