| # taz.de -- Urteil vom Bundesgerichtshof: Mieterschutz komplett | |
| > Mieterhöhungen dürfen im ganzen Stadtgebiet begrenzt werden, nicht nur in | |
| > den besonders begehrten Vierteln. Das hat jetzt der BGH entschieden. | |
| Bild: Der Gerichtsfall betraf eine Wohnung im Berliner Stadtteil Wedding, der z… | |
| KARLSRUHE taz | Landesregierungen haben einen weiten Spielraum, wenn sie | |
| Gebiete mit verbessertem Mieterschutz festlegen. Das entschied jetzt der | |
| Bundesgerichtshof (BGH) für die in vielen Städten abgesenkte | |
| „Kappungsrenze“ für Mieterhöhungen. Das mieterfreundliche Urteil lässt s… | |
| wohl auch auf die jüngst eingeführte „Mietpreisbremse“ für Neuverträge | |
| übertragen. | |
| Wenn ein Vermieter in einem bestehenden Mietverhältnis die Miete erhöhen | |
| will, muss er vor allem zwei Grenzen beachten. Zum einen darf er die | |
| „ortsübliche Vergleichsmiete“ nicht übersteigen. Zum anderen darf die Mie… | |
| binnen drei Jahren maximal um 20 Prozent erhöht werden. Diese | |
| Kappungsgrenze kann seit Mai 2013 in Gebieten mit angespanntem | |
| Wohnungsmarkt auf 15 Prozent reduziert werden. | |
| Von dieser Möglichkeit haben elf Bundesländer für 275 Kommunen Gebrauch | |
| gemacht. Nur in Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, dem Saarland, | |
| Sachsen-Anhalt und Thüringen gilt noch die 20-Prozent-Grenze. | |
| Der konkrete Fall betraf eine Wohnung im Berliner Stadtteil Wedding, der | |
| zum Bezirk Mitte gehört. Der Vermieter wollte im September 2013 die Miete | |
| um 20 Prozent erhöhen, obwohl der Berliner Senat für das ganze Stadtgebiet | |
| die Kappungsgrenze auf 15 Prozent abgesenkt hatte. Im konkreten Fall musste | |
| der Vermieter zwar auf weniger als 10 Euro pro Monat verzichten. Doch er | |
| trieb den Fall durch die Instanzen, ihm geht es ums Prinzip. | |
| ## Weiter Spielraum für den Senat | |
| Vor dem BGH argumentierte Anwalt Achim Krämer mit dem Grundrecht auf | |
| Eigentum. Dieses sei verletzt, weil Berlin die Kappungsgrenze im ganzen | |
| Stadtgebiet abgesenkt habe statt nur in den Bezirken, in denen nachweislich | |
| ein Mangel an bezahlbarem Wohnraum bestehe. Bei Maßnahmen gegen den | |
| Wohnungsleerstand habe sich der Senat auf die Bezirke Mitte, | |
| Friedrichshain-Kreuzberg und Charlottenburg-Wilmersdorf beschränkt. „So | |
| differenziert hätte er auch bei der Absenkung der Kappungsgrenze vorgehen | |
| müssen“, sagte Krämer. | |
| Doch die Klage hatte beim BGH keinen Erfolg. Die Richter billigten dem | |
| Berliner Senat, der ja demokratisch legitimiert sei, einen „weiten | |
| wohnungsmarkt- und sozialpolitischen Beurteilungs- und | |
| Einschätzungsspielraum“ zu. Dieser werde nur verlassen, wenn die Erwägungen | |
| „offensichtlich verfehlt“ sind. Ein Gericht könne nicht einfach die | |
| Überlegungen einer Landesregierung durch seine eigenen Vorstellungen | |
| ersetzen. | |
| Nach diesem Maßstab sei es nicht zu beanstanden, wenn in Berlin die | |
| Beschränkung von Mieterhöhungen im ganzen Stadtgebiet gelte statt nur in | |
| einzelnen Bezirken. Schließlich seien labile Wohnungsmärkte „grundsätzlich | |
| räumlich nicht exakt eingrenzbar“, so der BGH. | |
| Damit haben auch Klagen in anderen Bundesländern kaum Chancen auf Erfolg. | |
| In allen betroffenen Städten gilt die Absenkung der Kappungsgrenze im | |
| gesamten Stadtgebiet – auch in Großstädten wie Hamburg, München, Köln oder | |
| Stuttgart. | |
| Bedeutung hat das Urteil auch für die neue Mietpreisbremse. Auch diese gilt | |
| nur in Kommunen, für die die jeweilige Landesregierung per Verordnung einen | |
| „angespannten Wohnungsmarkt“ festgestellt hat. Danach dürfen neue | |
| Mietverträge die ortsübliche Vergleichsmiete um maximal 10 Prozent | |
| übersteigen. | |
| Az.: VIII ZR 217/14 | |
| 4 Nov 2015 | |
| ## AUTOREN | |
| Christian Rath | |
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