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# taz.de -- Urteil zu Hausdurchsuchungen: Warten auf Richter
> Der private Wohnraum ist im Grundgesetz besonders geschützt. Soll die
> Polizei rein, muss das ein Richter beschließen – auch wenn das dauert.
Bild: Grün: Polizisten stehen im Eingang des Wohnprojekts in der Rigaer Straß…
Karlsruhe taz | Das Bundesverfassungsgericht hat den Richtervorbehalt bei
Hausdurchsuchungen gestärkt. Wenn ein Richter nicht sofort entscheiden will
oder kann, darf nicht stattdessen die Staatsanwaltschaft die Durchsuchung
anordnen.
Die Wohnung als privater Rückzugsort ist im Grundgesetz besonders
geschützt. Die Polizei darf eine Wohnung grundsätzlich nur durchsuchen,
wenn dies ein unabhängiger Richter genehmigt hat. Nur bei „Gefahr im
Verzug“ kann die Staatsanwaltschaft oder die Polizei selbst die
Durchsuchung anordnen, so das Grundgesetz. Bereits 2001 ordnete das
Bundesverfassungsgericht an, dass immer ein Bereitschaftsrichter erreichbar
sein muss, um über Durchsuchungen entscheiden zu können.
Jetzt ging es um die Frage, ob die Staatsanwaltschaft eine Durchsuchung
auch dann selbst anordnen darf, wenn die Entscheidung durch den zuständigen
Richter nach ihrer Ansicht zu lange dauern würde.
In drei Fällen in Hamburg hatten es Richter abgelehnt, ohne Akten über die
Durchsuchung zu entscheiden. Die Anfertigung von Protokollen und die
Übersendung der Akten hätte bis zu vier Stunden gedauert. Deshalb berief
sich die Staatsanwaltschaft auf ihre Eilkompetenz und ordnete die
Durchsuchungen dann doch selbst an.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts schob dem jetzt einen Riegel
vor. Wenn ein Richter erreichbar ist, muss dieser auch über die
Durchsuchung entscheiden, so die neue Vorgabe. Oft genüge schließlich eine
mündliche Information. Wenn der Richter auf Akten bestehe, müsse dies aber
akzeptiert werden. Sollten dadurch strafrechtliche Ermittlungen
beeinträchtigt werden, sei dies hinzunehmen. Nur bei akuten Gefahren für
Menschen und Sachen wäre doch eine Durchsuchung ohne richterlichen
Beschluss möglich, dann aber gestützt auf die Eilfallregelung des
Polizeigesetzes.
Das Karlsruher Urteil hat große praktische Relevanz. Nach Angaben aus
Schleswig-Holstein entschiedet bisher die Staatsanwaltschaltschaft in zehn
bis zwanzig Prozent aller Hausdurchsuchungen selbst, obwohl bereits das
zuständige Amtsgericht eingeschaltet war. Die Gesamtzahl der Durchsuchungen
wird in Deutschland zwar nicht statistisch erfasst, Experten schätzen
jedoch, dass es mehr als hundertausend pro Jahr sind. (Az.: 2 BvR 2718/10)
15 Jul 2015
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
BGH-Urteil
Hausdurchsuchung
Richter
Staatsanwälte
Hausdurchsuchung
Flüchtlinge
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