Introduction
Introduction Statistics Contact Development Disclaimer Help
# taz.de -- Streit um BKA-Befugnisse: Überwachung aufgrund von Indizien
> Seit 2009 ist das BKA für Terrorabwehr zuständig. jetzt prüft das
> Bundesverfassungsgericht seine Befugnisse – und zeigt sich kritisch.
Bild: Was darf das BKA? Darüber berät das Bundesverfassungsericht
Karlsruhe taz | Das Bundesverfassungsgericht wird das [1][2008 novellierte
BKA-Gesetz] voraussichtlich beanstanden. Das zeigte bereits der Beginn der
Verhandlung über die Verfassungsbeschwerden von FDP- und Grünen-Politikern
wie Gerhart Baum und Wolfgang Wieland. Viele der präventiven Befugnisse
wurden dem BKA wohl zu voraussetzungslos gewährt.
Seit 2009 ist das Bundeskriminalamt erstmals zuständig für die
Terrorabwehr. Bis dahin war das BKA auf Strafverfolgung beschränkt, während
die Abwehr künftiger Gefahren Aufgabe der Landespolizeien war. Als Mittel
gegen den diffusen islamistischen Terror erhielt das BKA damals auch
zahlreiche präventive Befugnisse. So kann es mit Hilfe von
Trojaner-Spähsoftware Computer-Festplatten auslesen (Onlinedurchsuchung).
Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) verteidigte das Gesetz in
Karlsruhe, die Bedrohung sei heute noch höher als damals. „Wir haben in
Deutschland derzeit 340 islamistische Gefährder, denen die Polizei schwere
Gewalttaten zutraut. Vor fünf Jahren waren es erst 130“, sagte de Maizière.
Die BKA-Befugnisse seien notwendig, weil bei vagen Terrorwarnungen oft
unklar sei, welches Landeskriminalamt zuständig ist. Der
Bundesinnenminister wehrte sich gegen den Vorwurf, in Deutschland werde ein
Überwachungsstaat geschaffen. Das BKA habe seine neuen Befugnisse „mit
großem Augenmaß“ genutzt.
Seit 2009 habe das BKA [2][nur in 15 Fällen] von seinen präventiven
Befugnissen Gebrauch gemacht. Insgesamt seien dabei rund achtzig Personen
von BKA-Überwachungsmaßnahmen betroffen gewesen. Zwar seien in diesen
Jahren rund 1.500 Terrorhinweise beim BKA angelangt, in der Regel wurden
diese jedoch als zu vage eingestuft oder an die Länderpolizeien
weitergegeben.
BKA-Präsident Holger Münch ergänzte, dass es nur je eine Onlinedurchsuchung
und eine Rasterfahndung gab. Außerdem wurde dreimal der Wohnraum überwacht
und bei vier Personen eine Quellen-Telekommuninikations-Überwachung
durchgeführt.
Die Richter fragten intensiv nach, ob das BKA-Gesetz nicht zu großzügig
formuliert sei. Oft werde für die „Gefahrenabwehr“ gar keine konkrete
Gefahr verlangt, vielmehr genügten Indizien, dass jemand künftig schwere
Straftaten begehen wird. Innenminister de Maizière sagte, zwar sei man in
vielen Fällen „weit weg von einer konkreten Gefahr“, aber es gebe allemal
Grund, zu verhindern, dass es zu Anschlägen kommt.
Der Vertreter der Bundesregierung, Rechtsprofessor Christoph Möllers,
betonte, dass bei konkreten Terrorhinweisen oft erst mit heimlichen
Methoden „erforscht“ werden müsse, ob eine Gefahr vorliegt.
Die Verhandlung dauerte bei Redaktionsschluss an. Das Urteil wird wohl Ende
des Jahres verkündet.
10 Jul 2015
## LINKS
[1] /BKA-Reform/!5173097
[2] /Ueberwachung-zwecks-Terrorabwehr/!5209899
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Schwerpunkt Überwachung
Bundesverfassungsgericht
Terrorabwehr
Bundeskriminalamt
Innere Sicherheit
Terror
Schwerpunkt Überwachung
## ARTIKEL ZUM THEMA
Konsequenzen aus Terrordrohungen: Polizei jetzt mit Kriegswaffen
Nach wiederholten Terrorwarnungen werden deutsche Polizisten mit schweren
Waffen aufgerüstet. Die Linke warnt vor „Bürgerkriegsarmeen“.
Islamist narrte BKA: Große Terrorwarnung war Verarsche
Im Herbst 2010 herrschte in ganz Deutschland Angst vor Anschlägen durch
al-Qaida. Doch Terrorpläne hat es damals gar nicht gegeben, sagt nun die
Bundesanwaltschaft.
BKA-Reform: Die letzten Kompromisse
taz-Übersicht: Was die BKA-Novelle bezweckt und welche Zugeständnisse die
Union der SPD in dieser Woche noch machte.
BKA-Reformgesetz zur Terrorabwehr: Bischöfe kämpfen um Beichtgeheimnis
Laut geplantem BKA-Gesetz müssen Pfarrer im Zweifelsfall über
seelsorgerische Gespräche Auskunft geben. Muslimische Geistliche genießen
noch weniger Schutz.
You are viewing proxied material from taz.de. The copyright of proxied material belongs to its original authors. Any comments or complaints in relation to proxied material should be directed to the original authors of the content concerned. Please see the disclaimer for more details.