| # taz.de -- Bundesgerichtshof zu Abschiebungsfall: Iraker durfte sich nicht weh… | |
| > Grundsätzlich darf sich niemand mit dem Messer gegen Polizeimaßnahmen | |
| > verteidigen. Auch nicht, wenn sie rechstwidrig sind, urteilt der BGH. | |
| Bild: Auch wenn die Abschiebung rechtswidrig ist, man darf sich nicht wehren. | |
| KARLSRUHE taz | Wer sich gewaltsam gegen eine irreguläre Abschiebung wehrt, | |
| kann sich nicht auf Notwehr berufen. Dies entschied jetzt der | |
| Bundesgerichtshof (BGH). | |
| Ein heute 41-jähriger Iraker kam 2002 nach Deutschland und stellte einen | |
| Asylantrag, der 2005 abgelehnt wurde. Da eine Abschiebung zunächst nicht | |
| möglich war, lebte er mit Duldungen weiter in Ludwigsburg bei Stuttgart. | |
| Anfang 2014 ordnete die Ausländerbehörde jedoch den Vollzug der Abschiebung | |
| an, obwohl die Duldung noch zwei Monate Gültigkeit hatte. | |
| Am frühen Morgen des 4. Februar 2014 läuteten zwei Polizisten bei dem | |
| Iraker, um ihn zum Frankfurter Flughafen zu bringen. Der Mann war völlig | |
| überrascht und zeigte den Polizisten seine Duldung. Als diese insistierten, | |
| ergriff er ein langes Küchenmesser und drohte mit Selbstmord. Die | |
| Polizisten verließen die Wohnung und holten Verstärkung. | |
| Wenig später fanden sie den Iraker in einem Verschlag auf dem Balkon einer | |
| Nachbarin. Als dessen Tür geöffnet wurde, hieb er mehrfach mit dem Messer | |
| nach den Polizisten, ohne diese zu verletzen. Das Landgericht Stuttgart | |
| wertete dies als versuchten Totschlag und verurteilte den Mann zu drei | |
| Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe. | |
| Dagegen legte der Anwalt des Irakers Revision ein. Die Abschiebung sei | |
| rechtswidrig gewesen und die Polizisten hätten die vorgezeigte Duldung | |
| zumindest prüfen müssen. Da sie dies nicht taten, seien die Messerhiebe als | |
| Notwehr gerechtfertigt gewesen. | |
| ## Die Polizisten wissen nicht, was sie tun | |
| Der BGH lehnte die Revision jedoch ab. Zwar hielt auch der BGH die | |
| Abschiebung für rechtswidrig. Doch sei gegen rechtswidriges Handeln der | |
| Behörden in der Regel keine Notwehr erlaubt. Begründung: Die Polizisten vor | |
| Ort könnten in der Regel nicht abschätzen, ob die Anordnungen, die sie | |
| vollstrecken, rechtmäßig sind oder nicht. | |
| Gegen staatliches Handeln könne der Bürger auch klagen. Selbst der Iraker | |
| sei „nicht völlig rechtsschutzlos“ gewesen, so der Vorsitzende Richter. Er | |
| hätte auf dem Weg zum Flughafen noch eine Prüfung seiner Duldung | |
| veranlassen können. | |
| Notwehr gegen rechtswidrige Polizeimaßnahmen ist laut BGH nur möglich, wenn | |
| die Polizisten sachlich oder örtlich unzuständig sind, wenn sie klar gegen | |
| das Verhältnismäßigkeitsprinzip verstoßen oder wenn sie willkürlich | |
| handeln. Der BGH bestätigt damit im Kern seine bisherige Rechtsprechung. | |
| (Az.: 1 StR 606/14) | |
| 9 Jun 2015 | |
| ## AUTOREN | |
| Christian Rath | |
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