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# taz.de -- Kommentar Väterrechte: Kontaktverbot für Schläger
> Es ist richtig, die Väterrechte grundsätzlich zu stärken. Nur hat dieser
> Trend den Nachteil, dass er auch gewalttätigen Vätern zugute kommt.
Ein Mann, der seine Frau schlägt, muss nicht unbedingt ein schlechter Vater
sein. So sehen das viele FamilienrichterInnen. Und sorgen häufig dafür,
dass betroffene Frauen weiter der Gewalt ihres Expartners ausgesetzt sind –
übers Kind.
Väter haben in Deutschland inzwischen mehr Rechte an ihren Kindern. Das ist
grundsätzlich richtig. Das Problem dabei: Von der rechtlichen Neuregelung
profitieren auch Gewalttäter.
Die wohlmeinenden FamilienrichterInnen sind da leider einem Irrglauben
aufgesessen: Untersuchungen haben längst gezeigt, dass gewaltbereite
Partner nicht nur „ihre“ Frauen angreifen, sondern vielfach auch die
Kinder. So erleben laut einer Untersuchung des Kriminologischen
Forschungsinstituts Niedersachsen nur etwa 5 Prozent der Jugendlichen in
Haushalten mit Gewalt diese nicht direkt. Unabhängig davon können Kinder
allein vom Anblick der Gewalt an ihrer Mutter so traumatisiert werden, dass
dieses Erleben ebenfalls als Gewalt einzustufen ist. Dazu zählt auch
psychische Gewalt.
An dieser Schieflage ändert auch das Gewaltschutzgesetz nichts, das seit
über zehn Jahren Opfer häuslicher Gewalt erfolgreich schützen kann. Es
kommt nämlich vor allem kinderlosen Frauen zugute, Mütter bleiben bislang
weitgehend ungeschützt. Solange sie gezwungen sind, wegen der Kinder immer
wieder in Kontakt mit dem Schläger zu treten, dreht sich die Gewaltspirale
weiter. Auch das ist bewiesen: Viele Täter nutzen Situationen, in denen sie
mit ihrem Opfer und ihren Kindern zusammentreffen, immer wieder aus.
Konsequenter Opferschutz wird nur erreicht, wenn das Umgangsrecht geändert
wird: Täter sollten erst wieder Kontakt zu ihren Kindern haben dürfen, wenn
sie zeigen, dass sie der Gewalt abgeschworen haben.
27 Feb 2013
## AUTOREN
Simone Schmollack
Simone Schmollack
## TAGS
Väterrecht
Frauenhäuser
Väterrecht
Väter
Gewalt
Mütter
Sorgerecht
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