# taz.de -- Kommentar BGH-Beschluss zum Framing: Mein Video, dein Video | |
> Zum Glück entscheidet der EuGH über die Zulässigkeit des Framings. Die | |
> Ansicht des Bundesgerichtshofes ignoriert die Realität im Netz. | |
Zum Glück hat der Bundesgerichtshof nicht das letzte Wort. Nach Ansicht der | |
Karlsruher Richter ist es eine Urheberrechtsverletzung, wenn YouTube-Videos | |
und andere fremde Filmchen auf der eigenen Webseite eingebaut werden. Man | |
kann nur hoffen, dass der Europäische Gerichtshof, der letztlich | |
entscheiden muss, eine vernünftigere Position einnimmt. | |
Denn dieses Framen fremder Videos auf der eigenen Webseite ist völlig | |
üblich. Niemand fragt den Urheber um Genehmigung, niemand zahlt | |
Lizenzgebühren. Wenn sich die Position des BGH durchsetzen würde, müssten | |
alle umdenken. Der Aufschrei wäre groß, das Urheberrecht würde weiter an | |
Legitimation verlieren. Richter sollten Streitfragen klären und nicht die | |
Welt chaotisieren, die sich bereits anders geordnet hat. | |
Die Rechtsansicht des BGH ist auch keineswegs zwingend. Man kann das | |
Urheberrechtsgesetz so oder so auslegen. Man kann, wie der BGH, darauf | |
abstellen, die neue Webseite mache sich das fremde Video zu eigen. Genauso | |
überzeugend ist aber die Parallele zum (zulässigen) Link: Das Video bleibt | |
auf einem fremden Server und wird von dort abgespielt. | |
Sieht man das Framing als eine Art zulässigen Link – wie es sich in der | |
Praxis durchgesetzt hat –, ist der Urheber deshalb aber nicht schutzlos. Er | |
kann das Einbetten seiner Videos auf anderen Webseiten ausdrücklich | |
verhindern. Auch YouTube bietet diese Funktion an. Wer sie nicht nutzt, | |
darf sich nicht beklagen, dass die eigenen Videos plötzlich in einem | |
anderen, unerwünschten Kontext auftauchen. | |
Und wenn Filme – wie im konkreten Fall – ohne den Willen des Urhebers bei | |
YouTube hochgeladen werden, dann muss der Urheber eben von YouTube die | |
Löschung verlangen. Auch hier ist die Radikallösung des BGH nicht | |
erforderlich. | |
16 May 2013 | |
## AUTOREN | |
Christian Rath | |
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