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# taz.de -- BGH-Beschluss zum Framing: Der Streit geht auf die höhere Ebene
> Dürfen Youtube-Videos ohne Erlaubnis der Urheber in Webseiten eingebunden
> werden? Das BGH sagt nein. Entscheiden muss der Europäische Gerichtshof.
Bild: Noch lässt sie sich umstandslos einbetten: Martin Kohouts Youtube-Hommag…
KARLSRUHE taz | Das Framing fremder Videos soll künftig als
Urheberrechtsverletzung eingestuft werden. Das wünscht sich der
Bundesgerichtshof (BGH), der die Frage an diesem Donnerstag aber nicht
selbst entschied. Er legte den Fall vielmehr dem Europäischen Gerichtshof
(EuGH) in Luxemburg vor, damit dieser eine EU-einheitliche Entscheidung
treffen kann.
Konkret ging es um ein Youtube-Video mit dem Titel „Die Realität des
Trinkwassers“. Erstellt wurde es von der Firma Bestwater, die Wasserfilter
produziert. In rund zwei Minuten wird darin suggestiv erklärt, wie
schmutzig unser Trinkwasser sei und wie gefährlich schmutziges Wasser für
kleine Kinder ist. Auf welchem Wege das Video auf Youtube gelangte, ist
unklar. Bestwater hat es angeblich nicht hochgeladen.
Jedenfalls gefiel das Video auch zwei selbständigen Handelsvertretern, die
es in ihre eigenen Webseiten einbetteten. Zwar verkaufen die Vertreter ein
Konkurrenzprodukt, doch sie störten sich nicht an der Herkunft des
Filmchens, das nur allgemein das Problem beschreibt und keine
Produktwerbung für Bestwater enthält.
## 1.000 Euro Schadensersatz verlangt
Umso mehr störte sich Bestwater an der Nutzung des Videos durch die
Konkurrenz. Bestwater verlangte je 1.000 Euro Schadensersatz von den zwei
Vertretern. Diese weigerten sich aber zu zahlen. Das Framing fremder Videos
sei auch ohne Erlaubnis zulässig.
Beim Framing von zum Beispiel Youtube-Videos werden diese vom
Youtube-Server abgerufen und in einem Rahmen (frame) auf der neuen Webseite
abgespielt. Dies wird heute millionenfach praktiziert, ohne dass dafür eine
Genehmigung eingeholt wird oder Lizenzgebühren bezahlt werden.
In der ersten Instanz verurteilte das Landgericht München die beiden
Handelsvertreter jedoch zur Bezahlung von Schadensersatz. Sie hätten ein
fremdes Video ohne Erlaubnis auf der eigenen Webseite öffentlich zugänglich
gemacht.
In der zweiten Instanz gab das Oberlandesgericht München dann aber den
Handelsvertretern Recht. Das Framing entspreche einem Link auf eine andere
Webseite. Das Video bleibe schließlich auf der Youtube-Seite und die
Vertreter könnten nicht entscheiden, wie lange es dort zu sehen ist.
## Nur wissenschaftliche Meinungsäußerung
Der BGH tendierte nun allerdings wieder zu Bestwater. „Das Framing ist kein
normaler Link“, sagte der Senatsvorsitzende Joachim Bornkamm bei der
Verkündung seines Beschlusses. „Der Inhaber der neuen Seite verweist nicht
nur auf das Video, sondern macht sich dessen Inhalt zu eigen.“ Es handele
sich zwar nicht um einen Fall der „öffentlichen Zugänglichmachung“, aber …
einen anderen Fall der „öffentlichen Wiedergabe“, der ebenfalls nur mit
Zustimmung des Urhebers zulässig sei.
Zum Glück für die Handelsvertreter und alle Framing-Nutzer kann der BGH
diesen Fall nicht selbst entscheiden. Vielmehr legte er das Verfahren nun
dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Die Position des BGH ist deshalb
vorerst nicht mehr als eine wissenschaftliche Meinungsäußerung.
Der EuGH ist zuständig, weil das Urheberrecht auf EU-Richtlinien
zurückgeht, die EU-weit einheitlich ausgelegt werden sollen. Üblicherweise
benötigt der EuGH rund eineinhalb Jahre für eine Antwort. Diesmal könnte es
aber schneller gehen, denn ein schwedisches Gericht hat den EuGH bereits
Ende letzten Jahres gefragt, ob Framing ohne Zustimmung des Urhebers
zulässig ist. „Wir hoffen, dass der EuGH beide Anfragen verbindet“, so
Bornkamm. Die EuGH-Entscheidung wird europaweit mit Spannung erwartet. (Az.
I ZR 46/12)
16 May 2013
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
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Framing
Bundesgerichtshof
Europäischer Gerichtshof
Schwerpunkt Urheberrecht
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Framing
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