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# taz.de -- Rechtsstreit um den Suhrkamp Verlag: Insolvenz oder nicht?
> Nachdem der Minderheitsgesellschafter vorerst auf sein Geld verzichtet,
> schien die Verlagspleite abgewendet. Nun gibt es eine neue
> Gerichtsentscheidung.
Bild: Das neue Urteil ist eine ziemliche Klatsche für Verlagsleiterin Ulla Uns…
Wie pleite ist Suhrkamp nach der neuesten Gerichtsentscheidung? Laut
Minderheitseigentümer Hans Georg Barlach ist der Verlag endgültig „vor der
Insolvenz gerettet“. Laut Verlagssprecherin Tanja Postpischil wird der
Beschluss des Landgerichts Frankfurt mit seinen Konsequenzen „im Augenblick
durch den Verlag und seine Berater geprüft“. Die Prüfung könnte länger
dauern, die Lage ist nämlich kompliziert.
Seit Barlach sich 2006 bei Suhrkamp einkaufte, liefert er sich mit
Verlagsleiterin Ulla Unseld-Berkéwicz vielfältige juristische und
publizistische Gefechte. In einem früheren Gerichtsverfahren hatte Barlach
darum gekämpft, dass ihm eine Gewinnausschüttung zusteht. Unseld-Berkéwicz
hatte über ihre Anwälte dagegengehalten. Aber das Gericht erkannte Barlach
2,2 Millionen Euro zu.
Suhrkamp beantragte daraufhin im Mai dieses Jahres ein
[1][Schutzschirm-Insolvenzverfahren], weil der Verlag so viel Geld nicht
auftreiben könne. Barlach erklärte daraufhin, auf die Auszahlung des ihm
zustehenden Gewinns so lange zu verzichten, bis der Verlag wieder genug
Geld hat. Die Insolvenz schien abgewendet.
## Gewinnausschüttung verlangt
Anschließend verlangte aber die Familienstiftung, über die Unseld-Berkéwicz
die Mehrheit der Suhrkamp-Anteile hält, eine Gewinnausschüttung des
Verlags. Diese Forderung ist „rechtsmissbräuchlich“, entschied nun das
Landgericht Frankfurt. Offensichtlich werde die Forderung nur deshalb
erhoben, um Suhrkamp in die Insolvenz zu schicken und Barlach so „aus der
Gesellschaft zu drängen oder [seine] Stellung als Gesellschafter zu
schwächen“. Dies sei allerdings „weder Sinn und Zweck eines
Insolvenzverfahrens noch mit den Treuepflichten eines Gesellschafters
gegenüber der Gesellschaft vereinbar“.
Das Gericht zitiert zudem den alten Rechtsgrundsatz, wonach „venire contra
factum proprium“ – das Handeln entgegen früheren Verhaltens – unzulässig
ist. Weil Unseld-Berkéwicz in dem früheren Gerichtsverfahren gegen eine
Gewinnausschüttung für Barlach war, kann sie jetzt nicht selbst einseitig
eine für sich beanspruchen.
Das Urteil ist eine ziemliche Klatsche für Unseld-Berkéwicz. Was bisher nur
vermutet wurde, hat erstmals auch ein Gericht festgestellt: dass die
Insolvenz ein bewusster Schachzug ist, um den verhassten Miteigentümer aus
dem Unternehmen zu drängen und die alleinige Kontrolle zu erlangen.
Das Landgericht Frankfurt hat allerdings im Rahmen des Eilverfahrens
lediglich angeordnet, dass Unseld-Berkéwicz vorübergehend auf ihre
Forderung verzichten muss – bis zum Ende des Schutzschirmverfahrens, also
für wenige Wochen. Was danach passieren könnte? Wird noch geprüft.
23 Jul 2013
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## AUTOREN
Sebastian Heiser
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