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# taz.de -- Kommentar E-Zigaretten-Urteil: Ausweichmarkt für Süchtige
> Auch das Oberverwaltungsgericht Münster hat ein Fehlurteil gefällt.
> Weiter wird zwischen Nikotin-Inhaler und einer E-Zigarette unterschieden.
Bild: Genussmittel: E-Zigarette
Wo liegt der Unterschied zwischen einem Nikotin-Inhaler und einer
E-Zigarette? Das eine ist ein Arzneimittel, das andere ein Genussmittel. So
hat es das Oberverwaltungsgericht in Münster entschieden und damit eine
Fehleinschätzung wiederholt.
Denn effektiv tun beide Geräte das Gleiche: Beide verdampfen eine
definierte Dosis Nikotin, beide tun dies ohne die krebserregenden Stoffe
echter Zigaretten. Und wie aktuelle Studien zeigen, helfen E-Zigaretten
Rauchern genauso gut (oder schlecht) beim Aufhören wie dezidierte
Entwöhnungsprodukte.
Allein: Der Inhaler darf als Arzneiprodukt eben nur von Apotheken
vertrieben werden, genauso wie Nikotinpflaster und -kaugummis. Denn die
Mittel können erhebliche Nebenwirkungen haben. Genauso wie die E-Zigarette.
Die aber nun darf ihren Ruf als „unschädliche“, weil frei verkäufliche
Alternative konservieren. Statt sie als neue Hilfe gezielt gegen die
Tabakabhängigkeit einzusetzen, wird so nur der Ausweichmarkt für Süchtige
gestärkt.
Dabei wären neue Mittel wichtig: Obwohl Verbote und Diskriminierung unter
Jugendlichen Wirkung entfalten – unter den 12- bis 17-Jährigen raucht nicht
mehr wie vor 20 Jahren jeder Vierte, sondern nur noch jeder Zehnte –, haben
sie sich für die verbliebenen Raucher als schlechte Lösung erwiesen. Wer
für die Gesundheit der 20- bis 80-Jährigen etwas tun will, muss
kontrollierte Optionen für den Ausstieg bieten und diese einheitlich
kennzeichnen.
Bleibt zu hoffen, dass sich das EU-Parlament im Oktober für eine neue
Tabak-Direktive entscheidet, die den Fehler korrigiert und auch
E-Zigaretten als Arzneiprodukte einordnet.
17 Sep 2013
## AUTOREN
Kathrin Zinkant
## TAGS
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