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# taz.de -- Urteil des Europäischen Gerichtshofs: Die Demokratisierung der Kon…
> Nintendo darf sich gegen illegale Kopien schützen, nicht aber gegen
> fremde Software. Dem Unternehmen dürfte das Urteil nicht gefallen.
Bild: Es darf angebaut werden: Nintendos Wii U.
FREIBURG taz | Nintendo darf den Gebrauch von unabhängiger Software auf
seinen Spielkonsolen nicht generell unterbinden. Das entschied der
Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Fall aus Italien. Die technischen
Abwehrmaßnahmen der Spielkonsolen müssen sich auf illegale Kopien
konzentrieren.
Die japanische Firma Nintendo produziert Abspielgeräte für Videospiele,
insbesondere die stationäre Konsole Wii und das tragbare Gerät DS. Außerdem
stellt Nintendo Videospiele wie „Super Mario“ her. Die Konsolen sind so
konstruiert, dass darauf nur von Nintendo hergestellte oder lizensierte
Spiele gespielt werden können.
Dieses Geschäftsmodell wird durch kleine Unternehmen unterlaufen, die
Adapter oder so genannte Mod Chips verkaufen. Diese Zusatzgeräte
ermöglichen es, auch andere Software auf den Konsolen laufen zu lassen.
Nintendo geht jedoch in ganz Europa gegen solche Firmen vor und verlangt
von ihnen Unterlassung und Schadensersatz.
Im konkreten Fall ging es um die italienische Firma PC Box. Sie verkauft
Nintendo-Konsolen in Verbindung mit Zusatzgeräten, die die Nutzung
„unabhängiger Software“ erlaubt. Diese unabhängige Software, so die Firma,
ermögliche es, auch MP3-Dateien, Filme und Videos auf den Konsolen
abzuspielen. Es gehe nicht darum, illegale Kopien der Nintendo-Videospiele
laufen zu lassen. Nintendo hält Letzteres für eine Schutzbehauptung und
verklagte PC Box vor dem Tribunale di Milano.
Das Mailänder Gericht fragte nun den EuGH nach dem Sinn der EU-Richtlinien
zum Schutz des Urheberrechts. Gehe es bei technischen Schutzmaßnahmen nur
darum, Anfertigung und Gebrauch illegaler Kopien zu verhindern? Oder kann
so generell der nicht autorisierte Gebrauch der Konsole verhindert werden?
Das Urteil des EuGH dürfte Nintendo wenig freuen. Denn das EU-Gericht
stellt klar, dass sich technische Schutzmaßnahmen auf den Schutz vor
illegalen Kopien konzentrieren müssen. Sie dürfen dabei nicht
unverhältnismäßig in die Nutzung von Software eingreifen, die das
Urheberrecht von Nintendo nicht verletzt.
## Entscheidend ist der Zweck
Nun müssen die Mailänder Richter prüfen, ob die Geräte von PC Box in der
Praxis vor allem zu legalen oder illegalen Zwecken genutzt werden. Das
dürfte gar nicht so einfach sein, da eine Kundenbefragung nach der
Häufigkeit illegaler Handlungen kaum zu brauchbaren Ergebnissen führen
wird. Deutsche Gerichte stellen in solchen Fällen daher auf die Werbung des
Unternehmens ab. Wenn dort vor allem die Möglichkeit hervorgehoben wird,
kopierte Spiele zu nutzen, dürfte der illegale Gebrauch im Vordergrund
stehen.
Außerdem müssen die Mailänder Richter prüfen, ob Nintendo andere zumutbare
technische Möglichkeiten hat, das Urheberrecht der Spiele zu schützen, die
aber die Nutzer unabhängiger Software weniger beeinträchtigen. Diese
Vorgabe lässt den nationalen Gerichten viel Spielraum.
Am Rande hat der EuGH bereits auch eine Frage beantwortet, die der deutsche
Bundesgerichtshof im Februar 2013 vorgelegt hat. Dort ging es um das
Problem, ob Videospiele im Urheberrecht einen starken Schutz genießen, wie
etwa Musik und Filme, oder einen schwächeren Schutz wie reine
Computerprogramme. Der EuGH nahm nun an, dass Computerspiele wie Filme und
Musik geschützt sind und deshalb technische Schutzmaßnahmen gegen illegale
Kopien nicht umgangen werden dürfen.
23 Jan 2014
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Europäischer Gerichtshof
Schwerpunkt Urheberrecht
Software
Urteil
Internet
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Filesharing
Thomas Mann
Playstation
Computerspiel
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